NÖ Gemeindeordnung 1973 und NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20260126_10NÖ Gemeindeordnung 1973 und NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2025 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem die NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) und das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG) geändert werden
Artikel 1
Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
Artikel 2
Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)
Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert:
1a. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 59 folgende Einträge eingefügt:
„§ 59a Zugang zu den Verordnungen
§ 59b Sicherung der Authentizität und Integrität von Verordnungen
§ 59c Kundmachungsberichtigung von Verordnungen“
§ 16a Abs. 1 vierter Spiegelstrich lautet:
Im § 22 Abs. 1 lautet der sechste Satz und werden folgender siebter und achter Satz angefügt:
„Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien der Akten auf Kosten des Mitgliedes des Gemeinderates hergestellt werden. Dieses Einsichtsrecht schließt ausdrücklich die Möglichkeit mit ein, die entsprechenden Unterlagen in elektronischer Form anzufordern. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass diese Akten dem Gemeinderatsmitglied auf Verlangen auch elektronisch übermittelt werden.“
„Die Funktionsperiode des Gemeindevorstandes beginnt mit der Wahl des Gemeindevorstandes.“
„Die Funktionsperiode des bisherigen Gemeindevorstandes endet mit der Wahl des neuen Gemeindevorstandes, es sei denn, dass bei Auflösung des Gemeinderates die Landesregierung zur einstweiligen Besorgung der Gemeindegeschäfte einen Regierungskommissär bestellt.“
Im § 35 Z 22 lit. h) wird das Wort „Bestandsverträgen“ durch das Wort „Bestandverträgen“ ersetzt und nach der Wortfolge „dem Gemeindevorstand“ die Wortfolge „oder dem Bürgermeister“ eingefügt.
§ 38 Abs. 1 Z 2 lautet:
Im § 38 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „Dienstverhältnisse und“ durch das Wort „Dienstverhältnisse“ ersetzt und ein Strichpunkt angefügt.
Im § 38 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
Im § 38 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „übersteigt und“ durch das Wort „übersteigt“ ersetzt und ein Strichpunkt angefügt.
§ 38 Abs. 1 Z 8 lautet:
§ 42 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Gebäude, in dem das Gemeindeamt (Stadtamt) untergebracht ist, ist mit der Aufschrift „Gemeindeamt” („Stadtamt”) zu versehen. Beim oder im Gemeindeamt (Stadtamt) ist jedenfalls eine für jedermann, zumindest während den Amtsstunden, zugängliche Amtstafel anzubringen. Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Kundmachungen (z. B. die Auflage des Voranschlages)
11a. § 51 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Vorsitzende hat zu erheben, wer für einen Antrag ist und wer gegen einen Antrag ist. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.“
11b. Im § 53 Abs. 1 Z 5 entfällt die Wortfolge „und die Stimmenthaltungen“.
Im § 53 Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „danach umgehend“ durch die Wortfolge „am nächsten Arbeitstag“ ersetzt.
§ 53 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Die Nachweise über die ordnungsgemäße Einladung der nicht erschienenen Gemeinderatsmitglieder und die versandte Tagesordnung sind mit dem Protokoll aufzubewahren.“
13a. § 56 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
13b. § 59 lautet:
(1) Verordnungen der Gemeinde bedürfen, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Aus der Verordnung muss erkennbar sein, von welchem Organ der Gemeinde sie erlassen wurde. Kundmachungen sind vom Bürgermeister durchzuführen. Wird kein bestimmter Zeitpunkt festgelegt, tritt eine Rechtsvorschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Verordnungsblatt zur Abfrage freigegeben wird.
(2) Die Kundmachung der im Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die im Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung dem für den Betrieb des RIS zuständigen Mitglied der Bundesregierung entsprechend § 59b elektronisch zu übermitteln. Nach der Freigabe der Abfrage hat das für den Betrieb des RIS zuständige Mitglied der Bundesregierung diese im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ bereit zu halten.
