VERORDNUNG ÜBER DIE BEKÄMPFUNG DER DASSELBEULENKRANKHEIT DER RINDER
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Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
6420/1–1
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE BEKÄMPFUNG DER DASSELBEULENKRANKHEIT DER RINDER
Ausgabedatum
07.02.1989
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE BEKÄMPFUNG DER DASSELBEULENKRANKHEIT DER RINDER
6420/1–0
Stammverordnung
199/78
1978-11-30
Baltt 1 und 2
6420/1–1
14/89
1989-02-07
Blatt 1
Ausgegeben am07.02.1989
Jahrgang 198914. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 2. Jänner 1989 aufgrund des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, BGBl. Nr. 21/1949, über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder
Die Verordnung über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, LGBl. 6420/1, wird wie folgt geändert:
Im § 1 werden die Wortfolge “die Gemeinden Alland, Heiligenkreuz und Klausen-Leopoldsdorf” durch die Wortfolge “die Gemeinde Alland” und die Wortfolge “die Gemeinden Grünbach am Schneeberg, Kirchberg am Wechsel, Otterthal, Puchberg am Schneeberg, St. Corona am Wechsel, Schrattenbach und Schwarzau im Gebirge; die Katastralgemeinde Neuwald der Gemeinde Aspangberg-St. Peter” durch die Wortfolge “die Gemeinde Puchberg am Schneeberg” ersetzt.
Für den Landeshauptmann:LandesratBlochberger
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, BGBl. Nr. 21/1949, über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, wird verordnet:
§ 1
Als Verbreitungsgebiete der Dasselbeulenkrankheit der Rinder werden folgende Gebietsteile des Bundeslandes
Niederösterreich festgestellt:
Vom politischen Bezirk Amstetten: die Gemeinden Biberbach, Ertl, Euratsfeld, Hollenstein an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Opponitz, St. Georgen am Reith, Sonntagberg und Ybbsitz; die Katastralgemeinde Allhartsberg der Gemeinde Allhartsberg; die Katastralgemeinden Hohenreith, Kirnberg, St. Michael am Bruckbach und St. Peter in der Au Dorf der Gemeinde St. Peter in der Au; die Katastralgemeinde Seitenstetten Dorf der Gemeinde Seitenstetten; die Katastralgemeinden Grub und Schwaig der Gemeinde Weistrach; die Katastralgemeinden Badhof und Penz der Gemeinde Behamberg; die Katastralgemeinde Sträußl der Gemeinde Haidershofen.
Vom politischen Bezirk Baden: die Gemeinde Alland.
Der gesamte politische Bezirk Lilienfeld.
Vom politischen Bezirk Melk: die Gemeinde Texingtal; die Katastralgemeinden Kettenreith, Rametzberg und Umbach der Gemeinde Kilb; die Katastralgemeinde Kirnberg der Gemeinde Kirnberg an der Mank.
Vom politischen Bezirk Neunkirchen: die Gemeinde Puchberg am Schneeberg.
Vom politischen Bezirk St. Pölten: die Gemeinden Brand-Laaben, Grünau, Frankenfels, Kasten bei Böheimkirchen, Kirchberg an der Pielach, Loich, Michelbach, Rabenstein an der Pielach, Schwarzenbach an der Pielach und Wilhelmsburg; die Katastralgemeinden Wald und Zell der Gemeinde Pyhra.
Vom politischen Bezirk Scheibbs: die Gemeinden Gaming, Göstling an der Ybbs, Gresten, Gresten-Land, Lunz am See, Puchenstuben, Randegg, Reinsberg, St. Anton an der Jeßnitz, St. Georgen an der Leys, Scheibbs und Wang; die Katastralgemeinden Feichsen, Rogatsboden, Sölling, Söllingerwald und Zehnbach der Gemeinde Purgstall an der Erlauf; die Katastralgemeinden Außerochsenbach und Lonitzberg der Gemeinde Steinakirchen am Forst.
Vom politischen Bezirk Wr. Neustadt: die Gemeinden Gutenstein, Miesenbach, Muggendorf, Pernitz, Rohr im Gebirge und Waidmannsfeld; die Katastralgemeinde Dürnbach der Gemeinde Waldegg.
Die Stadt Waidhofen an der Ybbs.
§ 2
(1) Die im § 1 angeführten Gebiete werden als Bekämpfungsgebiete (§ 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes BGBl. Nr. 21/1949) festgestellt.
(2) Rinder, die in den Bekämpfungsgebieten oder in anderen Bundesländern geweidet haben, sind nach der Aufstallung in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November des gleichen Jahres dem im § 3 beschriebenen Entdasselungsverfahren zu unterziehen.
(3) Ausgenommen hievon sind Kühe und über sechs Monate trächtige Kalbinnen.
§ 3
(1) Die Entdasselung hat durch besondere Entdasseler zu erfolgen.
(2) Für die Entdasselung dürfen nur organische Phosphorsäurepräparate verwendet werden.
§ 4
Mit der Durchführung der Entdasselung sind von der Bezirksverwaltungsbehörde hiefür geeignete Personen, die von den Amtstierärzten in das Entdasselungsverfahren eingewiesen wurden, zu betrauen. Die Namen dieser Entdasseler sind durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden bekanntzugeben.
§ 5
Rinder, an denen Dasselbeulen festgestellt werden, sind unabhängig von den Bestimmungen des § 2 in der Zeit vom 25. März bis zum Weideauftrieb dem Entdasselungsverfahren gemäß § 3 zu unterwerfen. Ausgenommen sind Kühe und über sechs Monate trächtige Kalbinnen. Diese sind vor dem Weideauftrieb durch den Tierbesitzer mechanisch zu entdasseln.
§ 6
Die Kosten der Entdasselung haben die Tierbesitzer zu tragen.
§ 7
In den Bekämpfungsgebieten dürfen nur entdasselte Rinder auf Weiden, Tierschauen, Tierauktionen oder Tiermärkte gebracht werden.
§ 8
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. April 1959, LGBl. Nr. 419/1959, über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, außer Kraft.
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