VERORDNUNG ÜBER DIE VERWALTUNGSDIENSTPRÜFUNG C
LRNI_1977035VERORDNUNG ÜBER DIE VERWALTUNGSDIENSTPRÜFUNG CGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
2200/22–2
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE VERWALTUNGSDIENSTPRÜFUNG C
Ausgabedatum
22.04.1977
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE VERWALTUNGSDIENSTPRÜFUNG C
2200/22–0
Stammverordnung
16/72
1972-04-20
Blatt 1
2200/22–1
133/73
1973-08-14
Blatt 1
2200/22–2
35/77
1977-04-22
Blatt 1
Ausgegeben am22.04.1977
Jahrgang 197735. Stück
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 15. März 1977 , mit der die Verordnung, betreffend die Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst (Verwaltungsdienstprüfung C), geändert wird
Auf Grund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–6, wird verordnet:
Die Verordnung der NÖ Landesregierung, betreffend die Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst (Verwaltungsdienstprüfung C), LGBl. 2200/22–1, wird wie folgt geändert:
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannMaurer
Verordnung der NÖ Landesregierung
vom 13. April 1972 über die Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst
(Verwaltungsdienstprüfung C)
Auf Grund des § 11 in Verbindung mit der Anlage 3 (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1966, LGBl. Nr. 200, in der Fassung der DPL-Novelle 1971, LGBl. 2200–6, wird verordnet:
§ 1
Die Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst (Verwaltungsdienstprüfung C) ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als fünf Stunden dauern.
§ 3
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
§ 4
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Dienstes sowie Beamte des gehobenen Verwaltungsdienstes und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienstes bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 2 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.
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