VERORDNUNG ÜBER DEN WEITEREN EINSATZBEREICH DER FREIWILLIGEN FEUERWEHREN
LRNI_1975119VERORDNUNG ÜBER DEN WEITEREN EINSATZBEREICH DER FREIWILLIGEN FEUERWEHRENGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
4400/3–0
Titel
VERORDNUNG ÜBER DEN WEITEREN EINSATZBEREICH DER FREIWILLIGEN FEUERWEHREN
Ausgabedatum
18.07.1975
Text
VERORDNUNG ÜBER DEN WEITEREN EINSATZBEREICH DER FREIWILLIGEN FEUERWEHREN
4400/3–0
Stammverordnung
119/75
1975-07-18
Blatt 1
Ausgegeben am18.07.1975
Jahrgang 1975119. Stück
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 17. Juni 1975 über den weiteren Einsatzbereich der Freiwilligen Feuerwehren
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratBierbaum
Auf Grund des § 33 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. April 1974 über die Feuerpolizei, örtliche Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen, LGBl. 4400–0, wird verordnet:
§ 1
Der weitere Einsatzbereich der Freiwilligen Feuerwehren umfaßt das Gebiet im Umkreis von
4 km bei Gemeinden bis 200 Einwohnern,
15 km bei Gemeinden von 201 bis 1.000 Einwohnern,
40 km bei Gemeinden von 1.001 bis 12.000 Einwohnern,
60 km bei Gemeinden über 12.000 Einwohnern
jeweils gerechnet ab der Gemeindegrenze der Standortgemeinde.
§ 2
Würde der weitere Einsatzbereich bei Gemeinden mit mehr als 200 Einwohnern nur Gebietsteile einer angrenzen den Gemeinde erfassen, dann erstreckt er sich auf das gesamte Gebiet der angrenzenden Gemeinde.
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