VERORDNUNG ÜBER ART UND UMFANG DER VERSORGUNG MIT KÖRPERERSATZSTÜCKEN, ORTHOPÄDISCHEN UND ANDEREN HILFSMITTELN
LRNI_1993096VERORDNUNG ÜBER ART UND UMFANG DER VERSORGUNG MIT KÖRPERERSATZSTÜCKEN, ORTHOPÄDISCHEN UND ANDEREN HILFSMITTELNGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
9200/4–2
Titel
VERORDNUNG ÜBER ART UND UMFANG DER VERSORGUNG MIT KÖRPERERSATZSTÜCKEN, ORTHOPÄDISCHEN UND ANDEREN HILFSMITTELN
Ausgabedatum
27.08.1993
Text
VERORDNUNG ÜBER ART UND UMFANG DER VERSORGUNG MIT KÖRPERERSATZSTÜCKEN, ORTHOPÄDISCHEN UND ANDEREN HILFSMITTELN
9200/4–0
Stammverordnung
101/74
1974-06-05
Blatt 1 und 2
9200/4–1
12/86
1986-01-17
Blatt 1
9200/4–2
96/93
1993-08-27
Blatt 1
Ausgegeben am27.08.1993
Jahrgang 199396. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 22. Juli 1993 aufgrund des § 17 Abs. 2 des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200–10 , verordnet:
Änderung der Verordnung über Art und Umfang
der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln
Die Verordnung über Art und Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, LGBl. 9200/4, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 lautet:
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterProkop
Auf Grund des § 17 Abs. 2 des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200–0, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Hilfe der orthopädischen Versorgung von Behinderten ist durch die Ausstattung mit
zu gewähren.
(2) Zur orthopädischen Versorgung gehört auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Körperersatzstücke und Hilfsmitteln.
§ 2
(1) Die orthopädische Versorgung ist in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Behinderten angepaßten Ausführung zu gewähren.
(2) Eine Doppelausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln ist dann zu gewähren, wenn durch die Einzelausstattung der Zweck des Ausgleichs der Mängel gefährdet sein könnte.
§ 3
Schadhaft oder unbrauchbar gewordene Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel sind, wenn dies möglich und zweckmäßig ist, instandzusetzen; sonst sind sie wieder zu beschaffen.
§ 4
(1) Die Anschaffungs- und Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug werden durch einen einmaligen Geldbetrag dann abgegolten, wenn ein Hilfsmittel gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 lit.h noch nicht gewährt wurde und das Kraftfahrzeug die Eingliederung des behinderten Menschen in das Berufsleben oder in die Gesellschaft besser gewährleistet als die Versorgung mit einem Selbstfahrer oder mit einem Krankenfahrstuhl für den Straßengebrauch.
(2) Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist in Form eines Vielfachen der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers oder Krankenfahrstuhles zu gewähren, jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten. Sie beträgt:
(3) Eine erneute Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges darf erst nach Ablauf eines Zeitraumes, der der durchschnittlichen Lebensdauer eines Kraftfahrzeuges entspricht, gewährt werden.
§ 5
Kosten für orthopädische Versorgung, die bis zu 6 Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind, sind zu übernehmen, falls diese durch den Sozialhilfeträger zu tragen gewesen wären.
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
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