(3) Die Gemeinde hat zur Veröffentlichung von Verordnungen im RIS ein Verordnungsblatt herauszugeben, dass die Bezeichnung „Verordnungsblatt der Stadtgemeinde“, „Verordnungsblatt der Marktgemeinde“ bzw. „Verordnungsblatt der Gemeinde“, ergänzt durch den Namen der jeweiligen Gemeinde, trägt. Die Titelseite jeder Kundmachung des Verordnungsblattes hat im Kopfteil die Bezeichnung, den Jahrgang, den Tag der Kundmachung und die Kundmachungsnummer zu enthalten. Jede Seite hat auf die in Abs. 2 genannte Internetadressen hinzuweisen. Auf den der Titelseite einer Kundmachung folgenden Seiten sind jeweils am oberen Rand in einer Zeile die Bezeichnung, die Kundmachungsnummer, der Jahrgang, der Tag der Kundmachung und die Seitenzahl der Kundmachung anzuführen.
(4) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist sowie für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, bei Gefahr im Verzug und in dringenden Fällen, in denen eine Kundmachung im Verordnungsblatt nicht oder nicht rasch genug möglich ist, hat deren Kundmachung an der Amtstafel über zwei Wochen hindurch zu erfolgen. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im RIS wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
(5) Abweichend von Abs. 2 können durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Gemeinde Teile von Verordnungen verlautbart werden
13c. Nach § 59 werden folgende §§ 59a bis 59c eingefügt:
(1) Die kundgemachten Rechtsvorschriften sind vom für den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Dauer unter der in § 59 Abs. 2 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten. Die Verlautbarungen im Verordnungsblatt haben jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich zu sein. Die Verlautbarungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Verlautbarung Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können.
(2) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass jedermann gegen Kostenersatz Ausdrucke der Kundmachungen nach Abs. 1 erhalten kann.
(3) Kundmachungen gemäß § 59 Abs. 2 können auch auf der Internetseite der Gemeinde oder auf sonstige Weise zur Information bereitgehalten werden. Dies hat auf die Kundmachung gemäß § 59 Abs. 2 keine Auswirkung.
(1) Die Dokumente, die eine Verlautbarung im Verordnungsblatt enthalten, haben ein Format aufzuweisen, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie sind in einem zuverlässigen Prozess zu erzeugen und mit einer elektronischen Signatur zu versehen.
(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(3) Von jedem Dokument ist mindestens eine Sicherungskopie und ein beglaubigter Ausdruck zu erstellen und zu archivieren.
(1) Der Bürgermeister kann durch Kundmachung im Verordnungsblatt berichtigen:
(2) Eine Berichtigung nach Abs. 1 Z 1 darf nicht erfolgen, wenn dadurch der materielle Inhalt einer verlautbarten Rechtsvorschrift geändert würde oder rückwirkende Strafbestimmungen erlassen würden.“
„Stichtag ist der Tag eine Woche nach der Anordnung der Volksbefragung.“
„(4) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 44 Abs. 4) verlängert sich die Frist nach Abs. 1 um zwölf Wochen.“
Im § 67 Z 10 wird das Wort „Haushaltsjahren“ durch das Wort „Finanzjahren“ ersetzt.
Im § 68a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Abweichend von Abs. 3 gilt für ausgegliederte Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, wenn
„(6) Die Gemeinde hat sicher zu stellen, dass sie elektronische Rechnungen erhalten und verarbeiten kann.“
„(3) Die maximale Laufzeit der Finanzierung einer Investition hat sich an der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren, darf jedoch
Im § 72a Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Haushaltsjahren“ durch das Wort „Finanzjahren“ ersetzt. Im dritten Satz wird jeweils das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Finanzjahr“ ersetzt.
Im § 72a Abs. 3 wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Finanzjahr“ ersetzt.
Im § 72a Abs. 4 letzter Satz wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Finanzjahr“ ersetzt und das Wort „Haushaltsjahres“ wird durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt.
Im § 72a Abs. 5 wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Finanzjahr“ ersetzt.
Im § 72a Abs. 6 wird jeweils das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt.
