ZENTRALE-ORTE-RAUMORDNUNGSPROGRAMM
LRNI_1992062ZENTRALE-ORTE-RAUMORDNUNGSPROGRAMMGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
8000/24–1
Titel
ZENTRALE-ORTE-RAUMORDNUNGSPROGRAMM
Ausgabedatum
06.05.1992
Text
ZENTRALE-ORTE-RAUMORDNUNGSPROGRAMM
8000/24–0
Stammverordnung
142/73
1973-08-20
Blatt 1-15
8000/24–1
62/92
1992-05-06
Blatt 1-14
Ausgegeben am06.05.1992
Jahrgang 199262. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 24. März 1992 aufgrund der §§ 1 und 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000–7 , verordnet:
Änderung der Verordnung über ein Raumordnungsprogramm zur Sicherung und Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit zentralen Einrichtungen (Zentrale-Orte-Raumordnungsprogramm)
Die Verordnung über ein Raumordnungsprogramm zur Sicherung und Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit zentralen Einrichtungen (Zentrale-Orte-Raumordnungsprogramm), LGBl. 8000/24, wird wie folgt geändert:
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterPröll
Auf Grund der §§ 1 und 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 275/1968, wird verordnet:
§ 1
Ziele
I. Begriffsbestimmungen
§ 2
Zentraler Ort
(1) Ein zentraler Ort ist das baulich zusammenhängende Siedlungsgebiet, das innerhalb einer Gemeinde die Funktion des Hauptortes erfüllt und im besonderen Maße Standort zentraler Einrichtungen ist, die in der Regel nicht nur die Bevölkerung der eigenen Gemeinde, sondern auch die Bevölkerung der Umlandgemeinden versorgen.
(2) Ein zentraler Ort kann auch aus zwei gleichrangigen benachbarten Hauptorten verschiedener Gemeinden bestehen, wobei die Hauptorte hinsichtlich der zentralen Einrichtungen eine funktionelle Einheit bilden und gemeinsam die zentrale Funktion ausüben, so daß je nach Erfordernissen stufenspezifische zentrale Einrichtungen und eventuell auch stufenniedrigere zentrale Einrichtungen möglichst nur einmal an einem dafür am besten geeigneten zentralen Standort vorhanden sind (Zentraler Doppelort).
(3) Zentrale Orte mit Funktionsteilung auf der Stufe III oder IV sind zentrale Orte, die einander ergänzend die Einrichtungen der Stufe III bzw. IV aufweisen.
§ 3
Zentrale Einrichtungen
Zentrale Einrichtungen sind öffentliche und private Einrichtungen, die der Bevölkerung Güter und Dienstleistungen bereitstellen. Es sind dies Ämter und Behörden, Einrichtungen der beruflichen Interessenvertretungen, des Gesundheits- und Sozialwesens, des Schul- und Bildungswesens, des Kulturwesens, des Kultuswesens, des Verkehrs- und Kommunikationswesens, des nahbedarfstätigen produzierenden Gewerbes, des Dienstleistungsgewerbes, des Handels, des Geld- und Kreditwesens, Dienstleistungseinrichtungen der Freien Berufe sowie Sport-, Freizeit- und Vergnügungseinrichtungen.
§ 4
Zentralörtlicher Einzugsbereich
Der Bereich, aus dem die Bevölkerung des Umlandes zentrale Einrichtungen des zentralen Ortes bevorzugt in Anspruch nimmt, ist der zentralörtliche Einzugsbereich. Jeder zentrale Ort hat neben seinem stufenspezifischen Einzugsbereich auch Einzugsbereiche auf untergeordneten Stufen und den Einzugsbereich eines allgemeinen Standortes.
§ 5
Zentralörtlicher Gesamtbereich
Der zentrale Ort bildet zusammen mit seinem stufenspezifischen Einzugsbereich den zentralörtlichen Gesamtbereich.
§ 6
Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen
Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen ist das baulich zusammenhängende Siedlungsgebiet, das innerhalb der Gemeinde die Funktion des Hauptortes der in der Anlage I bezeichneten Gemeinden erfüllt und zentrale Einrichtungen der Grundversorgung hauptsächlich für die Gemeindebevölkerung aufweist.
§ 7
Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen
Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen bzw. zentraler Ort (Teil eines zentralen Doppelortes) ist jeweils der Hauptort der in der Anlage I bezeichneten Gemeinden.
II. Funktion und Ausstattung zentraler Orte
§ 8
Funktionsfähigkeit zentraler Orte
Der zentrale Ort (zentrale Doppelort, zentrale Ort mit Funktionsteilung) soll auf der in der Anlage I bezeichneten zentralörtlichen Stufe volle Funktionsfähigkeit erreichen bzw. behalten.
§ 9
Zentraler Ort der Stufe I
(1) Im zentralen Ort der Stufe I sollen alle zentralen Einrichtungen zur Grundversorung der Bevölkerung vollständig vorhanden sein. Der zentrale Ort der Stufe I soll somit Sammelstandort sämtlicher zentraler Einrichtungen sein, die auch zusätzlich in allgemeinen Standorten für zentrale Einrichtungen vorhanden sein können; er soll darüber hinaus Standort stufenspezifischer Einrichtungen sein.
