Leistungserbringung im Bereich der Unterstützung der Erziehung
LGBLA_NI_20260422_26Leistungserbringung im Bereich der Unterstützung der ErziehungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 21. April 2026 aufgrund des § 48a des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. 9270 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025 verordnet:
Verordnung für die Leistungserbringung im Bereich der Unterstützung der Erziehung (NÖ UdEV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Leistungen und Leistungsentgelte
§ 3 Pädagogische Orientierung
§ 4 Qualifikation des Personals
§ 5 Einhaltung von Qualitätsstandards
§ 6 Supervision
§ 7 Weiterbildung
§ 8 Inkrafttreten
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß §§ 45 ff NÖ KJHG, LGBl. 9270, die zur Durchführung von Leistungen der Unterstützung der Erziehung herangezogen werden.
(1) Diese Verordnung regelt in Anlage 1 die Leistungsentgelte (Stundensätze) und in Anlage 2 die Leistungsbeschreibungen für die vom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragte Durchführung der Leistungen der Unterstützung der Erziehung.
(2) Leistungen der Unterstützung der Erziehung im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere:
(1) Die pädagogische Betreuung durch Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen im Sinne des § 1 hat auf folgende Orientierungen besonders Bedacht zu nehmen:
(2) Die Einrichtung hat ihre Tätigkeit aufgrund einer nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellten, sozialpädagogischen Konzeption vorzunehmen und diese Konzeption den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 437/1993, laufend anzupassen und jedenfalls alle fünf Jahre zu evaluieren.
(1) Jede Einrichtung hat vorrangig über Betreuungspersonen mit entsprechender Qualifikation gemäß § 17 NÖ KJHG zu verfügen. Die tatsächliche Qualifikation hat sich unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen am erforderlichen Ausmaß der Betreuungsintensität im Einzelfall zu orientieren.
(2) Werden zur Besorgung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 und 4 Personen gemäß § 17 Abs. 2 Z 3, 7, 10 bis 12 NÖ KJHG oder Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium der Psychotherapie(wissenschaften) oder Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium oder Masterstudium der Musiktherapie gemäß § 17 Abs. 2 Z 9 NÖ KJHG herangezogen, so müssen diese eine facheinschlägige Berufserfahrung aufweisen.
(3) Werden zur Besorgung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 Personen gemäß § 17 Abs. 2 NÖ KJHG herangezogen, müssen diese eine facheinschlägige Berufserfahrung und eine facheinschlägige Zusatzqualifikation aufweisen.
(4) Ausgenommen vom Erfordernis der facheinschlägigen Zusatzqualifikation nach Abs. 3 sind
(5) Das Erfordernis der facheinschlägigen Zusatzqualifikation gilt bei Vorliegen erweiterter Kenntnisse von Theorien und Methoden, welche einer anerkannten Fachrichtung folgen, als erfüllt. Der Erwerb der facheinschlägigen Zusatzqualifikation hat im Rahmen einer Fort- oder Weiterbildung im Ausmaß von zumindest 8 Tagen (zu je 7,6 Stunden) zu erfolgen. Der Nachweis ist innerhalb von 2 Jahren ab Dienstantritt zu erbringen.
(6) Liegt der Nachweis der facheinschlägigen Zusatzqualifikation bei Dienstantritt noch nicht vor, so darf die Betreuungsperson die Tätigkeit bis zur Erbringung des Nachweises nur unter Anleitung und Supervision durch die zuständige, fachlich verantwortliche Leitungsperson ausüben und ist über die Tätigkeit der Betreuungsperson jeweils nach 6 und 12 Monaten ein Verwendungsbericht zu erstellen.
(7) Für Betreuungspersonen gemäß Abs. 2 und 3, die bei Dienstantritt noch keine ausreichende facheinschlägige Berufserfahrung aufweisen, gilt Abs. 6 sinngemäß.
(8) Die Person, die die Leitung bzw. pädagogische Leitung innehat, muss über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis Z 10 NÖ KJHG verfügen und neben der fachlichen Eignung über mehrjährige praktische Erfahrung vorwiegend im Arbeitsfeld Sozialarbeit oder Sozialpädagogik und persönliche Eignung zur Führung von Personal aufweisen.
(9) Für organisatorische, wirtschaftliche und administrative Tätigkeiten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 1 können auch andere gemäß dieser Tätigkeit ausgebildete Personen herangezogen werden.
(10) Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen im Sinne des § 1 haben sich regelmäßig, zumindest aber alle 5 Jahre davon zu überzeugen, dass die von ihnen eingesetzten Betreuungspersonen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.
(11) Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen im Sinne des § 1 haben dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen eingesetzten Betreuungspersonen in Erster Hilfe ausgebildet sind und alle 4 Jahre einen mindestens 8 Stunden oder alle 2 Jahre einen mindestens 4 Stunden dauernden Auffrischungskurs nachweisen.
Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen im Sinne des § 1 haben die Einhaltung der Qualitätsstandards, die in dem vom Bescheid (§ 45 Abs. 3 NÖ KJHG) umfassten Konzept festgeschrieben sind, sicherzustellen.
Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen im Sinne des § 1 haben den Betreuungspersonen Supervision anzubieten, regelmäßig interne Teambesprechungen zu ermöglichen und auf deren Durchführung zu achten.
Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen im Sinne des § 1 haben dafür Sorge zu tragen, dass sich die von ihnen eingesetzten Betreuungspersonen jährlich facheinschlägig im Ausmaß von mindestens 4 Tagen (zu je 7,6 Stunden) pro Vollzeitäquivalent (VZÄ) weiterbilden. Die im selben Kalenderjahr absolvierten Zusatzqualifikationstage gemäß § 4 Abs. 5 können auch als Weiterbildungstage angerechnet werden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
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