VERORDNUNG ÜBER DAS HINWEISSCHILD ZUR KENNZEICHNUNG DER LAGERUNG VON FLÜSSIGGASBEHÄLTERN INNERHALB VON BAULICHKEITEN
LRNI_1976026VERORDNUNG ÜBER DAS HINWEISSCHILD ZUR KENNZEICHNUNG DER LAGERUNG VON FLÜSSIGGASBEHÄLTERN INNERHALB VON BAULICHKEITENGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
4400/2–0
Titel
VERORDNUNG ÜBER DAS HINWEISSCHILD ZUR KENNZEICHNUNG DER LAGERUNG VON FLÜSSIGGASBEHÄLTERN INNERHALB VON BAULICHKEITEN
Ausgabedatum
26.03.1976
Text
VERORDNUNG ÜBER DAS HINWEISSCHILD ZUR KENNZEICHNUNG DER LAGERUNG VON FLÜSSIGGASBEHÄLTERN INNERHALB VON BAULICHKEITEN
4400/2–0
Stammverordnung
26/76
1976-03-26
Blatt 1 und 2
Ausgegeben am26.03.1976
Jahrgang 197626. Stück
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 2. März 1976 über das Hinweisschild zur Kennzeichnung der Lagerung von Flüssiggasbehältern innerhalb von Baulichkeiten
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratBierbaum
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des NÖ Feuer-, Gefahren- polizei- und Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400–0, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Lagerung von Flüssiggasbehältern in Baulichkeiten ist durch ein Hinweisschild in Form eines Rechteckes, das auf weißem Untergrund die Aufschrift „Flüssig“ in schwarzer Farbe und auf schwarzem Untergrund die Aufschrift „Gas“ sowie das Symbol einer Gasflamme in weißer Farbe enthält (Anlage), anzuzeigen.
(2) Unterhalb des Hinweisschildes kann eine Zusatztafel angebracht werden, auf der Art, Menge und die Lieferfirma des Flüssiggases in Blockschrift angegeben werden. Die Länge der Zusatztafel darf die Seitenlänge des Hinweisschildes, die Höhe 1/3 der Seitenlänge nicht überschreiten.
§ 2
(1) Lagerstätten, in denen mehr als 3 kg, höchstens aber 15 kg Flüssiggas gelagert sind, sind durch ein beim Eingang zur Wohnung, zur Betriebsstätte oder zum Lagerraum angebrachtes Hinweisschild mit einer Basislänge von 90 mm und einer Höhe von 76 mm zu kennzeichnen.
(2) Lagerstätten, in denen mehr als 15 kg Flüssiggas in Versandbehältern gelagert sind, sind durch ein beim Eingangstor zur Straße sowie beim Eingang in den Lagerraum angebrachtes Hinweisschild mit einer Basislänge von 270 mm und einer Höhe von 228 mm zu kennzeichnen. Bei einer Lagerung von mehr als 1.000 kg ist auf einer Zusatztafel die höchstzulässige Lagermenge in kg anzugeben.
(3) Lagerstätten, in denen Flüssiggas in Großbehältern gelagert ist, sowie in Industriebetrieben und Abfüllstationen sind durch ein beim Eingangstor und beim Eingang in den Lagerraum angebrachtes Hinweisschild mit einer Basislänge von 540 mm und einer Höhe von 456 mm zu kennzeichnen. Überdies ist in diesem Falle auf einer Zusatztafel die höchstzulässige Lagermenge des Flüssiggases in kg anzugeben.
§ 3
Gleichzeitig tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 8. September 1972, LGBl. 4400/2–0, außer Kraft.
Anlage
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