Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiter- bildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage
LRNI_1994096Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiter- bildung (Donau-Universität Krems) samt AnlageGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
0811–0
Titel
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiter- bildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage
Ausgabedatum
07.09.1994
Text
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiter- bildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage
0811–0
Vereinbarung
96/94
1994-09-07
Blatt 1-5
Ausgegeben am07.09.1994
Jahrgang 199496. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung, LGBl. 0001–5
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung
(Donau-Universität Krems) samt Anlage
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 14. April 1994 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Artikel VI am 21. Mai 1994 in Kraft getreten.
LandeshauptmannDr. Pröll
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:
Artikel I
Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung sind die Errichtung und die Erhaltung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems).
Artikel II
Verpflichtungen der Vertragsparteien
Der Bund verpflichtet sich, das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) als eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz zu errichten und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam mit dem Land Niederösterreich zu erhalten.
Die Erhaltungsverpflichtung des Bundes umfaßt die Deckung aller dem Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden und die nicht nach Maßgabe dieser Vereinbarung vom Land Niederösterreich zu tragen sind.
Das Land Niederösterreich verpflichtet sich, zur Errichtung und zur Erhaltung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beizutragen.
Artikel III
Bundesfinanzierung
Der Bund trägt daher:
Artikel IV
Landesbeteiligung
Artikel V
Ausweitung des Leistungsangebotes
Bei einer Ausweitung des Leistungsangebotes des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) und einem daraus resultierenden Mehrbedarf haben sich das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und das Land Niederösterreich vor der Genehmigung bzw. Errichtung der entsprechenden Kurse, Lehrgänge und postgraduale Studien über eine entsprechende Ausweitung der Landesverpflichtung gemäß Art. IV zu einigen.
Artikel VI
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
Artikel VII
Geltungsdauer
Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens des gemäß Art. I errichteten Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) abgeschlossen.
Artikel VIII
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
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