§ 72b lautet:
„(1) Die Gemeinde hat zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, wenn
(2) Das Haushaltskonsolidierungskonzept hat zumindest den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass zumindest die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden können und Maßnahmen zur Verbesserung der finanziellen Lage festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist, so weit die Voraussetzungen des Abs. 1 weiterhin gegeben sind, zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.
(3) Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist vom Gemeinderat zu beschließen, spätestens bei der Erstellung des nächstfolgenden Voranschlages zu berücksichtigen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) Das Haushaltskonsolidierungskonzept hat jedenfalls folgende Punkte zu berücksichtigen:
(5) Finanzkraftwirksam sind Erträge des Gemeindeanteils an der Tourismusabgabe und der ausschließlichen Gemeindeabgaben gemäß § 16 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023 in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2024 (ausgenommen: Nebenansprüche gemäß § 3 Abs. 2 lit. b) bis d) der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern sowie Verwaltungsabgaben), sowie die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (ohne Spielbankenabgabe).“
„(1) Der Bürgermeister hat jährlich spätestens sechs Wochen vor Beginn des Finanzjahres den Entwurf des Voranschlages einschließlich des Dienstpostenplans zu erstellen und durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jedes Gemeindemitglied schriftliche Stellungnahmen beim Gemeindeamt einbringen. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des Voranschlagsentwurfs einschließlich des Dienstpostenplans auszufolgen. Die Ausfertigung ist elektronisch, auf Verlangen in Papierform, zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen.“
Im § 73 Abs. 2 wird das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt.
§ 73 Abs. 4 lautet:
„(4) Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format zu übermitteln.“
„Der veröffentlichte Voranschlag ist mindestens zwei Jahre lang im Internet zur Ansicht verfügbar zu halten.“
Im § 75 Abs. 3 wird das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt.
Im § 76 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt.
§ 79 Abs. 1a lautet:
„(1a) Bis zum 31.12.2022 beträgt der in Abs. 1 genannte Prozentsatz 20 %, vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 18 %, vom 1.1.2024 bis 31.12.2027 16 %, vom 1.1.2028 bis 31.12.2028 14 %, vom 1.1.2029 bis zum 31.12.2029 12 % und ab dem 1.1.2030 sodann wieder 10 %. Kassenkredite dürfen nicht zur Bedeckung von Investitionsmaßnahmen verwendet werden.“
Im § 83 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt.
Im § 83 Abs. 5 wird das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt und lauten der fünfte und sechste Satz:
„Die Ausfertigung ist elektronisch, auf Verlangen in Papierform, zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen.“
Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu beschließen, dass dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß § 68a Abs. 3 spätestens vier Monate nach Ablauf des Finanzjahres der Aufsichtsbehörde in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Rechnungsabschluss inklusive aller Beilagen ist außerdem zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderungen der Daten ermöglicht, zulässig. Der Rechnungsabschluss hat auch einen Bericht über alle im Jahr neu getätigten Finanzgeschäfte gemäß §§ 69 Abs. 4 und 69a zur Finanzierung des Haushaltes und einen Bericht zum Schuldenstand zu enthalten. Der veröffentlichte Rechnungsabschluss ist mindestens zwei Jahre im Internet zur Ansicht verfügbar zu halten.“
Im § 84a Abs. 2 wird das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ und das Wort „Gesetztes“ durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt.
Im § 84a Abs. 3 wird das Wort „Haushaltsjahre“ durch das Wort „Finanzjahre“ ersetzt.
Im § 86 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine verpflichtende elektronische Einbringung von Unterlagen und Anträgen vorsehen und die dabei übermittelten personenbezogenen Daten für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeiten. Hierzu sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vorzusehen.“
„(1) Die Gemeinde hat die von ihr erlassenen Verordnungen der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hierfür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Gemeinde gilt auch dann als erfolgt, wenn die Gemeinde ausdrücklich von der Aufsichtsbehörde zur Abgabe einer Äußerung aufgefordert wurde und die Äußerung der Gemeinde nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist einlangt.
