VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN DIENST AN ARCHIVEN UND MUSEEN
LRNI_1973176VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN DIENST AN ARCHIVEN UND MUSEENGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
2200/49–0
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN DIENST AN ARCHIVEN UND MUSEEN
Ausgabedatum
23.11.1973
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN DIENST AN ARCHIVEN UND MUSEEN
2200/49–0
Stammverordnung
176/73
1973-11-23
Blatt 1
Ausgegeben am23.11.1973
Jahrgang 1973176. Stück
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 16. Oktober 1973 über die Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannMaurer
Auf Grund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–1, wird verordnet:
§ 1
Die Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von Unterlagen eine schriftliche Arbeit über ein Thema abzufassen, das einem der im § 3 Abs. 2 Z. 2 angeführten Fachgebiete zu entnehmen ist.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als fünf Stunden dauern.
§ 3
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
§ 4
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes, des höheren Archivdienstes und im Museumswesen tätige Beamte des wissenschaftlichen Dienstes bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.
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