VERORDNUNG ÜBER DIE ERLASSUNG EINES BADEVERBOTES FÜR DIE DONAU UND DIE NEUE DONAU
LRNI_1983060VERORDNUNG ÜBER DIE ERLASSUNG EINES BADEVERBOTES FÜR DIE DONAU UND DIE NEUE DONAUGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
6950/11–0
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE ERLASSUNG EINES BADEVERBOTES FÜR DIE DONAU UND DIE NEUE DONAU
Ausgabedatum
29.04.1983
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE ERLASSUNG EINES BADEVERBOTES FÜR DIE DONAU UND DIE NEUE DONAU
6950/11–0
Stammverordnung
60/83
1983-04-29
Blatt 1
Ausgegeben am29.04.1983
Jahrgang 198360. Stück
Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. Jänner 1983 über die Erlassung eines Badeverbotes für die Donau und die Neue Donau
Für den Landeshauptmann:LandesratBlochberger
Auf Grund des § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969, wird verordnet:
§ 1
Zur Vermeidung einer Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen ist das Baden
– in der Donau im Bereich zwischen Stromkm 1938,800 und Stromkm 1938,100 am linken Stromufer und
– in der Neuen Donau (Entlastungsgerinne des Donauhochwasserschutzes für Wien) im Bereich zwischen Gerinnekm 21,390 (Strom-km 1938,100) “Einlaufbauwerk” und Gerinnekm 21,240 (Strom-km 1937,950)
verboten.
§ 2
Bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 550 cm, gemessen am Pegel Wien-Reichsbrücke ist darüber hinaus in der Neuen Donau im Bereich zwischen Gerinnekm 21,240 (Strom- km 1937,950) und Gerinnekm 19,290 (Strom-km 1936,000) “Landesgrenze NÖ-Wien” das Baden verboten.
§ 3
Übertretungen der §§ 1 und 2 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.
§ 4
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Juni 1979 über die Erlassung eines Badeverbotes in Langenzersdorf, am linken Donauufer und im Entlastungsgerinne des Donauhochwasserschutzes Wien, LGBl. 6950/11-0, wird aufgehoben.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.