(2) Die Aufhebungsverordnung ist vom Bürgermeister unverzüglich und in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen. Die Verordnung der Landesregierung tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem der Kundmachung ihrer Verordnung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
„(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Nach der Behandlung im Gemeinderat ist das Ergebnis der Überprüfung samt der allfälligen Gegenäußerung vom Bürgermeister im Internet zu veröffentlichen und für mindestens zwei Jahre im Internet zur Ansicht verfügbar zu halten. Insoweit dies zur Wahrung von Geheimhaltungsinteressen im Sinne des § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz - IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, erforderlich ist, sind die hiervon betroffenen Teile vor der Veröffentlichung unkenntlich zu machen oder zu entfernen. Die Gemeinde als Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35., ist berechtigt zum Zweck der Veröffentlichung personenbezogene Daten (Vor- und Nachname) zu verarbeiten. Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald diese für den genannten Zweck nicht mehr benötigt werden, insbesondere wenn die Daten aus Gründen des Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO nicht mehr erforderlich sind, spätestens nach Ablauf von sieben Jahren. Der Bürgermeister hat die aufgrund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.“
Im § 90 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt und wird jeweils das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Finanzjahr“ ersetzt.
Im § 90 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Maßnahmen nach Abs. 4 werden nicht bei der Berechnung der in diesem Absatz genannten Wertgrenzen berücksichtigt.“
§ 90 Abs. 4 Z 2 lautet:
Im § 90 Abs. 4 Z 6 wird das Wort „Hochwasserschutzmaßnahmen“ durch das Wort „Schutzbauten“ ersetzt.
§ 90 Abs. 4 Z 7 lautet:
(Verfassungsbestimmung) § 97 Abs. 5 entfällt.
(Verfassungsbestimmung) § 100 lautet:
(1) Der zum Bürgermeister Gewählte muss vom Altersvorsitzenden befragt werden, ob er die Wahl annimmt. Verweigert der Gewählte die Annahme der Wahl, muss binnen zwei Wochen eine neuerliche Wahl durchgeführt werden.
(2) Der Bürgermeister ist ab der Annahme seiner Wahl im Amt. Sollte der Bürgermeister die Leistung des Gelöbnisses auf die Bundesverfassung und die Landesverfassung (§ 8 Abs. 5 lit. b des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 368/1925 in der Fassung BGBl. Nr. 27/2019) verweigern, so gelten die von ihm gesetzten Handlungen als nichtig.“
„Die bei der Wahl kandidierenden Gemeinderäte können ab der Einladung zur konstituierenden Sitzung bis vor Beginn der Sitzung unterschriftlich erklären, dass sie ihre Wahl annehmen werden.“
„Diese Wahlvorschläge müssen so viele Kandidaten enthalten, als der Wahlpartei Gemeindevorstandstellen (Stadtratstellen) zukommen und müssen von mehr als der Hälfte der bestehenden Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterfertigt sein.“
„Von der Wahl zum Mitglied des Prüfungsausschusses sind
„Das gleiche gilt für die sonstigen in § 107 Abs. 3 zweiter Satz genannten Personen.“
„Bei der Wahl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist § 99 Abs. 3 anwendbar.“
(Verfassungsbestimmung) Im § 110 Abs. 1 wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „unterschriftlich“ ersetzt.
(Verfassungsbestimmung) Im § 111 Abs. 1 wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „unterschriftlich“ ersetzt.
(Verfassungsbestimmung) Im § 111 Abs. 3 lit. c) wird nach der Wortfolge „von mehr als der Hälfte der“ das Wort „bestehenden“ eingefügt.
(Verfassungsbestimmung) Im § 112 Abs. 2 wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „unterschriftlich“ ersetzt.
(Verfassungsbestimmung) Im § 113 Abs. 1 wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „unterschriftlich“ ersetzt.
(Verfassungsbestimmung) Im § 114 Abs. 4 wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „unterschriftlich“ ersetzt.
