NÖ Fördertransparenzgesetz 2025
LGBLA_NI_20260316_19NÖ Fördertransparenzgesetz 2025Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 29. Jänner 2026 beschlossen:
NÖ Fördertransparenzgesetz 2025 (NÖ FTG 2025)
Das Land Niederösterreich bekennt sich zur umfassenden Transparenz des Förderwesens.
Ziele des Gesetzes sind
Der Geltungsbereich dieses Gesetzes umfasst die Regelung des Förderwesens für sämtliche aus Landesmitteln gewährte Förderungen, sofern kein anderer Gesetzgeber zu deren Regelung zuständig ist.
(1) Eine Förderung im Sinne dieses Abschnitts liegt vor, wenn sie zu einer der folgenden Kategorien gehört:
(2) Die Zuordnung einer Förderung zu einer der im Abs. 1 genannten Förderarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
(3) Als öffentliche Mittel gelten Mittel im Sinne des § 3 TDBG 2012.
(4) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(5) Als Förderungen im Sinne des Abs. 1 gelten
(6) Nicht als Förderungen im Sinne des Abs. 1 gelten
Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger ist, wer eine Förderung im Sinne des § 4 erhalten hat. Als Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten hat, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 EGovernment-Gesetz -E-GovG).
(1) Leistungsverpflichtete bzw. Leistungsverpflichteter ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle
(2) Zahlungen an Leistungsverpflichtete sind insoweit wie Förderungen im Sinne des § 4 zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht. Leistungsverpflichtete haben die gleichen Rechte wie Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger.
(1) Leitungsdefinierende Stellen für Förderungen im Sinne des § 4 sind
(2) Die Rolle der leistungsdefinierenden Stelle nach Abs. 1 Z 1 wird von jener Organisationseinheit der Landesverwaltung wahrgenommen, in deren Verantwortungsbereich das jeweilige Förderprogramm fällt.
(1) Leistende Stelle für Förderungen im Sinne des § 4 ist jede inländische Stelle, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 5) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 6) obliegt.
(2) Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 Bankwesengesetz – BWG erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.
Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist die leistende Stelle (§ 8) sowie jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 5) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 6) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal (§ 1 TDBG 2012) abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung erforderlich ist.
Werden Förderungen im Sinne des § 4 von einem vom Land Niederösterreich verschiedenen Rechtsträger abgewickelt bzw. gewährt, sind diese nur dann als Leistungsangebot zu erfassen und Mitteilungen darauf zu melden, wenn der Rechtsträger, der diese Leistung abwickelt bzw. gewährt, hinsichtlich seiner gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt. Das Land hat für diese Rechtsträger die Verpflichtung zur Einhaltung dieses Abschnittes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, erforderlichenfalls durch entsprechende privatrechtliche Verpflichtung der Rechtsträger.
(1) Zur Vermeidung unerwünschter Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln und zur Gewährleistung eines effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatzes sind die leistungsdefinierenden Stellen (§ 7) verpflichtet, vor Erlassung oder Änderung eines Förderprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 TDBG 2012 vorzunehmen.
(2) Die leistungsdefinierenden Stellen (§ 7) sind verpflichtet, für Förderungen im Sinne des § 4 ehestmöglich Leistungsangebote zu erfassen und diese laufend aktuell zu halten. § 21 TDBG 2012 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 1 und Z 6 2012 ist anzuwenden.
(3) Die leistungsdefinierenden Stellen (§ 7) haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.
(1) Die leistenden Stellen (§ 8) sind verpflichtet, für Förderungen im Sinne des § 4, mit Ausnahme von Entschädigungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6, Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 TDBG 2012 übermittelt werden. Die Mitteilung hat unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw. ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß § 2 TDBG 2012 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen. Ungeachtet des § 12 TDBG 2012 erfolgt die Mitteilung im datenschutzrechtlichen Verantwortungsbereich der leistenden Stelle.
(2) Die Mitteilungen haben nach Maßgabe der §§ 25 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 und Abs. 1b sowie der §§ 28 und 29 Abs. 1 TDBG 2012 zu erfolgen.
(3) Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Im Fall einer nachträglichen Richtigstellung ist Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die leistenden Stellen (§ 8) haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.
Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben abfrageberechtigte Stellen (§ 9), sofern dies zur Erfüllung des Überprüfungszwecks gemäß § 2 TDBG 2012 notwendig ist, spätestens vor Gewährung einer Förderung gemäß § 4 eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 vorzunehmen, wobei die abfrageberechtigten Stellen berechtigt sind, jene Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger weiter zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich sind.
