Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Ertl
LRNI_1992044Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde ErtlGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
1212/34–0
Titel
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Ertl
Ausgabedatum
10.04.1992
Text
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Ertl
1212/34–0
Kundmachung
44/92
1992-04-10
Blatt 1
Ausgegeben am10.04.1992
Jahrgang 199244. Stück
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–6
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Ertl
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterHöger
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 3. März 1992, Zl. II/1-M-13-92, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–6, der Gemeinde Ertl das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:
“Ein geteilter Schild, oben in Silber ein wachsender roter Löwe, der in seiner rechten Pranke einen belaubten grünen Zweig hält, unten von Blau und Gold geschacht.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Ertl festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Rot” genehmigt.
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