(Verfassungsbestimmung) § 114 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Sowohl das Ausscheiden eines Gemeinderatsmitgliedes als auch die Einberufung eines Ersatzmitgliedes müssen durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.“
„Diese Regelung gilt für die Berechnung von Bruchzahlen in allen Hauptstücken.“
„(15) § 79 Abs. 1a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2026 tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft. § 42 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2026 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. § 38 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2026 tritt mit der Kundmachung in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 38 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2026 weiterzuführen. Die Eintragung des Inhaltsverzeichnisses zu § 59a, § 59b und § 59c sowie § 59, § 59a, § 59b und § 59c des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2026 treten am 1. Jänner 2029 in Kraft; Verordnungen die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen beschlossen wurden, sind nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten von § 59, § 59a, § 59b und § 59c des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2026 kundzumachen.
(16) (Verfassungsbestimmung) Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Prüfungsausschuss gemäß § 107 Abs. 4 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2026 richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 10/2026, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 10/2026 gelegen ist.“
Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, wird wie folgt geändert:
„§ 8 Initiativantrag auf Anordnung einer Bürgerbefragung“.
1a. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 50:
„§ 50 Kundmachungen“
1b. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 50a:
„§ 50a Kundmachungen von Verordnungen der Stadt“
1c. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 50a folgende Einträge eingefügt:
„§ 50b Zugang zu den Verordnungen
§ 50c Sicherung der Authentizität und Integrität von Verordnungen
§ 50d Kundmachungsberichtigung von Verordnungen“
„Als Stichtag dabei gilt der Tag des Einlangens des Antrages beim Magistrat.“
(1) Der Initiativantrag ist beim Magistrat einzubringen. Die Stadtwahlbehörde stellt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben haben und zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, fest (§ 6 Abs. 4 und § 8). Ist der Initiativantrag (§ 6 Abs. 4) oder der Initiativantrag auf Anordnung einer Bürgerbefragung (§ 8) nicht ausreichend unterstützt, hat der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass aus diesem Grund die Behandlung des Initiativantrages unterbleibt.
(2) Ist der Initiativantrag ausreichend unterstützt, hat der Magistrat in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass die Behandlung des Antrages unterbleibt, wenn
(3) Fällt die Behandlung des Initiativantrages in den Wirkungsbereich des Gemeinderates oder Stadtsenates, hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, dass die Behandlung unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des zuständigen Organs aufgenommen wird.
(4) Der Magistrat hat den Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu verständigen.
Unterstützen mehr als 10 % aller wahlberechtigten Stadtbürger einen Initiativantrag auf Anordnung einer zulässigen Bürgerbefragung (§ 9), muss der Gemeinderat eine Bürgerbefragung anordnen, sofern deren Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Bürgerbefragung beharrt. Ob der Initiativantrag zulässig ist, ist im Prüfungsverfahren nach § 7 Abs. 1 und 2 zu beurteilen.“
Im § 9 Abs. 1 entfällt die Zeichenfolge „Abs. 3“.
§ 10 lautet:
(1) Der Bürgermeister hat die Bürgerbefragung spätestens vier Wochen nach ihrer Anordnung (§ 9), frühestens jedoch am Tag nach dem Stichtag, auszuschreiben. Stichtag ist der Tag eine Woche nach der Anordnung der Volksbefragung.
(2) Die Bürgerbefragung ist spätestens am siebenten dem Tage der Ausschreibung nachfolgenden Sonntag durchzuführen.
(3) Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung muss enthalten:
(4) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (wie z. B. die das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkenden Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025 oder Katastrophen) verlängert sich die Frist nach Abs. 1 um zwölf Wochen.“
„(3) Die Bestimmungen des 18. Abschnittes des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, gelten sinngemäß auch für die Bürgerbefragung.“
„Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien der Akten auf Kosten des Mitgliedes des Gemeinderates hergestellt werden. Dieses Einsichtsrecht schließt ausdrücklich die Möglichkeit mit ein, die entsprechenden Unterlagen in elektronischer Form anzufordern. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass diese Akten dem Gemeinderatsmitglied auf Verlangen auch elektronisch übermittelt werden.“
8a. § 28 Abs. 4 erster Satz entfällt.
