NÖ Jagdgesetz 1974 - Änderung
LGBLA_NI_20260202_12NÖ Jagdgesetz 1974 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Dezember 2025 beschlossen:
Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert:
„§ 16a Änderungen im Grundeigentum, Teilung von Eigenjagdgebieten, Wegfall von Eigenjagdflächen“
und
„§ 46 Änderung und vorzeitige Beendigung des Jagdpachtvertrages“
Im § 3 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „die Wiesel,“ die Wortfolge „der Goldschakal,“ eingefügt.
§ 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Mit Ausnahme folgender Tierarten ist das in Abs. 1 Z 1 genannte Haarwild jagdbar:
Bär, Luchs, Steppeniltis und Wildkatze.“
Im § 3 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Graugans,“ die Wortfolge „Nilgans,“ eingefügt.
§ 3a Abs. 1 Z 4 lautet:
Die Überschrift des § 16a lautet:
Im § 17 Abs. 5 wird das Wort „angeschossenes“ durch das Wort „verletztes“ ersetzt.
Im § 19 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Jagdausschusses zu unterrichten. Der Jagdausschuss ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde sind Unterlagen, wie insbesondere Einladungen zu Sitzungen oder Niederschriften, vom Jagdausschuss vorzulegen.“
„Ein Beschluss des Jagdausschusses kommt nur dann rechtmäßig zustande, wenn die Jagdausschussmitglieder vom Obmann rechtzeitig nachweislich schriftlich, bei Jagdverpachtungen eine Woche vorher, unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände zur Sitzung eingeladen werden.“
„Nehmen an der Beschlussfassung des Jagdausschusses andere Personen teil, so sind die über diesen Gegenstand gefassten Beschlüsse rechtswidrig.“
„Wenn der Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung nicht Interessen der Jagdgenossenschaft, sondern privatrechtliche Interessen des Obmannes oder eines Mitgliedes des Jagdausschusses, ihrer Ehegatten oder eingetragener Partner, ihrer Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich des zweiten Grades betrifft, haben der Obmann oder das betreffende Ausschussmitglied bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Beschlusses für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über diesen Gegenstand abzutreten.“
„(5) Jagdpächter (Abs. 1 Z 1) bzw. bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter müssen während der gesamten Pachtdauer (§ 25 Abs. 2) im Besitz einer gültigen Jagdkarte sein. Ist ein Jagdpächter bzw. bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter mit der Entrichtung der Jagdkartenabgabe einschließlich des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband in Verzug, hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid eine Nachfrist von zwei Monaten zu setzen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist ist ihm die Pächtereignung bis zum Nachweis der Entrichtung der Jagdkartenabgabe einschließlich des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband abzuerkennen. Der Verpächter ist über die Aberkennung und das Ende der Aberkennung zu verständigen.“
„Zu diesem Zwecke hat der Jagdausschuss die Pachtbedingungen auf Grund des von der Landesregierung herausgegebenen Musters zu entwerfen.“
„Bis zu einer allfälligen Aufhebung des Beschlusses über die Bestellung gilt der Genossenschaftsjagdverwalter als vorläufig bestellt.“
„Nach Ablauf der Frist von acht Wochen gilt der Genossenschaftsjagdverwalter als endgültig bestellt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Beschluss des Jagdausschusses nicht aufgehoben hat.“
„§ 39 Abs. 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.“
„(2) Wird der Jagdpachtvertrag außer in den Fällen des § 48 vor Ablauf der Jagdperiode beendet, ist dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.“
Im § 51 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Die Bestimmungen der §§“ die Wortfolge „26 Abs. 5,“ eingefügt.
§ 58 Abs. 7 erster Satz lautet:
„Von Ausländern kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem derzeitigen Wohnsitzstaat berechtigt.“
„Diesem Nachweis muss eine Prüfung zugrunde liegen und darf der Nachweis nicht älter als zwanzig Jahre sein.“
„(2) Jagdgastkarten werden vom NÖ Landesjagdverband an Jagdausübungsberechtigte – bei Jagdgesellschaften an den Jagdleiter – über ihr Ansuchen auf deren Namen und unter Vermerk des Ausstellungstages, jedoch unter Offenlassung einer Rubrik ausgefertigt, in welcher der Jagdausübungsberechtigte – bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter – den Vor- und Zunamen des Jagdgastes, dessen Hauptwohnsitz und den Tag der Ausfolgung der Karte an den Jagdgast und dieser seine eigenhändige Namensfertigung vor Ausübung der Jagd einzutragen hat.“
„(4) Der Jagdausübungsberechtigte – bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter – kann Jagdgastkarten in beliebiger Anzahl lösen.“
„(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausstellung von Jagdgastkarten für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren, zu untersagen oder bereits ausgestellte Jagdgastkarten einzuziehen, wenn der Jagdausübungsberechtigte – bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter – wegen Übertretung der Vorschriften über die Jagdgastkarte rechtskräftig bestraft worden ist.“
„Die Jagdkartenabgabe ist vom Landesjagdverband einzuheben und der Ertrag unter Einbehaltung eines 8%igen Anteils halbjährlich zum Ende des ersten und dritten Quartals dem Land abzuführen.“
Im § 64 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „sowie der ersten beiden Worte der Z 2“.
