VERORDNUNG BETREFFEND DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN JUGENDWOHLFAHRTSDIENST
LRNI_1996085VERORDNUNG BETREFFEND DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN JUGENDWOHLFAHRTSDIENSTGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
2200/31–1
Titel
VERORDNUNG BETREFFEND DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN JUGENDWOHLFAHRTSDIENST
Ausgabedatum
18.07.1996
Text
VERORDNUNG BETREFFEND DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN JUGENDWOHLFAHRTSDIENST
2200/31–0
Stammverordnung
175/73
1973-11-23
Blatt 1
2200/31–1
85/96
1996-07-18
Blatt 1
Ausgegeben am18.07.1996
Jahrgang 199685. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 4. Juni 1996 aufgrund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–41 , verordnet:
Änderung der Verordnung der NÖ Landesregierung
betreffend die Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst
Die Verordnung betreffend die Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst, LGBl. 2200/31, wird wie folgt geändert:
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll
Auf Grund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–1, wird verordnet:
§ 1
Die Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Akten Erledigungen
zu entwerfen.
(2) Die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 1 lit.a und b darf jeweils nicht länger als fünf Stunden dauern.
§ 3
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
§ 4
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Dienstes sowie Beamte des gehobenen Dienstes bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 3 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 2 Z. 4 angeführten Gegenstände muß dem wissenschaftlichen Dienst angehören.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.