(2) Der zentrale Ort der Stufe I soll folgende zentrale Einrichtungen, die nach Bedarf auch außerhalb zentraler Orte vorhanden sein sollen, aufweisen: Gemeindeamt, Gendarmerieposten, Kindergarten, 4klassige Volksschule, Praxis eines praktischen Arztes, Praxis eines Zahnbehandlers, Postamt, Freiluftbad, Spiel- und Sportplatzanlagen, Turnhalle. Außerdem sollen nach Möglichkeit als stufenspezifische zentrale Einrichtungen eine Hauptschule, eine Praxis eines Tierarztes, eine Apotheke, eine öffentliche Bücherei und eine Musikschule vorhanden sein. Der zentrale Ort der Stufe I kann als Standort einer Allgemeinen Sonderschule, eines Polytechnischen Lehrganges sowie einer Einsatzstelle von mobilen sozialen Diensten berücksichtigt werden.
An weiteren zentralen Einrichtungen soll der zentrale Ort der Stufe I eine vollständige Grundversorgung mit Gütern und Diensten des kurzfristigen Bedarfs und mit gängigen Gütern und Diensten des periodischen und langfristigen Bedarfs bieten.
(3) Um die für die Stufe I erforderlichen zentralen Einrichtungen wirtschaftlich führen zu können bzw. auszulasten, soll der zentralörtliche Gesamtbereich mindestens 5000 Einwohner umfassen und der zentrale Ort innerhalb seines baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes mindestens 1000 Einwohner aufweisen.
(4) Die Entfernung zu einem zentralen Ort der Stufe I soll für die Wohnbevölkerung höchstens 7 Straßenkilometer betragen; in dünnbesiedelten Gebieten sowie bei ungünstigen topographischen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten sollen 10 Straßenkilometer möglichst nicht überschritten werden. Das Angebot im
öffentlichen Massenverkehr soll derart sein, daß zentrale Orte der Stufe I für Schüler und Berufstätige bedarfsgerecht erreichbar sind.
§ 10
Zentraler Ort der Stufe II
(1) Der zentrale Ort der Stufe II soll neben den zentralen Einrichtungen der Stufe I der Bevölkerung zentrale Einrichtungen der Grundversorgung in größerer Zahl und Vielfalt als der zentrale Ort der Stufe I vollständig bereitstellen und Standort stufenspezifischer Einrichtungen sein.
(2) Der zentrale Ort der Stufe II soll folgende zentrale Einrichtungen, die auch in einem zentralen Ort der Stufe I vorkommen können, aufweisen: selbständig geführte Allgemeine Sonderschule, Polytechnischer Lehrgang, Einsatzstellen von mobilen sozialen Diensten. Außerdem soll nach Möglichkeit als stufenspezifische zentrale Einrichtung eine Sportanlage für mehrere Sportarten und ein Veranstaltungssaal mit 200 bis 500 Sitzplätzen vorhanden sein. Der zentrale Ort der Stufe II kann bei der Neuerrichtung eines Heimes für betagte Menschen und einer Krankentransportaußenstelle berücksichtigt werden. An weiteren zentralen Einrichtungen soll der zentrale Ort der Stufe II im Vergleich zu einem zentralen Ort der Stufe I eine vollständige Grundversorgung in größerer Vielfalt mit einem umfangreicheren und spezialisierteren Angebot an Gütern und Diensten des kurzfristigen Bedarfs sowie an gängigen Gütern und Diensten des periodischen und langfristigen Bedarfs bieten.
(3) Um die für die Stufe II erforderlichen Einrichtungen wirtschaftlich führen zu können bzw. auszulasten, soll der zentralörtliche Gesamtbereich mindestens 10.000 Einwohner umfassen und der zentrale Ort innerhalb seines baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes mindestens 2.500 Einwohner aufweisen.
(4) Die Entfernung zu einem zentralen Ort der Stufe II soll für die Wohnbevölkerung höchstens 10 Straßenkilometer betragen; in dünnbesiedelten Gebieten sowie bei ungünstigen topographischen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten sollen 18 Straßenkilometer möglichst nicht überschritten werden.
§ 11
Zentraler Ort der Stufe III
(1) Der zentrale Ort der Stufe III soll neben den zentralen Einrichtungen der Stufen I und II Standort höherrangiger Schul- und Gesundheitseinrichtungen und höherrangiger Verwaltungseinrichtungen sein sowie Erholungs-, Vergnügungs-, Freizeit- und Sporteinrichtungen bereitstellen.
(2) Ein zentraler Ort der Stufe III soll nach Möglichkeit folgende stufenspezifische zentrale Einrichtungen aufweisen: allgemeinbildende höhere Schule, stark gefragter Schultyp der berufsbildenden mittleren Schule, Kleinhallenbad, Veranstaltungssaal mit 500 bis 800 Sitzplätzen.
