VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN MITTLEREN BAU- UND TECHNISCHEN DIENST
LRNI_1987134VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN MITTLEREN BAU- UND TECHNISCHEN DIENSTGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
2200/27–3
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN MITTLEREN BAU- UND TECHNISCHEN DIENST
Ausgabedatum
18.12.1987
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN MITTLEREN BAU- UND TECHNISCHEN DIENST
2200/27–0
Stammverordnung
32/72
1972-06-09
Blatt 1
2200/27–1
137/73
1973-08-14
Blatt 1
2200/27–2
184/78
1978-11-06
Blatt 1
2200/27–3
134/87
1987-12-18
Blatt 1
Ausgegeben am18.12.1987
Jahrgang 1987134. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 3. November 1987 aufgrund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–24, und des § 21 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300–8 ,verordnet:
Änderung der Verordnung über die Prüfung für den mittleren Bau- und technischen Dienst
Die Verordnung der NÖ Landesregierung über die Prüfung für den mittleren Bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/27, wird wie folgt geändert:
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannLudwig
Auf Grund des § 11 in Verbindung mit der Anlage 3 (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1966, LGBl. Nr. 200, in der Fassung der DPL-Novelle 1971, LGBl. 2200–6, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Prüfung für den mittleren Bau- und technischen Dienst ist unbeschadet des Abs. 2 schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Kandidaten, die in einem technischen Laboratorium verwendet werden, haben anstelle der schriftlichen eine praktische Prüfung abzulegen.
§ 2
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von aus dem Gebiet seiner Verwendung zur Verfügung gestellten Unterlagen eine entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellung anzufertigen, einfache Berechnungen durchzuführen, einfache Arbeitsvorgänge darzustellen und Kenntnisse über Geräte und Maschinen wiederzugeben.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als vier Stunden dauern. Die Themen sind den im § 3 Abs. 2 Z. 4 angeführten Gegenständen zu entnehmen.
§ 3
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(3) Der Kandidat ist aus höchstens zwei der im Abs. 2 Z. 4 angeführten Gegenstände zu prüfen. Bei der Auswahl der Gegenstände ist auf die Verwendung des Kandidaten Rücksicht zu nehmen.
§ 4
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Dienstes sowie Beamte des gehobenen Bau- und technischen Dienstes und Beamte des gehobenen Verwaltungsdienstes und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienstes bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden, der ein Absolvent einer Hochschule technischer Richtung sein muß und aus drei bis vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat beim besonderen Teil der mündlichen Prüfung (§ 3 Abs. 2 Z. 2 und 4) als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfer für die im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.
§ 5
Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag, der Prüfungsgegenstand und der Prüfungserfolg anzuführen sind.
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