VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN WISSENSCHAFTLICHEN DIENST
LRNI_1975067VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN WISSENSCHAFTLICHEN DIENSTGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
2200/48–0
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN WISSENSCHAFTLICHEN DIENST
Ausgabedatum
16.04.1975
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN WISSENSCHAFTLICHEN DIENST
2200/48–0
Stammverordnung
67/75
1975-04-16
Blatt 1
Ausgegeben am16.04.1975
Jahrgang 197567. Stück
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 18. März 1975 über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannMaurer
Auf Grund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–4, wird verordnet:
§ 1
Die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst ist mündlich abzulegen und umfaßt folgende Gegenstände:
§ 2
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat als Prüfer mitzuwirken.
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