VERORDNUNG, MIT DER DIE ZUSTÄNDIGKEIT ZUR ERLASSUNG VON AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN GEMÄSS § 45 ABS. 2 STVO 1960 VON EINEM FAHRVERBOT AUF EINER GEMEINDESTRASSE AUF DIE MARKTGEMEINDE LUNZ AM SEE ÜBERTRAGEN WIRD
LRNI_1979016VERORDNUNG, MIT DER DIE ZUSTÄNDIGKEIT ZUR ERLASSUNG VON AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN GEMÄSS § 45 ABS. 2 STVO 1960 VON EINEM FAHRVERBOT AUF EINER GEMEINDESTRASSE AUF DIE MARKTGEMEINDE LUNZ AM SEE ÜBERTRAGEN WIRDGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
8790/3–0
Titel
VERORDNUNG, MIT DER DIE ZUSTÄNDIGKEIT ZUR ERLASSUNG VON AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN GEMÄSS § 45 ABS. 2 STVO 1960 VON EINEM FAHRVERBOT AUF EINER GEMEINDESTRASSE AUF DIE MARKTGEMEINDE LUNZ AM SEE ÜBERTRAGEN WIRD
Ausgabedatum
26.01.1979
Text
VERORDNUNG, MIT DER DIE ZUSTÄNDIGKEIT ZUR ERLASSUNG VON AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN GEMÄSS § 45 ABS. 2 STVO 1960 VON EINEM FAHRVERBOT AUF EINER GEMEINDESTRASSE AUF DIE MARKTGEMEINDE LUNZ AM SEE ÜBERTRAGEN WIRD
8790/3–0
Stammverordnung
16/79
1979-01-26
Blatt 1
Ausgegeben am26.01.1979
Jahrgang 197916. Stück
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 19. Dezember 1978 , mit der die Zuständigkeit zur Erlassung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 von einem Fahrverbot auf einer Gemeindestraße auf die Marktgemeinde Lunz am See übertragen wird
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannstellvertreterL u d w i g
Artikel I
Gemäß § 94 c Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird die gemäß § 94 b lit. b StVO 1960 in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs fallende Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 von dem mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 18. Juli 1978, Zl. X-L- 20/29-1978, für die Gemeindestraße über die Seebachbrücke in Lunz am See angeordneten Fahrverbot auf die Marktgemeinde Lunz am See übertragen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung derselben nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.
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