VERORDNUNG ÜBER DAS VERBOT DER ABLAGERUNG VON ABFALLSTOFFEN AN DER DONAU
LRNI_1977110VERORDNUNG ÜBER DAS VERBOT DER ABLAGERUNG VON ABFALLSTOFFEN AN DER DONAUGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
6950/10–0
Titel
VERORDNUNG ÜBER DAS VERBOT DER ABLAGERUNG VON ABFALLSTOFFEN AN DER DONAU
Ausgabedatum
23.09.1977
Text
VERORDNUNG ÜBER DAS VERBOT DER ABLAGERUNG VON ABFALLSTOFFEN AN DER DONAU
6950/10–0
Stammverordnung
110/77
1977-09-23
Blatt 1
Ausgegeben am23.09.1977
Jahrgang 1977110. Stück
Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. August 1977 über das Verbot der Ablagerung von Abfallstoffen an der Donau
Für den Landeshauptmann:LandesratBierbaum
Gemäß § 48 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969, wird verordnet:
§ 1
Die Ablagerung von Schutt, Kehricht und anderen, die Beschaffenheit des Wassers gesundheitsschädlich oder sonst nachteilig beeinflussenden Stoffen an den Uferböschungen und an den Treppelwegen der Donau im Bereiche des Bundeslandes Niederösterreich ist untersagt.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des § 1 dieser Verordnung werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.
§ 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. März 1955, LGBl. Nr. 32, betreffend das Verbot der Ablagerung von Abfallstoffen an der Donau außer Kraft.
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