Verordnung über ein Auffahrverbot für standortfremde Taxifahrzeuge in Schwechat
LRNI_1991039Verordnung über ein Auffahrverbot für standortfremde Taxifahrzeuge in SchwechatGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
7001/10–0
Titel
Verordnung über ein Auffahrverbot für standortfremde Taxifahrzeuge in Schwechat
Ausgabedatum
28.03.1991
Text
Verordnung über ein Auffahrverbot für standortfremde Taxifahrzeuge in Schwechat
7001/10–0
Stammverordnung
39/91
1991-03-28
Blatt 1
Ausgegeben am28.03.1991
Jahrgang 199139. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 1. Februar 1991 aufgrund des § 10 Abs. 2 1. Satz des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 in der Fassung BGBl. Nr. 457/1990 , verordnet:
Verordnung über das Verbot des Auffahrens mit Taxifahrzeugen auf Standplätzen der Stadtgemeinde Schwechat und über das Verbot des Anwerbens von Kunden außerhalb der Taxistandplätze
Für den Landeshauptmann:LandesratDkfm. Höfinger
§ 1
Die Verordnung gilt für die Ausübung des Taxigewerbes mit Personenkraftwagen im Bereich des Flughafens Wien-Schwechat auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Schwechat.
§ 2
Das Auffahren auf Taxistandplätzen (§ 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960) mit Taxifahrzeugen, die aufgrund einer Konzession mit einem Standort außerhalb der Stadtgemeinde Schwechat eingesetzt werden, ist verboten.
§ 3
Vom Verbot des § 2 sind jene Taxifahrzeuge ausgenommen, welche aufgrund einer Konzession mit einem Standort im Gerichtsbezirk Schwechat eingesetzt werden und bei welchen das Auffahrtsrecht auf alle genehmigten Standplätze im Gebiet der Stadtgemeinde Schwechat, einschließlich des Flughafens Wien-Schwechat, ausdrücklich eingeschränkt ist, sofern die Konzession vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist.
§ 4
Lenker von Taxifahrzeugen dürfen sich nicht vom Fahrzeug entfernen, um Fahrgäste anzuwerben oder zu Bestellungen für Fahraufträge zu veranlassen.
§ 5
Diese Verordnung tritt einen Monat nach deren Kundmachung in Kraft.
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