Verordnung über die Trennung der Gemeinde Zeiselmauer
LRNI_1997092aVerordnung über die Trennung der Gemeinde ZeiselmauerGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
1000/10–0
Titel
Verordnung über die Trennung der Gemeinde Zeiselmauer
Ausgabedatum
12.09.1997
Text
Verordnung über die Trennung der Gemeinde Zeiselmauer
1000/10–0
Kundmachung
92a/97
1997-09-12
Blatt 1-6
Ausgegeben am12.09.1997
Jahrgang 199792a. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 2. September 1997 aufgrund der §§ 2 Abs. 2, 9 Abs. 1, 12 und 13 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9 , verordnet:
Verordnung über die Trennung der Gemeinde
Zeiselmauer
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratWagner
§ 1
Trennung
Die Gemeinde Zeiselmauer wird in zwei Gemeinden getrennt.
§ 2
Gemeindenamen und -gebiet
(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt:
Muckendorf-Wipfing
Zeiselmauer
(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Muckendorf-Wipfing umfaßt das Gebiet der Katastralgemeinden Muckendorf und Wipfing, jenes der neuen Gemeinde Zeiselmauer das Gebiet der Katastralgemeinden Wolfpassing und Zeiselmauer.
§ 3
Vermögensrechtliche Auseinandersetzung
(1) Das unbewegliche Vermögen samt Zubehör der Gemeinde Zeiselmauer mit Ausnahme der in Abs. 4 und 5 genannten Grundstücke geht in das Eigentum jener neuen Gemeinde über, in deren Gebiet es gelegen ist.
(2) Der 1/10tel Anteil an der EZ. 354 in der KG. St. Andrä-Wördern mit den Grundstücken Nr. 117, 122, 127/1, .254 und 255 geht in das Eigentum der Gemeinde Zeiselmauer über.
(3) Die Grundstücke Nr. 1616/1 und 1617/1 in der EZ. 1802 der KG. Wördern gehen zu 3/10tel in das Eigentum der Gemeinde Muckendorf-Wipfing und zu 7/10tel in das Eigentum der Gemeinde Zeiselmauer über.
(4) Die Grundstücke Nr.. 61 und 1252 in der EZ. 122 der KG. Zeiselmauer gehen in das Eigentum des gesetzlichen Schulerhalters der Volksschule Zeiselmauer, das ist bis zur Bildung der Schulgemeinde die Gemeinde Zeiselmauer, über.
(5) Die Grundstücke Nr. 470/3 und 471/2 in der EZ. 480; Nr.. 382 und 460/4 in der EZ. 614 und Nr. 474/2 und 475/1 in der EZ. 30, alle in der KG. Zeiselmauer gehen zu 35/100 in das Eigentum der Gemeinde Muckendorf-Wipfing und zu 65/100 in das Eigentum der Gemeinde Zeiselmauer über. Die Eigentumsverhältnisse sind jeweils nach einer Volkszählung dem aktuellen Stand anzupassen. Eine erstmalige Anpassung hat im Jahre 2012 zu erfolgen.
(6) Die im Eigentum der Gemeinde Zeiselmauer stehenden beweglichen Sachen (Büroeinrichtung, Werkzeuge, Fahrzeuge und sonstige Arbeitsgeräte) gehen in das Eigentum jener Gemeinde über, auf deren Gebiet sie bisher verwendet wurden und inventarisiert sind.
