KUNDMACHUNG ÜBER DIE VERLEIHUNG EINES WAPPENS UND DIE GENEHMIGUNG DER GEMEINDEFARBEN FÜR DIE MARKTGEMEINDE FURTH BEI GÖTTWEIG
LRNI_1984061KUNDMACHUNG ÜBER DIE VERLEIHUNG EINES WAPPENS UND DIE GENEHMIGUNG DER GEMEINDEFARBEN FÜR DIE MARKTGEMEINDE FURTH BEI GÖTTWEIGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
1211/60–0
Titel
KUNDMACHUNG ÜBER DIE VERLEIHUNG EINES WAPPENS UND DIE GENEHMIGUNG DER GEMEINDEFARBEN FÜR DIE MARKTGEMEINDE FURTH BEI GÖTTWEIG
Ausgabedatum
10.08.1984
Text
KUNDMACHUNG ÜBER DIE VERLEIHUNG EINES WAPPENS UND DIE GENEHMIGUNG DER GEMEINDEFARBEN FÜR DIE MARKTGEMEINDE FURTH BEI GÖTTWEIG
1211/60–0
Kundmachung
61/84
1984-08-10
Blatt 1
Ausgegeben am10.08.1984
Jahrgang 198461. Stück
Kundmachung der NÖ Landesregierung über die Verleihung eines Wappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Marktgemeinde Furth bei Göttweig
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratBlochberger
Gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, wird kundgemacht:
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 19. Juni 1984, II/1-M-217/1-84, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 der Marktgemeinde Furth bei Göttweig, Verwaltungsbezirk Krems an der Donau, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen:
“Ein durch einen silbernen Schrägrechts-Wellenbalken geteilter Schild, das obere rote Feld belegt mit einem, über drei aus der Schildesteilung emporragenden grünen Spitzen, schwebenden goldenen Tatzenkreuz, das untere grüne Feld belegt mit einer goldenen Binde, die unterhalb der Schildesteilung hindurchreicht.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Furth bei Göttweig festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Grün” genehmigt.
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