An weiteren zentralen Einrichtungen soll der zentrale Ort der Stufe III ein qualitativ und quantitativ reichhaltiges und spezialisiertes Angebot an Gütern und Dienstleistungen des kurzfristigen, periodischen und langfristigen Bedarfs bieten.
(3) Um die für die Stufe III erforderlichen Einrichtungen wirtschaftlich führen zu können bzw. auszulasten, soll der zentralörtliche Gesamtbereich mindestens 25.000 Einwohner umfassen und der zentrale Ort innerhalb seines baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes mindestens 5000 Einwohner aufweisen.
(4) Die Entfernung zu einem zentralen Ort der Stufe III soll für die Wohnbevölkerung höchstens 20 Straßenkilometer betragen. Der zentrale Ort der Stufe III soll mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb einer Stunde erreichbar sein.
In dünnbesiedelten Gebieten sowie bei ungünstigen topographischen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten sollen 30 Straßenkilometer möglichst nicht überschritten werden.
§ 12
Zentraler Ort der Stufe IV
(1) Der zentrale Ort der Stufe IV soll neben den zentralen Einrichtungen der Stufen I, II und III eine derartige Ausstattung mit zentralen Einrichtungen aufweisen, daß er die in seinem Gesamtbereich wohnende Bevölkerung mit allen öffentlichen und privaten zentralen Einrichtungen versorgt, sofern diese nicht besonders selten nachgefragt werden.
(2) Der zentrale Ort der Stufe IV soll als zentrale Einrichtung, die auch in einem zentralen Ort niedrigerer Stufe vorkommen kann, auf jeden Fall ein Grundversorgungskrankenhaus aufweisen. Außerdem sollen nach Möglichkeit folgende stufenspezifische zentrale Einrichtungen vorhanden sein: berufsbildende höhere Schule, zentrale Sportanlage für möglichst viele Sportarten, Sporthalle, Normalhallenbad, Veranstaltungssaal mit 800 und mehr Sitz- plätzen.
An weiteren Einrichtungen soll im zentralen Ort der Stufe IV das Angebot quantitativ und qualitativ wesentlich reichhaltiger sein als in einem zentralen Ort der Stufe III.
(3) Um die für die Stufe IV erforderlichen Einrichtungen wirtschaftlich führen zu können bzw. auszulasten, soll der zentralörtliche Gesamtbereich mindestens 50.000 Einwohner umfassen und der zentrale Ort innerhalb seines baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes mindestens 10.000 Einwohner aufweisen.
(4) Für einen zentralen Ort der Stufe IV gelten die gleichen Entfernungs- und Erreichbarkeitskriterien wie für einen zentralen Ort der Stufe III.
§ 13
Zentraler Ort der Stufe V
(1) Der zentrale Ort der Stufe V soll mit allen zentralen Einrichtungen ausgestattet sein, die auf den darunterliegenden Stufen genannt wurden, und darüber hinaus zentrale Güter und Dienste anbieten, die selten nachgefragt werden.
(2) Um die für die Stufe V erforderlichen Einrichtungen wirtschaftlich führen zu können bzw. auszulasten, soll der zentralörtliche Gesamtbereich im Durchschnitt 200.000 Einwohner, mindestens aber 100.000 Einwohner umfassen und der zentrale Ort innerhalb seines baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes 35.000 Einwohner, mindestens aber 20.000 Einwohner aufweisen.
(3) Ein zentraler Ort der Stufe V soll für die Wohnbevölkerung nach Möglichkeit im Individualverkehr in einer Fahrstunde, im öffentlichen Verkehr in zumutbarem Zeitaufwand erreichbar sein.
§ 13a
Zentraler Ort der Stufe VI
(1) Zentraler Ort der Stufe VI ist die Landeshauptstadt St. Pölten. Diese soll als vollausgestattete Landeshauptstadt Standort jener Bundes- und Landesdienststellen, Interessenvertretungen, Landesverwaltungen privatwirtschaftlicher Unternehmungen, Organisationen und Verbände sein, die üblicherweise in den übrigen größeren Landeshauptstädten vertreten sind. St. Pölten soll auch landesweit Zentralfunktionen auf den Gebieten der Wirtschaft, des Gesundheits- und Sozialbereiches, der Kultur, Bildung, Forschung, Innovation, Information und Kommunikation ausüben.
(2) Die Verkehrsinfrastruktur und Verkehrsorganisation innerhalb des Landes soll so gestaltet werden, daß die Landeshauptstadt von allen Regionen Niederösterreichs gut erreicht werden kann. Der öffentliche Verkehr ist so zu verbessern, daß Erledigungen in der Landeshauptstadt von allen Landesbewohnern innerhalb eines Tages gemacht werden können.
