VERODNUNG BETREFFNED DIE PRÜFUNG FÜR DEN ERZIEHERDIENST
LRNI_1973194VERODNUNG BETREFFNED DIE PRÜFUNG FÜR DEN ERZIEHERDIENSTGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
2200/45–1
Titel
VERODNUNG BETREFFNED DIE PRÜFUNG FÜR DEN ERZIEHERDIENST
Ausgabedatum
07.12.1973
Text
VERODNUNG BETREFFNED DIE PRÜFUNG FÜR DEN ERZIEHERDIENST
2200/45–0
Stammverordnung
38/72
1972-06-09
Blatt 1
2200/45–1
194/73
1973-12-07
Blatt 1
Ausgegeben am07.12.1973
Jahrgang 1973194. Stück
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 13. November 1973 , mit der die Verordnung betreffend die Prüfung für den Erzieherdienst geändert wird
Auf Grund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–1, wird verordnet:
Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 25. April 1972, betreffend die Prüfung für den Erzieherdienst, LGBl. 2200/45–0, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 2 wird folgender Satz eingefügt:
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannstellvertreterLudwig
Auf Grund des § 11 in Verbindung mit der Anlage 3 (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1966, LGBl. Nr. 200, in der Fassung der DPL-Novelle 1971, LGBl. 2200–6, wird verordnet:
§ 1
Die Prüfung für den Erzieherdienst ist schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
§ 2
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat einen Führungsbericht zu erstellen.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als zwei Stunden dauern.
§ 3
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(3) Bei der praktischen Prüfung hat der Kandidat eine Zöglingsgruppe vorzuführen.
§ 4
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Dienstes sowie Beamte des gehobenen Dienstes, Lehrer und Ärzte bestellt werden. Ein Mitglied muß rechtskundig sein, weitere Mitglieder müssen dem wissenschaftlichen Dienst und dem gehobenen Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst angehören.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.
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