VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN FACHLICHEN HILFSDIENST HÖHERER ART AN ARCHIVEN, BIBLIOTHEKEN UND MUSEEN
LRNI_1973178VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN FACHLICHEN HILFSDIENST HÖHERER ART AN ARCHIVEN, BIBLIOTHEKEN UND MUSEENGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
2200/51–0
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN FACHLICHEN HILFSDIENST HÖHERER ART AN ARCHIVEN, BIBLIOTHEKEN UND MUSEEN
Ausgabedatum
23.11.1973
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN FACHLICHEN HILFSDIENST HÖHERER ART AN ARCHIVEN, BIBLIOTHEKEN UND MUSEEN
2200/51–0
Stammverordnung
178/73
1973-11-23
Blatt 1
Ausgegeben am23.11.1973
Jahrgang 1973178. Stück
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 16. Oktober 1973 über die Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannMaurer
Auf Grund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–1, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) An Stelle der schriftlichen Prüfung ist eine praktische Prüfung abzuhalten, wenn es wegen der besonderen dienstlichen Verwendung des Kandidaten erforderlich ist.
§ 2
(1) In der schriftlichen oder praktischen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, eine oder mehrere Aufgaben aus dem seiner Verwendung entsprechenden Fachgebiet (§ 3 Abs. 2) zu lösen.
(2) Die schriftliche oder praktische Prüfung darf nicht länger als vier Stunden dauern.
§ 3
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt je nach der Verwendung des Kandidaten eines der folgenden Fachgebiete:
§ 4
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen dürfen nur Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes, des höheren Archivdienstes, des höheren Bibliotheksdienstes und im Museumswesen tätige Beamte des wissenschaftlichen Dienstes bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.
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