Kundmachung über die Verleihung eines Wappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Willendorf
LRNI_1990040Kundmachung über die Verleihung eines Wappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde WillendorfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
1212/21–0
Titel
Kundmachung über die Verleihung eines Wappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Willendorf
Ausgabedatum
08.05.1990
Text
Kundmachung über die Verleihung eines Wappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Willendorf
1212/21–0
Kundmachung
40/90
1990-05-08
Blatt 1
Ausgegeben am08.05.1990
Jahrgang 199040. Stück
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–4
Kundmachung über die Verleihung eines Wappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Willendorf
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterHöger
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 13. März 1990, II/1-M-387-1990, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5, der Gemeinde Willendorf, Verwaltungsbezirk Neunkirchen, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen:
“In goldenem Schild unter grünem Schildhaupt mit drei aufrecht stehenden goldenen Föhrenzapfen ein in den gefluteten blauen Schildfuß eintauchendes schwarzes Wasserrad.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Willendorf festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb-Blau” genehmigt.
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