VERORDNUNG ÜBER DIE BESETZUNG DER MAUTSTELLE ZUR EINHEBUNG EINER MAUTABGABE FÜR DIE BENÜTZUNG DER BERGSTRASSE AUF DIE HOHE WAND
LRNI_1990138VERORDNUNG ÜBER DIE BESETZUNG DER MAUTSTELLE ZUR EINHEBUNG EINER MAUTABGABE FÜR DIE BENÜTZUNG DER BERGSTRASSE AUF DIE HOHE WANDGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
8550/1–1
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE BESETZUNG DER MAUTSTELLE ZUR EINHEBUNG EINER MAUTABGABE FÜR DIE BENÜTZUNG DER BERGSTRASSE AUF DIE HOHE WAND
Ausgabedatum
21.12.1990
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE BESETZUNG DER MAUTSTELLE ZUR EINHEBUNG EINER MAUTABGABE FÜR DIE BENÜTZUNG DER BERGSTRASSE AUF DIE HOHE WAND
8550/1–0
Stammverordnung
55/84
1984-06-29
Blatt 1
8550/1–1
138/90
1990-12-21
Blatt 1
Ausgegeben am21.12.1990
Jahrgang 1990138. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 20. November 1990 aufgrund des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Einhebung einer Mautabgabe für die Benützung der Bergstraße auf die Hohe Wand, LGBl. 8550–0 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Besetzung der Mautstelle zur Einhebung einer Mautabgabe für die Benützung der Bergstraße auf die Hohe Wand
Die Verordnung über die Besetzung der Mautstelle zur Einhebung einer Mautabgabe für die Benützung der Bergstraße auf die Hohe Wand, LGBl. 8550/1, wird wie folgt geändert:
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterHöger
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 1977 über die Einhebung einer Mautabgabe für die Benützung der Bergstraße auf die Hohe Wand, LGBl. 8550–0, wird verordnet:
§ 1
Die Mautstelle ist an jedem Samstag, Sonntag und Feiertag von 7.00 bis 17.00 Uhr durch ein Organ des Landes zum Zwecke der Einhebung der Abgabe zu besetzen.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 24. März 1981 über die Besetzung der Mautstelle zur Einhebung einer Mautabgabe für die Benützung der Bergstraße auf die Hohe Wand, LGBl. 8550/1–0, außer Kraft.
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