8b. § 31 Abs. 1 lit. g) entfällt die Wortfolge „und die Stimmenthaltungen“
„Die Nachweise über die ordnungsgemäße Einladung der nichterschienenen Gemeinderatsmitglieder und die versandte Tagesordnung sind mit dem Protokoll aufzubewahren.“
„(7) Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll nicht-öffentlicher Gemeinderatssitzungen ist den Gemeinderäten erlaubt. Jedem zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates ist unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 22 Abs. 2 zweiter Satz auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sitzungsprotokolle über nicht-öffentliche Gemeinderatssitzungen sind gesondert abzulegen.“
11a. § 37 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
Im § 47 Abs. 2 lit. i) wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j) angefügt:
Im § 50 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:
„Die auf der Amtstafel erfolgten Kundmachungen sind zusätzlich im Internet zu veröffentlichen.“
13a. § 50 lautet:
Kundmachungen der Stadt (z. B. die Auflage des Voranschlages) sind, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Diese ist so einzurichten, dass Kundmachungen
13b. § 50a lautet:
(1) Verordnungen der Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde samt den diesen allenfalls zugrundeliegenden Materialien bedürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der öffentlichen Kundmachung. Aus der Verordnung muss erkennbar sein, von welchem Organ sie erlassen wurde. Kundmachungen im eigenen Wirkungsbereich sind vom Magistrat durchzuführen. Kundmachungen im übertragenen Wirkungsbereich und Angelegenheiten der Bezirksverwaltung sind vom Bürgermeister durchzuführen. Wird kein bestimmter Zeitpunkt festgelegt, tritt eine Rechtsvorschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Verordnungsblatt zur Abfrage freigegeben wird. Verweigert der Gemeinderat die Zustimmung zu Verordnungen, die der Bürgermeister gemäß § 15 Abs. 2 erlassen hat, treten sie mit dem Ablauf des Tages der Gemeinderatssitzung außer Kraft; dies hat der Bürgermeister mit einer Aufhebungsverordnung kundzumachen.
(2) Die Kundmachung der im Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die im Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung dem für den Betrieb des RIS zuständigen Mitglied der Bundesregierung entsprechend § 50b elektronisch zu übermitteln. Nach der Freigabe der Abfrage hat das für den Betrieb des RIS zuständige Mitglied der Bundesregierung diese im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ bereit zu halten.
(3) Die Stadt hat zur Veröffentlichung von Verordnungen im RIS je ein Verordnungsblatt für Verordnungen der Gemeinde und für Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde herauszugeben, welches die Bezeichnung „Verordnungsblatt der Statutarstadt in Angelegenheiten der Gemeinde“ bzw. „Verordnungsblatt der Statutarstadt in Angelegenheiten der Bezirksverwaltungsbehörde“, ergänzt durch den Namen der jeweiligen Stadt, trägt. Die Titelseite jeder Kundmachung des Verordnungsblattes hat im Kopfteil die Bezeichnung, den Jahrgang, den Tag der Kundmachung und die Kundmachungsnummer zu enthalten. Jede Seite hat auf die in Abs. 2 genannte Internetadresse hinzuweisen. Auf den der Titelseite einer Kundmachung folgenden Seiten sind jeweils am oberen Rand in einer Zeile die Bezeichnung, die Kundmachungsnummer, der Jahrgang, der Tag der Kundmachung und die Seitenzahl der Kundmachung anzuführen.
(4) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist sowie für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, bei Gefahr im Verzug und in dringenden Fällen, in denen eine Kundmachung im Verordnungsblatt nicht oder nicht rasch genug möglich ist, hat deren Kundmachung an der Amtstafel über zwei Wochen hindurch zu erfolgen. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im RIS wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
(5) Abweichend von Abs. 2 können durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Magistrat Teile von Verordnungen und Kundmachungen verlautbart werden
13c. Nach § 50a werden folgende §§ 50b bis 50d eingefügt:
(1) Die kundgemachten Rechtsvorschriften sind vom für den Betrieb des RIS zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Dauer unter der in § 50a Abs. 2 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten. Die Verlautbarungen im Verordnungsblatt haben jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich zu sein. Die Verlautbarungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Verlautbarung Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können.
