Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Marktgemeinde Lichtenau im Waldviertel
LRNI_1991112Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Marktgemeinde Lichtenau im WaldviertelGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
1212/27–0
Titel
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Marktgemeinde Lichtenau im Waldviertel
Ausgabedatum
04.10.1991
Text
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Marktgemeinde Lichtenau im Waldviertel
1212/27–0
Kundmachung
112/91
1991-10-04
Blatt 1
Ausgegeben am04.10.1991
Jahrgang 1991112. Stück
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–4
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Marktgemeinde Lichtenau im Waldviertel
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterHöger
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 30. Juli 1991, Zl. II/1-M-225-91, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–6, der Marktgemeinde Lichtenau im Waldviertel das nachstehende beschriebene Gemeindewappen verliehen:
“Unter blauem Schildhaupt in Rot ein mit drei roten Jakobsmuscheln belegter goldener Schrägrechtsbalken.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Lichtenau im Waldviertel festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Gelb-Blau” genehmigt.
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