III. Dezentralisierung
§ 13b
Dezentralisierung zentraler Einrichtungen
(1) Zentrale Einrichtungen, insbesondere des öffentlichen Bereiches, sollen in Art und Umfang ihrer Tätigkeiten und Aufgaben sowie in ihrer inneren Organisationsstruktur und durch andere geeignete Maßnahmen den regionsspezifischen Anforderungen angepaßt werden.
(2) Zentrale Einrichtungen und Dienste, insbesondere des öffentlichen Bereiches, sollen durch geeignete organisatorische Maßnahmen und Veränderungen in der inneren Struktur vermehrt in zentrale Orte dezentralisiert werden.
(3) In einem zentralen Ort, der aufgrund einer zu geringeren Bevölkerungsbasis im zentralen Ort oder im zentralörtlichen Gesamtbereich Funktionsschwächen aufweist und wo eine Erweiterung der Bevölkerungsbasis nicht zu erwarten ist, sollen zentrale Einrichtungen erforderlichenfalls durch geeignete Veränderung und Anpassung der inneren Organisation und durch andere innerbetriebliche Maßnahmen erhalten bleiben.
IV. Behördliche und privatwirtschaftliche Maßnahmen
§ 14
Allgemeine Maßnahmen
(1) Jeder zentrale Ort ist mit jenen seiner Stufe entsprechenden zentralen Einrichtungen, für deren Errichtung die Verwaltungsbehörden des Landes sachlich und örtlich zuständig sind, auszustatten. Ist innerhalb eines zentralörtlichen Gesamtbereiches die Neuerrichtung einer zentralen Einrichtung notwendig, so ist bevorzugt der stufenspezifische zentrale Ort als Standort zu wählen. Fehlt die entsprechende zentrale Einrichtung in einem zentralen Ort übergeordneter Stufe, dem der zentralörtliche Gesamtbereich auf übergeordneter Stufe zugeordnet ist, so ist die zentrale Einrichtung primär im übergeordneten zentralen Ort einzurichten.
(2) Die Zuständigkeitsbereiche von Verwaltungsdienststellen, Schulsprengeleinteilungen und sonstigen Sprengeleinteilungen sollen so abgestimmt werden, daß die jeweiligen Einzugsbereiche mit den entsprechenden Einzugsbereichen der zentralen Orte übereinstimmen.
(3) Die Errichtung, der Ausbau und die Erhaltung von öffentlichen zentralen Einrichtungen, für die die Verwaltungsbehörden des Landes sachlich und örtlich nicht zuständig sind, und von privaten zentralen Einrichtungen sollen derart gefördert werden, daß ein zentraler Ort die Ausstattung mit zentralen Einrichtungen, die er auf Grund seiner Funktionsstufe aufweisen soll, erreicht bzw. behält. Bei Förderung des nahbedarfstätigen Gewerbes und des Einzelhandels sollen zentrale Orte derart berücksichtigt werden, daß sie ihre stufenspezifische Funktionsfähigkeit erreichen bzw. behalten.
(4) Die Wohnbautätigkeit soll in zentralen Orten in einem Maße verstärkt gefördert werden, daß ein zentraler Ort die erforderliche Mindestbevölkerung erreicht bzw. behält.
(5) Der Ausbau des Landesstraßennetzes soll so erfolgen, daß Landesstraßen, die für die Erreichbarkeit von zentralen Orten von besonderer Bedeutung sind, Vorrang eingeräumt wird.
(6) Soweit für Gemeinden in anderen Raumordnungsprogrammen eine höherrangige Ausstattung mit zentralen Einrichtungen als gemäß dieser Verordnung vorgesehen ist, sind diese Raumordnungsprogramme zu berücksichtigen.
(7) Die Sicherung geeigneter Flächen in zentralen Orten für die entsprechend ihrer zentralörtlichen Stufe vorzusehenden zentralen Einrichtungen, für Wohnbau sowie für Industrie und güterproduzierendes fernbedarfstätiges Gewerbe ist in den örtlichen Raumordnungsprogrammen insoweit anzustreben, als dies zur Erreichung bzw. Erhaltung der zentralörtlichen Funktion erforderlich ist.
