NÖ LANDWIRTSCHAFTSGESETZ
LRNI_1985014NÖ LANDWIRTSCHAFTSGESETZGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
6100–4
Titel
NÖ LANDWIRTSCHAFTSGESETZ
Ausgabedatum
01.02.1985
Text
NÖ LANDWIRTSCHAFTSGESETZ
6100–0
Stammgesetz
128/76
1976-12-22
Blatt 1-5
6100–1
143/78
1978-09-12
Blatt 5
6100–2
121/80
1980-09-12
Blatt 2
6100–3
103/82
1982-09-03
Blatt 2
6100–4
14/85
1985-02-01
Blatt, 2, 3, 4
Ausgegeben am01.02.1985
Jahrgang 198514. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. November 1984 beschlossen:
Gesetz,
mit dem das NÖ Landwirtschaftsgesetz geändert wird
Das NÖ Landwirtschaftsgesetz, LGBl. 6100–3, wird wie folgt geändert:
Der Präsident:Reiter
Der Landeshauptmann:Ludwig
Der Landesrat:Blochberger
Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Förderungsträger
Das Land als Träger von Privatrechten ist verpflichtet, durch Förderungsmaßnahmen beizutragen, den Bestand und eine zeitgemäße Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, insbesondere in ihren Formen der Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, zum Wohle der Allgemeinheit zu sichern.
§ 2
Allgemeine Ziele
Allgemeine Ziele von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind:
§ 3
Besondere Ziele
(1) Besondere Ziele von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind:
(2) Andere als die in Absatz 1 genannten besonderen Ziele können auf Grund dieses Gesetzes nur gefördert werden, wenn sie den allgemeinen Zielen (§ 2) entsprechen.
§ 4
Förderungsgrundsätze
(1) Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind daraufhin auszurichten, daß durch sie die Eigeninitiative der Betriebsinhaber angeregt wird.
(2) Zur bestmöglichen Erreichung der in den §§ 2 und 3 genannten Förderungsziele kann die Gewährung von Förderungen an Voraussetzungen persönlicher oder sachlicher Art gebunden werden.
(3) Soweit es zur gezielten regionalen Durchführung von Förderungsmaßnahmen zweckmäßig ist, können Regional- und Spezialprogramme erstellt und den Förderungsmaßnahmen zugrunde gelegt werden.
(4) Bei der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist auf die Land- und Forstwirtschaft des Grenzlandes, auf die Bergbauernbetriebe sowie auf die Belange der Raumordnung und der Dorferneuerung besonders Bedacht zu nehmen.
§ 5
Formen der Förderung
Die Förderung nach diesem Gesetz kann erfolgen durch:
§ 6
Förderungsrichtlinien
(1) Soweit dies zur Durchführung einzelner Förderungsmaßnahmen erforderlich ist, hat die Landesregierung Richtlinien zu erlassen.
(2) Die Richtlinien haben je nach Art der einzelnen Förderungsmaßnahmen erforderliche Bestimmungen zu enthalten über:
(3) Die Förderungsrichtlinien sind in geeigneter Weise den Interessenten zugänglich zu machen.
§ 7
Bereitstellung von Landesmitteln
Für die Bereitstellung der zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes notwendigen Mittel ist nach Maßgabe des Voranschlages des Landes vorzusorgen. Hiebei ist auf den Bericht über die Lage der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich Bedacht zu nehmen.
II. Abschnitt
Förderungsmaßnahmen
§ 8
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsberatung
Die mit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsberatung befaßten Einrichtungen haben sich bei ihrer Tätigkeit von den Zielvorstellungen der §§ 2 und 3 leiten zu lassen und insbesondere bei der Durchführung nachstehender Maßnahmen mitzuwirken:
§ 9
Verbesserung der Produktionsgrundlagen
Zur Verbesserung der Produktionsgrundlagen können Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 5 getroffen werden, die der Hebung der Wirtschaftlichkeit der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung einschließlich des Weinbaues sowie sonstiger Formen der Gewinnung und Hervorbringung pflanzlicher Erzeugnisse sowie der Viehwirtschaft einschließlich der Maßnahmen zur Pflege der Tiergesundheit und des Pflanzenschutzes dienen.
§ 10
Überbetriebliche Zusammenarbeit
(1) Zusammenschlüsse von Inhabern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in Form von Maschinen- und Betriebshilferingen können durch Gewährung von Beihilfen zu den Organisations- und Betriebskosten gefördert werden.
(2) Sonstige Zusammenschlüsse von Inhabern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur gemeinschaftlichen Erzeugung, sowie Be- und Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Produkte können durch Maßnahmen im Sinne des § 5 gefördert werden.
(3) Gegenstand der Förderung nach Abs. 2 kann die Erleichterung der Errichtung von Anlagen sowie der Anschaffung von Maschinen und Geräten sein.
§ 11
Absatz und Vermarktung
Für den Absatz, die Verwertung, die Vermarktung und Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Produkte und Betriebsmittel sowie für die Absatzwerbung und Marktberichterstattung können Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 5 getroffen werden.