(2) Die Stadt hat dafür Sorge zu tragen, dass jedermann gegen Kostenersatz Ausdrucke der Kundmachungen nach Abs. 1 erhalten kann.
(3) Kundmachungen gemäß § 50a Abs. 2 können auch auf der Internetseite der Stadt oder auf sonstige Weise zur Information bereitgehalten werden. Dies hat auf die Kundmachung gemäß § 50a Abs. 2 keine Auswirkung.
(1) Die Dokumente, die eine Verlautbarung im Verordnungsblatt enthalten, haben ein Format aufzuweisen, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie sind in einem zuverlässigen Prozess zu erzeugen und mit einer elektronischen Signatur zu versehen.
(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(3) Von jedem Dokument ist mindestens eine Sicherungskopie und ein beglaubigter Ausdruck zu erstellen und zu archivieren.
(1) In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches und der Bezirksverwaltung kann der Bürgermeister und in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kann der Magistrat durch Kundmachung im Verordnungsblatt berichtigen:
(2) Eine Berichtigung nach Abs. 1 Z 1 darf nicht erfolgen, wenn dadurch der materielle Inhalt einer verlautbarten Rechtsvorschrift geändert würde oder rückwirkende Strafbestimmungen erlassen würden.“
Im § 54 Z 10 wird das Wort „Haushaltsjahren“ durch das Wort „Finanzjahren“ ersetzt.
Im § 54b Abs. 1 wird das Wort „Haushaltsjahren“ durch das Wort „Finanzjahren“ ersetzt.
Im § 54b Abs. 1, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Finanzjahr“ ersetzt.
§ 54c lautet:
„(1) Die Stadt hat zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, wenn
(2) Das Haushaltskonsolidierungskonzept hat zumindest den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen. Die Stadt hat sicherzustellen, dass zumindest die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden können und Maßnahmen zur Verbesserung der finanziellen Lage festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist, so weit die Voraussetzungen des Abs. 1 weiterhin gegeben sind, zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.
(3) Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist vom Gemeinderat zu beschließen, spätestens bei der Erstellung des nächstfolgenden Voranschlages zu berücksichtigen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) Das Haushaltskonsolidierungskonzept hat jedenfalls folgende Punkte zu berücksichtigen:
(5) Finanzkraftwirksam sind Erträge des Gemeindeanteils an der Tourismusabgabe und der ausschließlichen Gemeindeabgaben gemäß § 16 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023 in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2024 (ausgenommen: Nebenansprüche gemäß § 3 Abs. 2 lit. b) bis d) der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern sowie Verwaltungsabgaben), sowie die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (ohne Spielbankenabgabe).“
Im § 55 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt.
§ 56 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Bürgermeister hat den Entwurf des Voranschlages so rechtzeitig zu erstellen, dass dieser spätestens am 1. Dezember des ablaufenden Finanzjahres im Stadtsenat vorberaten werden kann. Der Entwurf ist vor Beginn des kommenden Finanzjahres dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Davor ist der Entwurf durch zwei Wochen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden des Magistrates zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Stadtbürger können innerhalb der Auflagefrist schriftliche Stellungnahmen einbringen, die der Vorlage an den Gemeinderat anzuschließen sind. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des Voranschlagsentwurfs auszufolgen. Die Ausfertigung ist elektronisch zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen.“
„(4) Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format zu übermitteln.“
„Der veröffentlichte Voranschlag ist mindestens zwei Jahre lang im Internet zur Ansicht verfügbar zu halten.“
Im § 57 Abs. 3 wird das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt.
Im § 58 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt.
Im § 60 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Stadt hat sicher zu stellen, dass elektronische Rechnungen erhalten und verarbeitet werden können.“
Im § 61 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „investiven Gebarung“ durch „Investitionstätigkeit“ ersetzt.
Im § 61 Abs. 3 wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Finanzjahr“ ersetzt.
§ 62d Abs. 3 lautet:
„(3) Die maximale Laufzeit der Finanzierung einer Investition hat sich an der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren, darf jedoch
„(5) Abweichend von Abs. 3 gilt für ausgegliederte Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, wenn
Im § 66 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt.
