GESETZ ÜBER DIE STILLEGUNG VON DIENSTEINKOMMEN UND KÜRZUNG VON BEZÜGEN BESTIMMTER OBERSTER ORGANE
LRNI_1976021GESETZ ÜBER DIE STILLEGUNG VON DIENSTEINKOMMEN UND KÜRZUNG VON BEZÜGEN BESTIMMTER OBERSTER ORGANEGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
0031–1
Titel
GESETZ ÜBER DIE STILLEGUNG VON DIENSTEINKOMMEN UND KÜRZUNG VON BEZÜGEN BESTIMMTER OBERSTER ORGANE
Ausgabedatum
26.03.1976
Text
GESETZ ÜBER DIE STILLEGUNG VON DIENSTEINKOMMEN UND KÜRZUNG VON BEZÜGEN BESTIMMTER OBERSTER ORGANE
0031–0
Stammgesetz
209/73
1973-12-21
Blatt
0031–1
Kundmachung
21/76
1976-03-26
Blatt 1
Ausgegeben am26.03.1976
Jahrgang 197621. Stück
Kundmachung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. Februar 1976 über die teilweise Aufhebung des § 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1973, LGBl. 0031–0, über die Stillegung von Diensteinkommen und Kürzung von Bezügen bestimmter oberster Organe
Auf Grund des Art. 140 Abs. 3 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1975, G 23/73-8, dem Landeshauptmann von Niederösterreich zugestellt am 12. Februar 1976, den Satz “Eine bestehende Sozialversicherung wird durch die Stilllegung nicht berührt" im § 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1973, LGBl. 0031–0, über die Stillegung von Diensteinkommen und Kürzung von Bezügen bestimmter oberster Organe als verfassungswidrig aufgehoben.
Aufhebung tritt gemäß Art. 140 Abs. 3 B-VG am Tage der Kundmachung in Kraft. Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht wieder in Kraft.
LandeshauptmannMaurer
Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:
§ 1
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Bedienstete einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds, wenn sie als oberste Organe Bezüge gemäß § 4 des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030–0, in seiner jeweiligen Fassung, oder gemäß § 6 in Verbindung mit § 7 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, erhalten.
§ 2
Das Diensteinkommen, der Ruhe- oder Versorgungsgenuß eines Bediensteten, dessen Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes Niederösterreich fällt, ist, solange der Bedienstete einen Bezug gemäß § 4 des NÖ Bezügegesetzes oder einen solchen gemäß § 6 in Verbindung mit § 7 des Bezügegesetzes erhält, soweit stillzulegen, als nicht sein Diensteinkommen (Ruhe- oder Versorgungsgenuß) einen Bezug auf Grund dieser Gesetze übersteigt. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anzurechnen.
§ 3
Einem Bediensteten, dessen Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes Niederösterreich fällt und der einen Bezug gemäß § 4 des NÖ Bezügegesetzes erhält, ist dieser Bezug um das Nettodiensteinkommen (um den Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß) zu kürzen, soweit nicht in den für ihn geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- oder Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß er einen im § 4 des NÖ Bezügegesetz es genannten Bezug erhält. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen gemäß § 1, vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer einschließlich der Beiträge und der Sonderabgabe vom Einkommen zu verstehen.
§ 4
Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 gelten auch für die im Artikel 32 des Landes-Verfassungsgesetzes für das Land Niederösterreich in der Fassung von 1930 genannten Personen.
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1973 in Kraft.
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