(7) Bestehende Verbindlichkeiten (Kredit- und Darlehensschulden und Haftungen) und Vermögenswerte werden wie folgt aufgeteilt:
Objekt
Darlehensnummer lautVoranschlag
Gemeinde
AmtshausMuckendorf
1116
Muckendorf-Wipfing
AmtshausMuckendorf
2100
Muckendorf-Wipfing
KindergartenMuckendorf
1150
Muckendorf-Wipfing
KindergartenMuckendorf
1155
Muckendorf-Wipfing
FF Muckendorf
1280
Muckendorf-Wipfing
AmtshausZeiselmauer
1111
Zeiselmauer
AmtshausZeiselmauer
1112
Zeiselmauer
AmtshausZeiselmauer
1113
Zeiselmauer
AmtshausZeiselmauer
1114
Zeiselmauer
AmtshausZeiselmauer
1115
Zeiselmauer
KindergartenZeiselmauer
1120
Zeiselmauer
KindergartenZeiselmauer
1121
Zeiselmauer
FF Wolfpassing
1250
Zeiselmauer
FF Wolfpassing
1260
Zeiselmauer
FF Wolfpassing
1261
Zeiselmauer
FF Zeiselmauer
1270
Zeiselmauer
FF Zeiselmauer
1271
Zeiselmauer
FF Zeiselmauer
1272
Zeiselmauer
Seniorenwohnhaus
1400
Zeiselmauer
Objekt
Darlehensnummer lautVoranschlag
Gemeinde
Kanaldarlehen
2090
Zeiselmauer
Kanaldarlehen
2091
Zeiselmauer
Straßenbau
1061
Zeiselmauer
Straßenbau
1062
Zeiselmauer
Straßenbau
1085
Zeiselmauer
Objekt
Darlehens-nummerlaut Voranschlag
GemeindeMuckendorf-Wipfing
Gemeinde Zeiselmauer
Straßenbau
1011
18,00 %
82,00 %
Straßenbau
1021
18,00 %
82,00 %
Straßenbau
1030
52,47 %
47,53 %
Straßenbau
1031
52,47 %
47,53 %
Straßenbau
1040
52,47 %
47,53 %
Straßenbau
1051
36,00 %
64,00 %
Straßenbau
1060
01,00 %
99,00 %
Straßenbau
1070
59,00 %
41,00 %
Straßenbau
1081
41,54 %
58,46 %
Straßenbau
1086
36,00 %
64,00 %
Straßenbau
1087
36,00 %
64,00 %
Straßenbau
1088
36,00 %
64,00 %
Straßenbau
1091
45,00 %
55,00 %
Straßenbau
1092
45,00 %
55,00 %
Straßenbau
1093
45,00 %
55,00 %
Straßenbau
1094
29,00 %
71,00 %
Straßenbau
1095
29,00 %
71,00 %
Straßenbau
1096
29,00 %
71,00 %
Straßenbau
1097
31,00 %
69,00 %
Straßenbau
1098
31,00 %
69,00 %
Objekt
Darlehensnummer lautVoranschlag
GemeindeMuckendorf-Wipfing
GemeindeZeiselmauer
Straßenbau
1099
22,78 %
77,22 %
Straßenbau
1100
22,78 %
77,22 %
Gasleitungsbau
1300
30,47 %
69,53 %
Gasleitungsbau
1310
30,47 %
69,53 %
Gasleitungsbau
1320
30,47 %
69,53 %
Kanal GIF BA 01
2010
07,50 %
92,50 %
Kanal UWF BA 01
2020
07,50 %
92,50 %
Kanal UWF BA 02
2040
19,20 %
80,80 %
Kanal UWF BA 03
2045
36,80 %
63,20 %
Kanal GIF BA 01
2050
07,50 %
92,50 %
Kanal GIF BA 02
2060
19,20 %
80,80 %
Kanal GIF BA 02
2070
19,20 %
80,80 %
Kanal GIF BA 02
2080
19,20 %
80,80 %
Kanal GIF BA 02
2081
19,20 %
80,80 %
Kanal GIF BA 02
2082
19,20 %
80,80 %
Kanal Bankdarlehen
2092
36,80 %
63,20 %
Kanal Bankdarlehen
2093
41,20 %
58,80 %
Kanal Bankdarlehen
2094
59,15 %
40,85 %
Objekt
Darlehensnummer lautVoranschlag
GemeindeMuckendorf-WipfingAnteil derHaftung
GemeindeZeiselmauerÜbernahme
Römerhalle
1101
16,915 %
100 %
Römerhalle
1102
16,915 %
100 %
Römerhalle
1103
16,915 %
100 %
Der Prozentsatz des Anteiles wird dem Ergebnis einer Volkszählung, erstmals 2001 mit Wirkung 1. Jänner 2002, angepaßt.
Objekt
Darlehensnummer lautVoranschlag
GemeindeMuckendorf-WipfingAnteil derHaftung
GemeindeZeiselmauerAnteil derHaftung
Volksschule
1160
33,83 %
66,17 %
Volksschule
1170
33,83 %
66,17 %
Volksschule
1180
33,83 %
66,17 %
Volksschule
1190
33,83 %
66,17 %
Volksschule
1191
33,83 %
66,17 %
Volksschule
1195
33,83 %
66,17 %
Der Prozentsatz des Anteiles wird dem Ergebnis einer Volkszählung, erstmals 2001 mit Wirkung 1. Jänner 2002, angepaßt.