§ 12
Betriebshilfedienst
Zur Verbesserung der sozialen Lage der in der Land- und Forst- wirtschaft Berufstätigen ist ein Betriebshilfedienst (Betriebs- helfer- und Dorfhelferinnendienst) aufrecht zu erhalten und auszubauen. Die im Rahmen dieses Dienstes eingesetzten Personen müssen eine entsprechende Ausbildung besitzen und für die Verrichtung der in Betracht kommenden Arbeiten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben geeignet sein. Sie sollen bei Ausfall des Betriebsführers oder eines familienangehörigen Mitarbeiters, wie insbesondere bei Tod, Krankheit, Unfall, Entbindung, Kuraufenthalt, Erholungsaufenthalt, Urlaub sowie beim Besuch beruflicher Weiterbildungsveranstaltungen den ungestörten Arbeitsablauf in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gewährleisten.
§ 13
Verbesserung der Lage der Bäuerin
Zur Verbesserung der Lage der Bäuerin können Förderungsmaßnahmen getroffen werden, insbesondere
§ 14
Wegebau, Be- und Entwässerungsanlagen, Geländekorrekturen,
Kultivierungen
(1) Die Herstellung und Erhaltung von ländlichen Wegen sowie von Be- und Entwässerungsanlagen kann durch Gewährung eines Zinsenzuschusses gefördert werden, wobei die Herstellung und Erhaltung nach Möglichkeit gemeinschaftlich erfolgen soll.
(2) An Stelle der im Absatz 1 genannten Zinsenzuschüsse oder zusätzlich zu diesen können Beihilfen gewährt werden.
(3) Für die Durchführung von Geländekorrekturen und Kultivierungen können Beihilfen gewährt werden.
§ 15
Ausbau des Strom- und Telefonnetzes
(1) Der Anschluß noch nicht elektrifizierter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe an das Stromversorgungsnetz sowie die Verstärkung bestehender Versorgungsleitungen im ländlichen Raum können durch Beihilfen gefördert werden.
(2) Der Ausbau des Telefonnetzes im ländlichen Raum kann durch Vorfinanzierung der Errichtungskosten neuer Wählämter und durch Gewährung von Beihilfen zu den Anschlußkosten für Telefongemeinschaften und Einzelanschlüssen land- und forst- wirtschaftlicher Betriebe gefördert werden.
§ 16
Erhaltung und Verbesserung land- und
forstwirtschaftlich genutzter Flächen
Zur Erhaltung der Bodenqualität, der kleinklimatischen Gegebenheiten sowie der Grundwasserverhältnisse in erhaltungs- bzw. verbesserungsbedürftigen Gebieten (Flugerdegebiete, Verkarstungsflächen, Umgebung von Industrieorten etc.) sollen Bodenschutzeinrichtungen bzw. -anlagen geschaffen und erhalten und sonstige geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
III. Abschnitt
Bewirtschaftung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft
§ 17
Ausgleichszahlungen
(1) Im Interesse der Gestaltung und Erhaltung der Kultur und Erholungslandschaft werden zur Sicherheit der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke die Bewirtschaftungserschwernisse durch Ausgleichszahlungen abgegolten.
(2) Ausgleichszahlungen können insbesondere gewährt werden als:
(3) Bei der Gewährung von Ausgleichszahlungen sind landschaftspflegerische Leistungen in Eignungs- oder Ausbaustandorten des Fremdenverkehrs oder in Natur- und Landschaftsschutzgebieten besonders zu berücksichtigen.
§ 18
Ausbau von Privatzimmern und Fremdenverkehrseinrichtungen
Der im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetrieben vornehmlich dem Fremden- und Erholungsverkehr dienende Ausbau von Privatzimmern und sonstigen Fremdenverkehrseinrichtungen ist durch Maßnahmen im Sinne des § 5 zu fördern.
IV. Abschnitt
Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich und Durchführungsbestimmungen
§ 19
Bericht
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis längstens 15. Oktober einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich zu erstatten. Dieser Bericht hat eine Zusammenstellung aller auf Grund dieses Gesetzes im Vorjahr durchgeführten Förderungsmaßnahmen sowie der im folgenden Jahr zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes für notwendig erachteten Maßnahmen zu enthalten.
(2) Zur Beratung des gemäß Abs. 1 zu erstellenden Berichtes vor seiner Vorlage an den Landtag wird beim Amt der NÖ Landesregierung eine Kommission gebildet. Den Vorsitz in dieser Kommission führt das für die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von diesem bestimmter Vertreter. Der Kommission gehören weiters je zwei Vertreter der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich sowie vier weitere Personen, die Landwirte oder Sachverständige der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft sind, an.
(3) Die Vertreter der Kammern werden durch diese bestellt, die vier Landwirte oder Sachverständigen durch den Vorsitzenden. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Soweit zur Durchführung der nach Absatz 1 für notwendig erachteten Maßnahmen die Bereitstellung von Landesmitteln notwendig ist, hat die Landesregierung hiefür im Entwurf des jeweiligen Landesvoranschlages Vorsorge zu treffen.
(5) Tatsachen, die für den Zweck der Erstellung des Berichtes erhoben oder festgehalten wurden und sich auf bestimmte Betriebe beziehen, dürfen ohne Zustimmung der Betriebsinhaber für andere Zwecke nicht herangezogen werden.
§ 20
Durchführung
Die Durchführung von Förderungsaufgaben nach diesem Gesetz obliegt der Landesregierung sowie der NÖ LandesLandwirtschaftskammer nach Maßgabe ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches.
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