VERORDNUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DER AUF SCHLACHTVIEHMÄRKTEN AUFGETRIEBENEN TIERE
LRNI_1979014VERORDNUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DER AUF SCHLACHTVIEHMÄRKTEN AUFGETRIEBENEN TIEREGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
6400/7–0
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DER AUF SCHLACHTVIEHMÄRKTEN AUFGETRIEBENEN TIERE
Ausgabedatum
26.01.1979
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DER AUF SCHLACHTVIEHMÄRKTEN AUFGETRIEBENEN TIERE
6400/7–0
Stammverordnung
14/79
1979-01-26
Blatt 1
Ausgegeben am26.01.1979
Jahrgang 197914. Stück
Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Dezember 1978 über die Verwendung der auf Schlachtviehmärkten aufgetriebenen Tiere
Für den Landeshauptmann:LandesratBierbaum
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 220/1978, wird verordnet:
§ 1
Die auf Schlachtviehmärkten aufgetriebenen Tiere dürfen nicht zu Nutzungs- oder Zuchtzwecken abgegeben, sondern müssen der Schlachtung zugeführt werden.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 27. Oktober 1950, LGBl. Nr. 65, außer Kraft.
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