Vereinbarung über ein Warn- und Alarmsystem
LRNI_1988047Vereinbarung über ein Warn- und AlarmsystemGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
0805–0
Titel
Vereinbarung über ein Warn- und Alarmsystem
Ausgabedatum
25.05.1988
Text
Vereinbarung über ein Warn- und Alarmsystem
0805–0
Vereinbarung
47/88
1988-05-25
Blatt 1–6
Ausgegeben am25.05.1988
Jahrgang 198847. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 9. Juli 1987 die
Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem, sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an
den Anlagen dieses Systems
genehmigt. Die Vereinbarung ist am 13. Februar 1988 in Kraft getreten.
LandeshauptmannLudwig
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im folgenden Vertragsparteien genannt, überzeugt von der Notwendigkeit der raschen Fertigstellung eines bundesweiten Warn- und Alarmsystems für die unverzügliche und gezielte Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfsdienste in Katastrophen- und Krisenfällen, schließen gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung:
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung ist die Aufteilung und die Verwendung der nach § 4 Z. 2 Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel und die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen des Warn- und Alarmsystems.
Artikel 2
(1) Die im Art. 1 genannten Mittel sind von den Vertragsparteien unter Beachtung der in dieser Vereinbarung getroffenen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der in den einzelnen Ländern gegebenen Voraussetzungen ausschließlich für die Errichtung, die Erhaltung, die Erneuerung, die Wartung und den Betrieb von Anlagen und Anlageteilen sowie für die Abgeltung von Vorleistungen im Rahmen des in der Anlage A umschriebenen Warn- und Alarmsystems zu verwenden.
(2) Personalkosten, die für die Bedienung des Warn- und Alarmsystems anfallen, können nicht in Rechnung gestellt werden.
(3) Wartungs- und Betriebskosten, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung entstanden sind, werden nicht abgegolten.
Artikel 3
Der Bund erhält 5 v.H. der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Aufteilung der verbleibenden 95 v.H. auf die Länder erfolgt zu 90 v.H. nach der Volkszahl und zu 10 v.H. nach der Gebietsfläche (derzeitiger Stand siehe Anlage B). Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt aufgrund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die Mittel für 1987 werden erstmalig spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, in der Folge jährlich bis spätestens 31. März überwiesen.
Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß das Warn- und Alarmsystem in der ersten Ausbaustufe so ausgebaut wird, daß in jeder Gemeinde mindestens 60 v.H. der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden und die in der Anlage A bezeichneten Signale von den zuständigen Behörden oder den Einsatzorganisationen auf Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Gemeindeebene sowie allenfalls auf Abschnittsebene zentral ausgelöst werden können.
(2) Die Vertragsparteien räumen einander wechselseitig das Recht ein, die zu ihrer Verfügung stehenden Teile des Warn- und Alarmsystems im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu benützen. Die Mitbenützung jener Teile des Warn- und Alarmsystems, die im Eigentum von Gemeinden oder anderen Rechtsträgern stehen, regelt erforderlichenfalls die Landesgesetzgebung.
Artikel 5
Bis zum Erreichen der im Art. 4 (1) genannten Ausbaustufe sind zumindest 60 v.H. der jeweiligen Landesquote für den Ausbau und die Erneuerung des Warn- und Alarmsystems zu verwenden. Die restlichen Mittel können für die Erhaltung, Wartung und den Betrieb sowie für die Abgeltung von nach dem 1. Jänner 1970 angeschafften, noch funktionsfähigen Anlagen und Anlageteilen verwendet werden.
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden einander jährlich bis spätestens 31. März über die jeweils im Vorjahr getätigten Investitionen, über die Verwendung der zugewiesenen Mittel sowie über die für das laufende Jahr geplanten Ausbaumaßnahmen Mitteilung machen.
Artikel 7
Eine Abänderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
Artikel 8
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
Artikel 9
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Anlage A
Beschreibung
des Warn- und Alarmsystems
I. Akustische Warneinrichtungsanlage in einer Ortsgemeinde oder in einem Ortsteil (Endstelle)
II. Bezirks- und Abschnittszentralen
III. Relaisstellen für die Übertragung der Funksignale sowie allenfalls erforderliche Leitungen
IV. Landeswarnzentrale
V. Bundeswarnzentrale
Diese Liste trägt dem Umstand Rechnung, daß in jedem Bundesland unterschiedliche topographische und technische Voraussetzungen gegeben sind. Sie stellt daher einen Maximalrahmen dar, aus dem nur jene spezifischen Anlagen bzw. Anlageteile herangezogen werden sollen, die aufgrund der in den jeweiligen Bundesländern gegebenen Voraussetzungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit für die Errichtung und Erneuerung des flächendeckenden Warnsystems unbedingt nötig sind.
360 Sirenen
notwendig
352 Sirenen
vorhanden
14 Sirenen
angeschlossen
Kärnten
613 Sirenen
notwendig
473 Sirenen
vorhanden
433 Sirenen
angeschlossen
Niederösterreich
2396 Sirenen
notwendig
2096 Sirenen
vorhanden
514 Sirenen
angeschlossen
Oberösterreich
1111 Sirenen
notwendig
1263 Sirenen
vorhanden
912 Sirenen
angeschlossen
Salzburg
328 Sirenen
notwendig
258 Sirenen
vorhanden
258 Sirenen
angeschlossen
Steiermark
1050 Sirenen
notwendig
850 Sirenen
vorhanden
750 Sirenen
angeschlossen
Tirol
646 Sirenen
notwendig
670 Sirenen
vorhanden
166 Sirenen
angeschlossen
Vorarlberg
210 Sirenen
notwendig
130 Sirenen
vorhanden
25 Sirenen
angschlossen
Wien
420 Sireneno
oder
140 Typhone notwendig
2 Typhone vorhanden
2 Typhone angeschlossen
Anlage B
Unterverteilung gemäß Artikel 3, 2. Satz
a)90 v.H. nach der Volkszahl
1
2
3
4
Land
Volkszahl 1981
v.H.
90 v.H. der Spalte 3
Burgenland
269.771
3,570601
3,213541
Kärnten
536.179
7,096691
6,387022
Niederösterreich
1.427.849
18,898546
17,008691
Oberösterreich
1.269.540
16,803219
15,122897
Salzburg
442.301
5,854152
5,268737
Steiermark
1.186.525
15,704460
14,134014
Tirol
586.663
7,764881
6,9883930
Vorarlberg
305.164
4,039052
3,635147
Wien
1.51.346
20,268398
18,241558
Summe
7.555.338
100,000000
90,000000
5
6
7
8
Land
Gebietsfläche 1985 in km2
v.H.
10 v.H. der Spalte 7
Burgenland
3.965
4,728400
0,472840
Kärnten
9.534
11,369626
1,136963
Niederösterreich
19.172
22,863276
2,286327
Oberösterreich
11.980
14,286566
1,428657
Salzburg
7.154
8,531393
0,853139
Steiermark
16.387
19,542067
1,954207
Tirol
12.647
15,081987
1,508199
Vorarlberg
2.601
3,101783
0,310178
Wien
415
0,494902
0,049490
Summe
83.855
100,000000
10,000000
9
10
Land
v.H.
Burgenland
3,686381
Kärnten
7,523985
Niederösterreich
19,295018
Oberösterreich
16,551554
Salzburg
6,121876
Steiermark
16,08221
Tirol
8,496592
Vorarlberg
3,945325
Wien
18,291048
Summe
100,000000
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