Verordnung über Materialien zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder Festlichkeiten
LRNI_1986038Verordnung über Materialien zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder FestlichkeitenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
4400/8–0
Titel
Verordnung über Materialien zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder Festlichkeiten
Ausgabedatum
20.03.1986
Text
Verordnung über Materialien zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder Festlichkeiten
4400/8–0
Stammverordnung
38/86
1986-03-20
Blatt 1 und 2
Ausgegeben am20.03.1986
Jahrgang 198638. Stück
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 18. Februar 1986 über Materialien zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder Festlichkeiten
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratBlochberger
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400–0, wird verordnet:
§ 1
GELTUNGSBEREICH
(1) Diese Verordnung gilt für alle Materialien zur Ausschmückung von Räumen, in denen Veranstaltungen oder Festlichkeiten stattfinden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für:
öffentliche Gottesdienste,
Veranstaltungen oder Festlichkeiten in Schulen im Rahmen des Unterrichtes,
Filmvorführungen nach dem NÖ Lichtschauspielgesetz
1972, LGBl. 7060,
Betriebsstättenbewilligung gemäß § 15 des
NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, erteilt
wurde.
§ 2
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) Leicht brennbar ist ein Material, das nach der Entzündung rasch weiterbrennt, auch wenn die Wärmezufuhr aufhört wie z. B. Papier, Stroh, Holzwolle, Holz, Holzwerkstoffe sowie Vollpappe mit einer geringeren Dicke als 2 mm und Polystyrol-Hartschaum ohne Flammschutzbehandlung.
(2) Normal brennbar ist ein Material, das nach der Entzündung weiterbrennt, auch wenn die Wärme zufuhr aufhört wie z. B. Holz, Holzwerkstoffe, Vollpappe mit einer Dicke von mehr als 2 mm und Polyvinylchlorid (PVC), hart, weichmacherfrei.
(3) Tropfend ist ein Material, das bei einer Prüfung nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften nach der Beflammung abtropft, ohne daß sich ein daruntergehaltenes Filterpapier entzündet.
(4) Zündendtropfend ist ein Material, das bei einer Prüfung nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften nach der Beflammung abtropft und dabei ein daruntergehaltenes Filterpapier entzündet.
(5) Als Materialien, welche beim Brand giftige Gase entwickeln, gelten solche, welche unter erheblicher Qualmbildung abbrennen.
Holzwerkstoffe, Polyäthylen und
Polypropylen ohne Füllstoffe sowie Polyvinylchlorid hart, weichmacherfrei.
(6) Flammschutzbehandlung ist eine Oberflächenbehandlung, welche im Brandfall das Entzünden der Stoffe erschweren oder die Brandausbreitung verzögert (z. B. Imprägnieren).
§ 3
BEURTEILUNGSMERKMALE
Ob ein Material für die Ausschmückung verwendet werden kann, ist nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:
nach der Bauweise und Widmung der Räume
nach der Art der Veranstaltung
nach der Eigenschaft des Materials
nach der Art, wie das Material angebracht ist
ob eine Brandsicherheitswache beigestellt wird.
§ 4
VERWENDUNGSBESCHRÄNKUNGEN
(1) Zündendtropfende oder stark qualmende Materialien dürfen keinesfalls verwendet werden.
(2) Normal qualmende oder tropfende Materialien dürfen nur dann verwendet werden, wenn eine Brandsicherheitswache beigestellt wird oder wenn sie so angebracht werden, daß ihre Entzündung ausgeschlossen ist.
(3) Leicht brennbare Materialien dürfen in Räumen mit einem Fassungsraum von mehr als 50 Personen nur dann verwendet werden, wenn die Räume für die betreffende Veranstaltung zugelassen sind und die leicht brennbaren Materialien nur in einer Menge und einer Oberflächenbeschaffenheit verwendet werden, welche eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen im Brandfall ausschließen.
(4) Leicht brennbare Materialien dürfen in Räumen mit einem Fassungsraum von mehr als 120 Personen nur mit Flammschutzbehandlung verwendet werden.
(5) Fahnen aus Textilien dürfen verwendet werden.
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