Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Droß
LRNI_1997139Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde DroßGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
1212/71–0
Titel
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Droß
Ausgabedatum
19.12.1997
Text
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Droß
1212/71–0
Kundmachung
139/97
1997-12-19
Blatt 1
Ausgegeben am19.12.1997
Jahrgang 1997139. Stück
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Droß
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterHöger
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 18. November 1997, Zl. IVW3-M-214a-97, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, der Gemeinde Droß das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:
“Durch eine goldene Leiste gespalten, vorne in Grün eine silberne heraldische Lilie, hinten in Rot ein goldener, aufgerichteter schwarz bewehrter Löwe.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Droß festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Weiß-Rot” genehmigt.
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