VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN FACHDIENST AN ARCHIVEN, BIBLIOTHEKEN UND MUSEEN
LRNI_1973177VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN FACHDIENST AN ARCHIVEN, BIBLIOTHEKEN UND MUSEENGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
2200/50–0
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN FACHDIENST AN ARCHIVEN, BIBLIOTHEKEN UND MUSEEN
Ausgabedatum
23.11.1973
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN FACHDIENST AN ARCHIVEN, BIBLIOTHEKEN UND MUSEEN
2200/50–0
Stammverordnung
177/73
1973-11-23
Blatt 1
Ausgegeben am23.11.1973
Jahrgang 1973177. Stück
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 16. Oktober 1973 über die Prüfung für den Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannMaurer
Auf Grund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–1, wird verordnet:
§ 1
Die Prüfung für den Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von ihm vorzulegenden Unterlagen Kenntnisse über sein Arbeitsgebiet wiederzugeben.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Das Thema ist einem der im § 3 Abs. 2 Z. 2 angeführten und der Dienstesverwendung des Kandidaten entsprechenden Fachgebiet zu entnehmen.
§ 3
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
§ 4
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes, des höheren Archivdienstes, des höheren Bibliotheksdienstes und im Museumswesen tätige Beamte des wissenschaftlichen Dienstes bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.
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