§ 70 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Die Berufsjägerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus je einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der NÖ Landesregierung als Vorsitzenden bzw. Vorsitzenden-Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern besteht.“
„Wild, das infolge einer Verletzung offensichtlich Qualen ausgesetzt ist oder das augenscheinlich krank, seuchenkrank oder seuchenverdächtig ist, kann während der Schonzeit erlegt werden.“
„Als seuchenkrank oder seuchenverdächtig erlegte Wildstücke sind sofort an eine staatliche Untersuchungsanstalt für Tierseuchen einzuschicken; der Befund ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen.“
„Von der Verpflichtung zum Einschicken von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen erlegten Wildstücken kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung Ausnahmen erlassen, wenn die Untersuchung der Wildstücke aus seuchenfachlichen Gründen nicht mehr erforderlich erscheint.“
„Wild, das infolge einer Verletzung offensichtlich Qualen ausgesetzt ist oder das augenscheinlich krank, seuchenkrank oder seuchenverdächtig ist, kann über die Abschussverfügung hinaus erlegt werden. Die Erlegung ist unverzüglich durch Anführung der hiefür maßgebenden Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.“
„Als seuchenkrank oder seuchenverdächtig erlegte Wildstücke sind sofort an eine staatliche Untersuchungsanstalt für Tierseuchen einzuschicken; der Befund ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen.“
„Von der Verpflichtung zum Einschicken von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen erlegten Wildstücken kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung Ausnahmen erlassen, wenn die Untersuchung der Wildstücke aus seuchenfachlichen Gründen nicht mehr erforderlich erscheint.“
„(2a) Der Jagdausübungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vorlage gemäß Abs. 2 erfolgt.“
„Diese Verfügung hat gegenüber der Person, die die rechtswidrige Fütterung errichtet hat, zu erfolgen. Lässt sich eine solche Person nicht feststellen, so ist dem Jagdausübungsberechtigten die Entfernung der Fütterung aufzutragen.“
§ 87b Abs. 2 zweiter Satz sechster Spiegelstrich lautet:
§ 92 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Das Verwenden von Fallen und anderen Selbstfangvorrichtungen im Jagdbetrieb ist mit Ausnahme von Kastenfallen zum Lebendfang von
„Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung die Verwendung von Krähenfängen zum Lebendfang von Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster und Eichelhäher gemäß § 3 Abs. 8 erlauben und kann für einen zeitlich und örtlich bestimmten Bereich die Verwendung anderer Arten von Fallen zum Fang von im ersten Satz genannten Tieren oder die Verwendung von Fallen zum Lebendfang zu wissenschaftlichen Zwecken mit Bescheid ausnahmsweise zulassen.“
§ 92 Abs. 2 Z 3 lautet:
§ 92 Abs. 2 Z 4 erster Satz lautet:
„Auf das Vorhandensein von anderen Arten von Fallen als Kastenfallen zum Lebendfang nach Abs. 1 und Fallen nach § 92 Abs. 1 zweiter Satz ist durch Anbringen von Warnzeichen aufmerksam zu machen.“
Im § 92 Abs. 3 wird die Wortfolge „von Wild“ durch die Wortfolge „nach Abs. 1“ ersetzt.
Im § 94 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „§ 14 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400,“ durch die Wortfolge „§ 24 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2023 (NÖ TourG 2023), LGBl. Nr. 40/2023 in der geltenden Fassung,“ ersetzt.
Im § 94 Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 14 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400,“ durch die Wortfolge „§ 24 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2023 (NÖ TourG 2023), LGBl. Nr. 40/2023 in der geltenden Fassung,“ ersetzt.
Im § 94b Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „§ 14 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400,“ durch die Wortfolge „§ 24 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2023 (NÖ TourG 2023), LGBl. Nr. 40/2023 in der geltenden Fassung,“ ersetzt.
§ 95 Abs. 1 Z 2 lautet:
§ 95 Abs. 1 Z 3 lautet:
§ 95 Abs. 1 Z 4 lautet:
§ 95 Abs. 1 Z 5 lautet:
Im § 95 Abs. 1 Z 10 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 angefügt:
§ 95 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Die Verwendung künstlicher Nachtzielhilfen nach Abs. 1 Z 4 dritter Satz ist Personen erlaubt, die eine gültige niederösterreichische Jagdkarte besitzen, und
„Jagdfremden Personen, das sind solche Personen, die vom Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen noch verwendet sind, ist jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 bis 9 sowie § 99 Abs. 7 – verboten.“
„(2) Wenn lebendes oder verendetes Wild durch wie immer geartete Umstände in den Besitz jagdfremder Personen gelangt, so haben sie dieses unverzüglich an den Jagdausübungsberechtigten oder seinen Jagdaufseher abzuliefern.“
Im § 97 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Haustiere“ durch die Wortfolge „des Eigentums“ ersetzt.
Im § 97 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Jagdfremde Personen sind im erforderlichen Ausmaß berechtigt, Wölfe durch optische und akustische Signale zu vertreiben.“
§ 135 Abs. 1 Z 16 lautet:
Nach § 135 Abs. 1 Z 24b wird folgende Z 24c eingefügt:
§ 135 Abs. 2 lautet:
„(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 – ausgenommen Z 24a und 24c – sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.“
„(2a) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 24a und 24c sind mit einer Geldstrafe von mindestens € 2.000,-- bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.“
Im § 140 Abs. 1 wird folgende Z 19 angefügt:
Im § 140 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Wird in diesem Gesetz auf die FFH-Richtlinie verwiesen, ist darunter die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl.Nr. L 2025/1237 vom 24. Juni 2025, zu verstehen.“
„(14) § 22 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2026 ist auf Beschlussfassungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erfolgen. § 63 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2026 ist erstmals auf den Ertrag der Jagdkartenabgabe für das Jahr 2026 anzuwenden.“
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