Verordnung über die Genehmigung der Aufnahme der Gemeinde Wienerwald in den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden
LRNI_1992106Verordnung über die Genehmigung der Aufnahme der Gemeinde Wienerwald in den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und SüdbahngemeindenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
1652/2–0
Titel
Verordnung über die Genehmigung der Aufnahme der Gemeinde Wienerwald in den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden
Ausgabedatum
04.09.1992
Text
Verordnung über die Genehmigung der Aufnahme der Gemeinde Wienerwald in den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden
1652/2–0
Stammverordnung
106/92
1992-09-04
Blatt 1
Ausgegeben am04.09.1992
Jahrgang 1992106. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 20. Juli 1992 aufgrund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, LGBl. 1652–1 , verordnet:
Verordnung über die Genehmigung der Aufnahme der Gemeinde Wienerwald in den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterHöger
Die von der Vollversammlung des Gemeindewasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden beschlossene Aufnahme der Gemeinde Wienerwald wird genehmigt.
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