Anlage
VerwaltungsbezirkundStatutarstadtGemeinde
AllgemeinerStandortfür zentraleEinrichtungen
Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI II III IV V VI
Amstetten einschließlich Waidhofen/Ybbs
Allhartsberg
x
Amstetten
x
x
x
x
x
Ardagger
x
Aschbach-Markt
x
x
Behamberg
x
Biberbach
x
Ennsdorf
x
Ernsthofen
x
Ertl
x
Euratsfeld
x
Ferschnitz
x
Haag
x
x
x
x1)
Haidershofen
x
Hollenstein/Ybbs
x
Kematen/Ybbs
x
x
Neuhofen/Ybbs
x
Neustadtl/Donau
x
Oed-Oehling
x
Opponitz
x
Seitenstetten
x
Sonntagberg
x
St. Georgen am Reith
x
St. Georgen am Ybbsfelde
x
St. Pantaleon-Erla
x
St. Peter i. d. Au
x
x
x
St. Valentin
x
x
x
x1)
Strengberg
x
Viehdorf
x
Waidhofen/Ybbs
x
x
x
x
Wallsee-Sindelburg
x
Weistrach
x
Winklarn
x
Wolfsbach
x
Ybbsitz
x
x
Zeillern
x
VerwaltungsbezirkundStatutarstadtGemeinde
AllgemeinerStandortfür zentraleEinrichtungen
Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI II III IV V VI
Baden
Alland
x
x
Altenmarkt a. d. Triesting
x
Bad Vöslau
x
x
x
Baden
x
x
x
x
x
Berndorf
x
x
x
Ebreichsdorf
x
x
x
Enzesfeld-Lindabrunn
x
Furth
x
Günselsdorf
x
Heiligenkreuz
x
Hernstein
x
Hirtenberg
x
Klausen-Leopoldsdorf
x
Kottingbrunn
x
Leobersdorf
x
x
Mitterndorf a. d. Fischa
x
Oberwaltersdorf
x
Pfaffstätten
x
Pottendorf
x
x
Pottenstein
x
Reisenberg
x
Schönau a. d. Triesting
x
Seibersdorf
x
Sooß
x
Traiskirchen
x
x
x
Trumau
x
Weißenbach a. d. Triesting
x
Bruck/Leitha
Au am Leithagebirge
x
Bad Deutsch-Altenburg
x
Bruck/Leitha
x
x
x
x
Enzersdorf a. d. Fischa
x
Göttlesbrunn-Arbesthal
x
Götzendorf/Leitha
x
Hainburg/Donau
x
x
x
Haslau-Maria Ellend
x
Höflein
x
Hof a. Leithagebirge
x
Hundsheim
x
VerwaltungsbezirkundStatutarstadtGemeinde
AllgemeinerStandortfür zentraleEinrichtungen
Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI II III IV V VI
Mannersdorf a. Leithagebirge
x
x
Petronell-Carnuntum
x
Prellenkirchen
x
Rohrau
x
Scharndorf
x
Sommerein
x
Trautmannsdorf/Leitha
x
Wolfsthal
x
Gänserndorf
Aderklaa
x
Andlersdorf
x
Angern a. d. March
x
Auersthal
x
Bad Pirawarth
x
Baumgarten a. d. March
x
Deutsch-Wagram
x
x
Drösing
x
Dürnkrut
x
x
Ebenthal
x
Eckartsau
x
Engelhartstetten
x
Gänserndorf
x
x
x
x
Glinzendorf
x
Groß-Enzersdorf
x
x
x
Großhofen
x
Großschweinbarth
x
Haringsee
x
Hauskirchen
x
Hohenau a. d. March
x
x
Hohenruppersdorf
x
Jedenspeigen
x
Lassee
x
x
Leopoldsdorf i. Marchfeld
x
x
Mannsdorf a. d. Donau
x
Marchegg
x
x
Markgrafneusiedl
x
Matzen-Raggendorf
x
x
Neusiedl a. d. Zaya
x
x
Obersiebenbrunn
x
VerwaltungsbezirkundStatutarstadtGemeinde
AllgemeinerStandortfür zentraleEinrichtungen
Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI II III IV V VI
Oberweiden
x
Orth a. d. Donau
x
x
Palterndorf-Dobermannsdorf
x
Parbasdorf
x
Prottes
x
Raasdorf
x
Ringelsdorf-Niederabsdorf
x
Schönkirchen-Reyersdorf
x
Spannberg
x
Straßhof a. d. Nordbahn
x
Sulz im Weinviertel
x
Untersiebenbrunn
x
Weikendorf
x
Zistersdorf
x
x
x
Zwerndorf
x
RGmünd Amaliendorf-Aalfang x
Brand-Nagelberg
x
Eggern
x
Eisgarn
x
Gmünd
x
x
x
x
x2)
Großdietmanns
x
Großpertholz
x
x
Großschönau
x
Harbach
x
Haugschlag
x
Heidenreichstein
x
x
x
Hoheneich
x
Kirchberg am Walde
x
Litschau
x
x
x
Reingers
x
Schrems
x
x
x
Seyfrieds
x
St. Martin
x
Unserfrau-Altweitra
x
Waldenstein
x
VerwaltungsbezirkundStatutarstadtGemeinde
AllgemeinerStandortfür zentraleEinrichtungen
Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI II III IV V VI
Weitra
x
x
x
Wolfsegg
x
Hollabrunn
Alberndorf im Pulkautal
x
Göllersdorf
x
x
Grabern
x
Guntersdorf
x
Hadres
x
Hardegg
x
Haugsdorf
x
x
x
Heldenberg
x
Hofern
x
Hohenwarth-Mühlbach a. M.
