VERORDNUNG ÜBER DAS KURATORIUM DER INTERESSE- VERTRETUNG DER NÖ FAMILIEN
LRNI_1984038VERORDNUNG ÜBER DAS KURATORIUM DER INTERESSE- VERTRETUNG DER NÖ FAMILIENGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
3505/2–0
Titel
VERORDNUNG ÜBER DAS KURATORIUM DER INTERESSE- VERTRETUNG DER NÖ FAMILIEN
Ausgabedatum
19.04.1984
Text
VERORDNUNG ÜBER DAS KURATORIUM DER INTERESSE- VERTRETUNG DER NÖ FAMILIEN
3505/2–0
Verordnung
38/84
1984-04-19
Blatt 1
Ausgegeben am19.04.1984
Jahrgang 198438. Stück
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 13. März 1984 über das Kuratorium der Interessenvertretung der NÖ Familien
Niederösterreichische LandesregierungLandesratProkop
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des NÖ Familiengesetzes, LGBl. 3505–0, wird verordnet:
Folgende Organisationen erfüllen die Voraussetzungen, dem Kuratorium der Interessenvertretung der NÖ Familien anzugehören:
Caritas der Diözese St. Pölten,
Caritas der Erzdiözese Wien,
Handelskammer Niederösterreich,
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich,
Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich,
Landesverband der Elternvereine an höheren und mittleren Schulen von Wien und Niederösterreich,
Lebenshilfe Niederösterreich,
NÖ Hilfswerk,
Niederösterreichische Initiative für das familienbedürftige Kind,
Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer,
NÖ Landesverband der Elternvereine an den öffentlichen Pflichtschulen,
NÖ Volkshilfe,
Österreichisches Kinderrettungswerk, Landesverband NÖ,
Land NÖ Gemeindevertreter der ÖVP,
Land sozialistischer Gemeindevertreter in Niederösterreich.
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