Verordnung über Maßnahmen gegen die Massenvermehrung der Borkenkäfer
LRNI_1996027Verordnung über Maßnahmen gegen die Massenvermehrung der BorkenkäferGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
6850/8–0
Titel
Verordnung über Maßnahmen gegen die Massenvermehrung der Borkenkäfer
Ausgabedatum
28.03.1996
Text
Verordnung über Maßnahmen gegen die Massenvermehrung der Borkenkäfer
6850/8–0
Stammverordnung
27/96
1996-03-28
Blatt 1
Ausgegeben am28.03.1996
Jahrgang 199627. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 12. Februar 1996 aufgrund der §§ 43 und 44 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 552/1995 , verordnet:
Verordnung über Maßnahmen gegen die Massenvermehrung der Borkenkäfer
Für den Landeshauptmann:LandesratBlochberger
§ 1
(1) Über die Kontroll- und Anzeigepflicht gemäß § 43 Abs. 1 Forstgesetz hinaus sind auch schon Erscheinungen, die erfahrungsgemäß eine gefahrdrohende Vermehrung des Borkenkäfers erwarten lassen, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
In der Meldung sind anzugeben:
(2) Erscheinungen im Sinne des Abs. 1 sind
§ 2
(1) Die Aufarbeitung bzw. bekämpfungstechnische Behandlung von befallenem Holz ist unverzüglich in Angriff zu nehmen. Diese Maßnahmen sind unbeschadet einer bescheidmäßigen Vorschreibung bis spätestens 15. März abzuschließen.
(2) Die mit beginnender Vegetationszeit neu festgestellten befallenen Hölzer sind gleichfalls unverzüglich aufzuarbeiten bzw. bekämpfungstechnisch zu behandeln. Diese Maßnahmen sind unbeschadet einer bescheidmäßigen Vorschreibung bis 15. Mai abzuschließen.
(3) Nach dem 15. Mai neu hinzukommende, befallene Hölzer sind unverzüglich aufzuarbeiten bzw. bekämpfungstechnisch zu behandeln.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1997 außer Kraft.
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