GESETZ ÜBER JAGD- UND FISCHEREIAUFSEHER
LRNI_1982057GESETZ ÜBER JAGD- UND FISCHEREIAUFSEHERGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
6560–1
Titel
GESETZ ÜBER JAGD- UND FISCHEREIAUFSEHER
Ausgabedatum
14.05.1982
Text
GESETZ ÜBER JAGD- UND FISCHEREIAUFSEHER
6560–0
Stammgesetz
32/79
1979-02-23
Blatt 1
6560–1
57/82
1982-05-14
Blatt 1
Ausgegeben am14.05.1982
Jahrgang 198257. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 28. Jänner 1982 beschlossen:
Gesetz,
mit dem das Gesetz über die Flur-, Jagd- und Fischereischutzorgane geändert wird
Das Gesetz über die Flur-, Jagd- und Fischereischutzorgane, LGBl. 6560–0, wird wie folgt geändert:
Der Präsident:Reiter
Der Landeshauptmann:Ludwig
Der Landesrat:Blochberger
§ 1
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die durch Landesgesetz bestellten und beeideten Jagd- und Fischereiaufseher – in der Folge als Wachorgane bezeichnet – Anwendung.
(2) Rechte und Pflichten der Wachorgane nach anderen gesetzlichen Vorschriften, sowie die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 VStG 1950, bleiben unberührt.
§ 2
(1) Die Wachorgane dürfen Personen, die bei Verübung einer strafbaren Handlung an Sachen betreten werden, die ihrer Aufsicht unterliegen, zum Zweck der Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene
(2) Wenn sich der Betretene der Festnahme durch Flucht zu entziehen trachtet, so ist das Wachorgan berechtigt, ihn auch über seinen örtlichen Aufsichtsbereich hinaus zu verfolgen und festzunehmen. Die Verfolgung über die Landesgrenze auf Grund dieses Gesetzes ist nicht zulässig.
§ 3
Das Wachorgan hat den Festgenommenen unverzüglich der sachlich und örtlich zuständigen Behörde vorzuführen und Anzeige zu erstatten. Fällt der Grund für die Festnahme schon vorher weg, so ist der Festgenommene, unbeschadet der Anzeigepflicht, frei zu lassen.
§ 4
Vorläufig in Beschlag genommene Gegenstände sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben.
§ 5
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 16. Juni 1872, RGBl. Nr. 84, außer Kraft.
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