Objekt
Darlehensnummer lautVoranschlag
GemeindeMuckendorf-WipfingAnteil derHaftung
GemeindeZeiselmauerÜbernahme
Friedhof
2120
35 %
100 %
Friedhof
2130
35 %
100 %
Friedhof
2140
35 %
100 %
Der Prozentsatz des Anteiles wird dem Ergebnis einer Volkszählung, erstmals 2001 mit Wirkung 1. Jänner 2002, angepaßt.
Objekt
Darlehensnummerlaut Voranschlag 1997
Straßenbau
1082 (geplante Höhe S 1.800.000,–)
Straßenbau
1083 (geplante Höhe S 2.100.000,–)
Kanalbau
2095 (geplante Höhe S 1.200.000,–)
§ 4
Gemeindebedienstete
§ 5
Forderungen von und an Dritte
(1) Bestehende und zukünftige Forderungen der Gemeinde Zeiselmauer, die aus der gemeinsamen Verwaltung (Hauptbuchhaltung) entstanden sind, werden, sofern diese nicht projektbezogen zugeordnet werden können, auf die Gemeinden Muckendorf-Wipfing und Zeiselmauer jeweils entsprechend der Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 aufgeteilt.
(2) Noch nicht bekannte oder zukünftige Forderungen von Dritten an die Gemeinde Zeiselmauer, die aus der gemeinsamen Verwaltung entstanden sind, werden, sofern diese nicht projektbezogen zugeordnet werden können, von den Gemeinden Muckendorf-Wipfing und Zeiselmauer jeweils entsprechend der Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 übernommen.
(3) Ins Soll gestellte Forderungen von Dritten, welche im Rechnungsabschluß 1997 der ehemaligen Gemeinde Zeiselmauer ausgewiesen sind, sind von der Gemeinde Zeiselmauer zu bezahlen.
(4) Bestehende Forderungen (auch Ratenzahlungen und Stundungen) an Dritte aus Abgaben und Steuern, die aus der gemeinsamen Verwaltung (Abgabenbuchhaltung) entstanden sind, fallen ab 1. Jänner 1998 jener Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabenansprüche entstanden sind. Alle per 31. Jänner 1998 offenen (mit Wirkung 31. Dezember 1997 ins Soll gestellt) Forderungen sind von der Gemeinde Muckendorf-Wipfing in ihrem Gebiet einzufordern und bis spätestens 31. Mai 1998 (unabhängig von der tatsächlichen Einhebung) an die Gemeinde Zeiselmauer zu überweisen. Die Stundungszinsen für 1997 für Zahlungserleichterungen sind von der Gemeinde Zeiselmauer zu berechnen und von den neuen Gemeinden einzuheben.
(5) Die möglichen Bauförderungen im Zusammenhang mit der Vorschreibung der Aufschließungsabgaben, welche von der ehemaligen Gemeinde Zeiselmauer zugesagt wurden, sind von jener Gemeinde zu tragen, in deren Gebiet sich die betroffenen Grundstücke befinden.
(6) Einnahmen bzw. Ausgaben, welche bereits für das Haushaltsjahr 1998 gelten sind mit den betroffenen Gemeinden bis spätestens 15. Februar 1998 abzurechnen.
§ 6
Investitionsablöse
(1) Als Investitionsablöse hat die Gemeinde Muckendorf-Wipfing an die Gemeinde Zeiselmauer auf die Dauer von 20 Jahren (beginnend mit dem Jahr 1998) jährlich einen Beitrag gemäß Abs. 2 bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu bezahlen. Für den jeweils aushaftenden Betrag ist eine Zinszahlung in der Höhe von 2 % p.a. zu leisten. Dieser Betrag ist gleichzeitig mit der jährlichen Zahlung der Investitionsablöse zu entrichten. Daher ist bei der ersten Zahlung 1998 die Berechnung nur für 6 Monate durchzuführen.
(2) In der Trennungsrechnung 1994 wurde eine Investitionsablöse fixiert. Per 1. Jänner 1995 wurde ein Betrag von S 7,000.000,— festgestellt. Auf Grund der Aufteilung für das Rechnungsjahr 1995 ergibt sich ein Anrechnungsbetrag von S 1,012.101,92, für 1996 ergibt sich ein Anrechnungsbetrag von S 59.619,98. Per 1. Jänner 1997 beträgt die Investitionsablöse S 5,928.278,20. Für das Haushaltsjahr 1997 ist in gleicher Form eine Aufteilung durchzuführen. Diese Aufteilung ist bis 31. März 1998 von der Gemeinde Zeiselmauer zu erstellen und die Höhe der Investitionsablöse zu fixieren. Die Kosten für die Berechnung sind von den Gemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 zu bezahlen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.
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