x
Hollabrunn
x
x
x
x
x
Mailberg
x
Maissau
x
Nappersdorf-Kammersdorf
x
Niederfladnitz
x
Pernersdorf
x
Pulkau
x
x
Ravelsbach
x
x
Retz
x
x
x
Retzbach
x
Schrattenthal
x
Seefeld-Kadolz
x
Sitzendorf a. d. Schmida
x
Wullersdorf
x
Zellerndorf
x
Ziersdorf
x
x
x
Horn
Altenburg
x
Brunn an der Wild
x
Burgschleinitz-Kühnring
x
Drosendorf-Zissersdorf
x
Eggenburg
x
x
x
Gars am Kamp
x
x
Geras
x
x
Grafenberg
x
Horn
x
x
x
x
x
VerwaltungsbezirkundStatutarstadtGemeinde
AllgemeinerStandortfür zentraleEinrichtungen
Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI II III IV V VI
Irnfritz
x
x
Japons
x
Langau
x
Meiseldorf
x
Pernegg
x
Röhrenbach
x
Röschitz
x
Rosenburg-Mold
x
Sigmundsherberg
x
x
St. Bernhard-Frauenhofen
x
Weitersfeld
x
x
Korneuburg
Bisamberg
x
Enzersfeld
x
Ernstbrunn
x
x
Großmugl
x
Großrußbach
x
Hagenbrunn
x
Harmannsdorf
x
x
Hausleiten
x
Korneuburg
x
x
x
x
x
Langenzersdorf
x
x
Leitzersdorf
x
Leobendorf
x
Niederbrunn
x
Oberzögersdorf
x
Rußbach
x
Sierndorf
x
Spillern
x
Stetteldorf am Wagram
x
Stetten
x
Stockerau
x
x
x
x
Würnitz
x
Krems a. d. Donau
Aggsbach
x
Albrechtsberg a. d.Großen Krems
x
Bergern im Dunkelsteinerwald
x
Dürnstein
x
VerwaltungsbezirkundStatutarstadtGemeinde
AllgemeinerStandortfür zentraleEinrichtungen
Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI II III IV V VI
Emmersdorf a. d. Donau
x
Etsdorf-Haitzendorf
x
Furth bei Göttweig
x
Gedersdorf
x
Gföhl
x
x
x
Gut am Steg
x
Hadersdorf-Kammern
x
Imbach
x
Jaidhof
x
Krems/Donau
x
x
x
x
x
x
Krumau am Kamp
x
Langenlois
x
x
x
Lengenfeld
x
Lichtenau im Waldviertel
x
Maria Laach am Jauerling
x
Mautern a. d. Donau
x
Mühldorf
x
Paudorf
x
Rastenfeld
x
x
Rohrendorf bei Krems
x
Rossatz
x
Schönberg am Kamp
x
Senftenberg
x
Spitz
x
x
x
St. Leonhard am Hornerwald
x
Straß im Straßertale
x
Stratzing-Droß
x
Weinzierl am Walde
x
Weißenkirchen i. d. Wachau
x
RLilienfeld Annaberg x
Eschenau
x
Hainfeld
x
x
x
Hohenberg
x
x
Kaumberg
x
Kleinzell
x
Lilienfeld
x
x
x
x
Mitterbach a. Erlaufsee
x
Ramsau
x
VerwaltungsbezirkundStatutarstadtGemeinde
AllgemeinerStandortfür zentraleEinrichtungen
Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI II III IV V VI
Rohrbach a. d. Gölsen
x
St. Aegyd am Neuwalde
x
St. Veit a. d. Gölsen
x
Traisen
x
x
x
Türnitz
x
x
RMelk Artstetten-Pöbring x
Bergland
x
Bischofstetten
x
Blindenmarkt
x
x
Dorfstetten
x
Dunkelsteinerwald
x
Erlauf
x
Golling a. d. Erlauf
x
Hofamt Priel
x
Hürm
x
Kilb
x
Kirnberg a. d. Mank
x
Kleinpöchlarn
x
Krummnußbaum
x
Leiben
x
Loosdorf
x
x
Mank
x
x
x
Marbach a. d. Donau
x
Maria Taferl
x
Melk
x
x
x
x
Münichreith-Laimbach
x
Neumarkt a. d. Ybbs
x
Nöchling
x
Persenbeug-Gottsdorf
x
x
Petzenkirchen
x
Pöchlarn
x
x
x
Pöggstall
x
x
Raxendorf
x
Ritzengrub
x
Ruprechtshofen
x
x3)
Schönbühel-Aggsbach
x
Schollach
x
St. Leonhard a. Forst
x
x3)
VerwaltungsbezirkundStatutarstadtGemeinde
AllgemeinerStandortfür zentraleEinrichtungen
Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI II III IV V VI
St. Martin-Karlsbach
x
St. Oswald
x
Texingtal
x
Weiten
x
Ybbs a. d. Donau
x
x
x
x4)
Yspertal
x
x
Zelking-Matzleinsdorf
x
Zentraler Doppelort Ruprechtshofen-St. Leonhard am Forst der Stufe I
Funktionsteilung zwischen Wieselburg und Ybbs a. d. Donau auf der Stufe III
VerwaltungsbezirkundStatutarstadtGemeinde
AllgemeinerStandortfür zentraleEinrichtungen
Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI II III IV V VI
Mistelbach/Zaya
Altlichtenwarth
x
Asparn/Zaya
x
Bernhardsthal
x
Bockfließ
x
Drasenhofen
x
Falkenstein
x
Fallbach
x
Gartenbrunn
x
Gaweinstal
x
x
Gnadendorf
