VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN HÖHEREN AGRARDIENST
LRNI_1981066VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN HÖHEREN AGRARDIENSTGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
2200/35–0
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN HÖHEREN AGRARDIENST
Ausgabedatum
19.05.1981
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN HÖHEREN AGRARDIENST
2200/355–0
Stammverordnung
66/81
1981-05-19
Blatt 1
Ausgegeben am19.05.1981
Jahrgang 198166. Stück
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 7. April 1981 über die Prüfung für den höheren Agrardienst
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannLudwig
Auf Grund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird verordnet:
§ 1
Die Prüfung für den höheren Agrardienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von beigestellten Unterlagen konkrete Fälle aus den im § 3 Abs. 2 Z. 6 angeführten Fachgebieten sowohl in Bezug auf die technischen Belange als auch hinsichtlich der Beachtung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu behandeln. Die Auswahl der Fachgebiete hat entsprechend der Verwendung des Kandidaten zu erfolgen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als 8 Stunden dauern.
§ 3
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(3) Der Kandidat hat in zwei der im Abs. 2 Z. 6 angeführten Fachgebiete, die entsprechend seiner Verwendung zu bestimmen sind, eingehende Kenntnisse, in den übrigen Fachgebieten die Kenntnis der Grundzüge nachzuweisen.
§ 4
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Agrardienstes und des rechtskundigen Verwaltungsdienstes bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden, der ein Beamter des höheren Agrardienstes sein muß und aus drei bis fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat beim besonderen Teil der mündlichen Prüfung (§ 3 Abs. 2 Z. 4 bis 6) als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 bis 3 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.
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