Die Landesregierung hat jährlich beginnend ab dem Jahr 2026 einen Förderbericht über die im vorangegangenen Jahr ausbezahlten Förderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4, mit Ausnahme jener Förderungen, die Gemeinden oder Rechtsträgern, die im überwiegenden Teil im Eigentum von Gemeinden stehen, zufließen und an andere Personen nicht vergeben werden dürfen, zu erstellen. Andere landesgesetzlich vorgesehene Förderberichtspflichten bleiben unberührt.
Die Landesregierung hat jährlich einen Gemeindeförderbericht über die im vorangegangenen Jahr ausbezahlten Förderungen, die Gemeinden oder Rechtsträgern, die im überwiegenden Teil im Eigentum von Gemeinden stehen, zufließen und an andere Personen nicht vergeben werden dürfen, zu erstellen.
(1) Sofern eine leistende Stelle (§ 8) personenbezogene Daten für die Zwecke des Abschnitts II. verarbeitet, ist sie Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSG-VO; im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 4. März 2021, S. 35, für Datenverarbeitungstätigkeiten, die Datenquellen gemäß § 23 TDBG 2012 bereitstellen.
(2) Sofern eine Abfrageberechtigte Stelle (§ 9) personenbezogene Daten für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet, ist sie Empfängerin gemäß Art. 4 Z 9 DSGVO; erfolgt eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Datenverarbeitungstätigkeiten für eigene Zwecke, ist sie Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für diese Datenverarbeitungstätigkeiten.
(3) Die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den jeweiligen Verantwortlichen ist zulässig, wenn sie für die Zwecke dieses Gesetzes oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben, die ihm übertragen wurden, erforderlich ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO durch den Verantwortlichen ist nach Maßgabe der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2025 (§ 22 Abs. 3 TDBG 2012) zulässig.
(4) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 10 DSGVO der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger oder deren vertretungsbefugten Organen ist durch leistende Stellen (§ 8) zulässig, soweit und solange dies
(5) Der Verarbeitungszweck der Abwicklung der Förderung umfasst insbesondere:
(6) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes dürfen insbesondere folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
(1) Verantwortliche gemäß § 16 haben personenbezogene Daten, die zur Erstellung einer Datenquelle gemäß § 23 TDBG 2012 verarbeitet werden und geeignet sind, fehlerhafte Einträge in der Transparenzdatenbank zu bewirken (nach Maßgabe der Art. 16 und 17 DSGVO), zu diesem Zweck unverzüglich zu übermitteln (insbesondere in den Fällen des § 12 Abs. 3). Kann die Berichtigung oder die Löschung nicht unverzüglich erfolgen, so ist die behauptete Unrichtigkeit in der betreffenden Mitteilung gemäß § 25 TDBG 2012 ergänzend zu vermerken. Nach Klärung der behaupteten Unrichtigkeit ist diese gegebenenfalls zu berichtigen oder zu löschen und der ergänzende Vermerk zu beseitigen.
(2) Personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Gesetzes verarbeitet werden, sind – sofern keine rechtliche Verpflichtung dem entgegensteht – sieben Jahre nach der Beendigung der vollständigen Abwicklung der Förderung zu löschen.
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Abschnitts III. darf die NÖ Landesregierung als Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO personenbezogene Daten folgender Kategorien verarbeiten:
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Daten aus Gründen des Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO nicht mehr erforderlich sind und spätestens nach Ablauf von sieben Jahren.
(3) Verarbeitungen von personenbezogenen Daten, die auf Grundlage dieses Gesetzes automationsunterstützt verarbeitet werden, sind lückenlos zu protokollieren. Protokolldaten sind drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung oder Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.
(4) Zur Erfüllung der Zwecke des Abschnitts III. ist die NÖ Landesregierung berechtigt, Förderberichte und Gemeindeförderberichte, die die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten über Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger (§ 5) enthalten, im Internet auf der Homepage des Landes Niederösterreich zu veröffentlichen.
(5) Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten gemäß Abs. 4 ist nach Ablauf von drei Jahren zu löschen.
Soweit in diesem Landesgesetz auf bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die Verpflichtungen zur Vornahme von Leistungsmitteilungen betreffend Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 und 2 sind ab 28. Februar 2026 und jene gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 sind ab 28. August 2026 zu erfüllen.
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