x
Großebersdorf
x
Großengersdorf
x
Großharras
x
Großkrut
x
Hausbrunn
x
Herrnbaumgarten
x
Hochleithen
x
Kreuttal
x
Kreuzstetten
x
Laa an der Thaya
x
x
x
Ladendorf
x
Mistelbach a. d. Zaya
x
x
x
x
x
VerwaltungsbezirkundStatutarstadtGemeinde
AllgemeinerStandortfür zentraleEinrichtungen
Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI II III IV V VI
Neudorf bei Staatz
x
Niederleis
x
Pillichsdorf
x
Poysdorf
x
x
x
Rabensburg
x
Schrattenberg
x
Staatz
x
Stronsdorf
x
x
Ulrichskirchen-Schleinbach
x
Wildendürnbach
x
Wilfersdorf
x
Wolkersdorf
x
x
x
Mödling
Achau
x
Biedermannsdorf
x
Breitenfurth b. Wien
x
Brunn am Gebirge
x
x
Gaaden
x
Gießhübl
x
Gumpoldskirchen
x
Guntramsdorf
x
x
Hennersdorf
x
Hinterbrühl
x
Kaltenleutgeben
x
Laab im Walde
x
Laxenburg
x
Maria Enzersdorf am Gebirge
x
x
Mödling
x
x
x
x
x
Münchendorf
x
Perchtoldsdorf
x
x
x
Vösendorf
x
Wiener Neudorf
x
Wienerwald
x
Neunkirchen
Altendorf
x
Aspang Markt
x
x
x
Aspangberg-St. Peter
x
Breitenau
x
Breitenstein
x
VerwaltungsbezirkundStatutarstadtGemeinde
AllgemeinerStandortfür zentraleEinrichtungen
Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI II III IV V VI
Buchbach
x
Edlitz
x
x5)
Enzenreith
x
Feistritz am Wechsel
x
Gloggnitz
x
x
x
Grafenbach-St. Valentin
x
Grimmenstein
x
x5)
Grünbach am Schneeberg
x
Kirchberg am Wechsel
x
x
Mönichkirchen
x
Natschbach-Loipersbach
x
Neunkirchen
x
x
x
x
x
Otterthal
x
Payerbach
x
x 6)
Pitten
x
x
Pottschach
x
Prigglitz
x
Puchberg am Schneeberg
x
x
Raglitz
x
Reichenau a. d. Rax
x
x 6)
Scheiblingkirchen-Thernberg
x
x 7)
Schottwien
x
Schrattenbach
x
Schwarzau am Steinfelde
x
Schwarzau im Gebirge
x
Seebenstein
x
Semmering
x
St. Corona am Wechsel
x
St. Egyden am Steinfeld
x
Ternitz
x
x
x
x
Thomasberg
x
Vöstenhof
x
Warth
x
x 7)
Wartmannstetten
x
I
Zentraler Doppelort Payerbach-Reichenau a. d. Rax auf der Stufe I
Zentraler Doppelort Scheiblingkirchen/Thernberg-Warth auf der Stufe I
VerwaltungsbezirkundStatutarstadtGemeinde
AllgemeinerStandortfür zentraleEinrichtungen
Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI II III IV V VI
Willendorf
x
Wimpassing
x
Würflach
x
Zöbern
x
RSt. Pölten Altlengbach x
Asperhofen
x
Böheimkirchen
x
x
Brand-Laaben
x
Eichgraben
x
Frankenfels
x
Grünau
x
Hafnerbach
x
Haunoldstein
x
Herzogenburg
x
x
x
Inzersdorf-Getzersdorf
x
Kapelln
x
Karlstetten
x
Kasten bei Böheimkirchen
x
Kirchberg/Pielach
x
x
Kirchstetten
x
Loich
x
Maria-Anzbach
x
Markersdorf-Haindorf
x
Michelbach
x
Neidling
x
Neulengbach
x
x
x
Neustift-Innermanzing
x
Nußdorf a. d. Traisen
x
Ober-Grafendorf
x
x
Obritzberg-Rust
x
Prinzersdorf
x
x
Pyhra
x
Rabenstein a. d. Pielach
x
Schwarzenbach a. d. Pielach
x
Statzendorf
x
St. Margarethen a. d. Sierning
x
St. Pölten
x
x
x
x
x
x
x
Traismauer
x
x
VerwaltungsbezirkundStatutarstadtGemeinde
AllgemeinerStandortfür zentraleEinrichtungen
Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI II III IV V VI
Weinburg
x
Weißenkirchen a. d.Perschling
x
Wilhelmsburg
x
x
Wölbling
x
Scheibbs
Gaming
x
x
Göstling a. d. Ybbs
x
Gresten
x
x
Gresten-Land
x
Lunz am See
x
x
Oberndorf a. d. Melk
x
Puchenstuben
x
Purgstall a. d. Erlauf
x
x
x
Randegg
x
Reinsberg
x
Scheibbs
x
x
x
x
Steinakirchen am Forst
x
St. Anton a.d. Jeßnitz
x
St. Georgen a. d. Leys
x
Wang
x
Wieselburg
x
x
x
x8)
Wieselburg-Land
x
Wolfpassing
x
VerwaltungsbezirkundStatutarstadtGemeinde
AllgemeinerStandortfür zentraleEinrichtungen
Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI II III IV V VI
Tulln
Absdorf
x
Atzenbrugg
x
x
Fels am Wagram
x
Grafenwörth
x
Großriedenthal
