Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Tulbing
LRNI_1992104Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde TulbingGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
1212/38–0
Titel
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Tulbing
Ausgabedatum
04.09.1992
Text
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Tulbing
1212/38–0
Kundmachung
104/92
1992-09-04
Blatt 1
Ausgegeben am04.09.1992
Jahrgang 1992104. Stück
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–6
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Tulbing
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterHöger
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 16. Juni 1992, Zl. II/1-M-461-92, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–6, der Gemeinde Tulbing das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:
“Ein schräglinks geteilter Schild, oben in Gold ein rotes Mauritiuskreuz, unten in Grün eine goldene Sonnenblume”.
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Tulbing festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb-Rot” genehmigt.
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