x
Großweikersdorf
x
x
Judenau-Baumgarten
x
VerwaltungsbezirkundStatutarstadtGemeinde
AllgemeinerStandortfür zentraleEinrichtungen
Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI II III IV V VI
Kirchberg am Wagram
x
x
Königsbrunn am Wagram
x
Königstetten
x
Langenrohr
x
Michelhausen
x
Sieghartskirchen
x
x
Sitzenberg-Reidling
x
St. Andrä-Wördern
x
x
Tulbing
x
Tulln
x
x
x
x
x
Würmla
x
Zeiselmauer
x
Zwentendorf a. d. Donau
x
Waidhofen a. d. Thaya
Dietmanns
x
Dobersberg
x
x
Gastern
x
Groß-Siegharts
x
x
x
Karlstein
x
Kautzen
x
Ludweis-Aigen
x
Pfaffenschlag beiWaidhofen/Thaya
x
Raabs a. d. Thaya
x
x
x
Thaya
x
Vitis
x
Waidhofen a. d. Thaya
x
x
x
x
x 9)
Waidhofen a. d. Thaya-Land
x
Waldkirchen a. d. Thaya
x
Windigsteig
x
VerwaltungsbezirkundStatutarstadtGemeinde
AllgemeinerStandortfür zentraleEinrichtungen
Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI II III IV V VI
Wiener Neustadt
Bad Fischau-Brunn
x
VerwaltungsbezirkundStatutarstadtGemeinde
AllgemeinerStandortfür zentraleEinrichtungen
Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI II III IV V VI
Bad Schönau
x
Dreistetten
x
Ebenfurth
x
x
Eggendorf
x
Erlach
x
Felixdorf
x
x 10)
Gutenstein
x
Hochneukirchen-Gschaidt
x
Hochwolkersdorf
x
Hohe Wand
x
Hollenthon
x
Katzelsdorf
x
Kirchschlag i. d. Buckl. Welt
x
x
x
Krumbach
x
Lanzenkirchen
x
Lichtenegg
x
Lichtenwörth
x
Markt Piesting
x
x
Matzendorf-Hölles
x
Miesenbach
x
Muggendorf
x
Pernitz
x
x
x
Rohr im Gebirge
x
Schlatten
x
Schwarzenbach
x
Sollenau
x
x 10)
Theresienfeld
x
Waidmannsfeld
x
Waldegg
x
Walpersbach
x
Weikersdorf a. Steinfelde
x
Wiener Neustadt
x
x
x
x
x
x
Wiesmath
x
Winzendorf-Muthmannsdorf
x
Wöllersdorf-Steinabrückl
x
Zillingdorf
x
I
VerwaltungsbezirkundStatutarstadtGemeinde
AllgemeinerStandortfür zentraleEinrichtungen
Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI II III IV V VI
Wien-Umgebung
Ebergassing
x
Fischamend
x
x
Gablitz
x
Gerasdorf
x
Gramatneusiedl
x
Himberg
x
x
Kleinneusiedl
x
Klosterneuburg
x
x
x
x
Lanzendorf
x
Leopoldsdorf
x
Maria-Lanzendorf
x
Mauerbach
x
Moosbrunn
x
Preßbaum
x
x
Purkersdorf
x
x
x
Rauchenwarth
x
Schwadorf
x
Schwechat
x
x
x
x
Tullnerbach
x
Wienerherberg
x
Wolfsgraben
x
Zwölfaxing
x
Zwettl Allentsteig xx
Arbesbach
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Bärnkopf
x
Echsenbach
x
Göpfritz a. d. Wild
x
Grafenschlag
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Groß-Gerungs
x
x
x
Großgöttfritz
x
Gutenbrunn
x
Kirchschlag
x
Kottes-Purk
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VerwaltungsbezirkundStatutarstadtGemeinde
AllgemeinerStandortfür zentraleEinrichtungen
Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI II III IV V VI
Langschlag
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Martinsberg
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Ottenschlag
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Pertenschlag-Melon
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Pölla
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Rappottenstein
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Sallingberg
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Schönbach
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Schwarzenau
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Schweiggers
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Traunstein
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Waldhausen
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Zwettl-NÖ
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