Im § 67 Abs. 1 wird das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt und lauten der sechste und siebte Satz:
„Die Ausfertigung ist elektronisch zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen.“
„(2) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu beschließen, dass dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß § 64a Abs. 3 spätestens sieben Monate nach Ablauf des Finanzjahres der Aufsichtsbehörde in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Rechnungsabschluss inklusive aller Beilagen (§ 66 Abs. 5) ist außerdem zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig. Der veröffentlichte Rechnungsabschluss ist mindestens zwei Jahre lang im Internet zur Ansicht verfügbar zu halten.“
§ 67 Abs. 5 letzter Satz entfällt.
Im § 67a Abs. 2 wird das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt.
Im § 67a Abs. 3 wird das Wort „Haushaltsjahre“ durch das Wort „Finanzjahre“ ersetzt.
Im § 68 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine verpflichtende elektronische Einbringung von Unterlagen und Anträgen vorsehen und die dabei übermittelten personenbezogenen Daten für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeiten. Hierzu sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vorzusehen.“
„(4) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts steht niemandem ein Rechtsanspruch zu.“
Im § 70 Abs. 2 wird das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt.
Im § 70 Abs. 3 wird folgender dritter Satz angefügt:
„Die Anhörung der Stadt gilt auch dann als erfolgt, wenn die Stadt ausdrücklich von der Aufsichtsbehörde zur Abgabe einer Äußerung aufgefordert wurde und die Äußerung der Stadt nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist einlangt.“
„(4) Die Aufhebungsverordnung ist vom Bürgermeister unverzüglich und in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen. Die Verordnung der Landesregierung tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem der Kundmachung ihrer Verordnung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
„(2) Das Ergebnis der Überprüfung (Prüfbericht) ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Nach der Behandlung im Gemeinderat ist das Ergebnis der Überprüfung samt der allfälligen Gegenäußerung vom Bürgermeister im Internet zu veröffentlichen und für mindestens zwei Jahre im Internet zur Ansicht verfügbar zu halten. Insoweit dies zur Wahrung von Geheimhaltungsinteressen im Sinne des § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz - IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, erforderlich ist, sind die hiervon betroffenen Teile vor der Veröffentlichung unkenntlich zu machen oder zu entfernen. Die Stadt als Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35., ist berechtigt zum Zweck der Veröffentlichung personenbezogene Daten (Vor- und Nachname) zu verarbeiten. Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald diese für den genannten Zweck nicht mehr benötigt werden, insbesondere wenn die Daten aus Gründen des Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO nicht mehr erforderlich sind, spätestens nach Ablauf von sieben Jahren. Der Bürgermeister hat die aufgrund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.“
Im § 76 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt und wird jeweils das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Finanzjahr“ ersetzt.
Im § 76 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Maßnahmen nach Abs. 3 werden nicht bei der Berechnung der in diesem Absatz genannten Wertgrenzen berücksichtigt.“
§ 76 Abs. 3 lit. a) lautet:
Im § 76 Abs. 3 lit. h) wird das Wort „Hochwasserschutzmaßnahmen“ durch das Wort „Schutzbauten“ ersetzt.
§ 76 Abs. 3 lit. i) lautet:
§ 78 Abs. 5 entfällt.
§ 81 lautet:
(1) Der zum Bürgermeister Gewählte hat vor dem Gemeinderat zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Verweigert der Gewählte die Annahme der Wahl, muss binnen zwei Wochen eine neuerliche Wahl durchgeführt werden.
(2) Der Bürgermeister ist ab der Annahme seiner Wahl im Amt. Sollte der Bürgermeister die Leistung des Gelöbnisses auf die Bundesverfassung und die Landesverfassung (§ 8 Abs. 5 lit. b des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 368/1925 in der Fassung BGBl. Nr. 27/2019) verweigern, so gelten die von ihm gesetzten Handlungen als nichtig.“
„Die bei der Wahl kandidierenden Gemeinderäte können ab der Einladung zur konstituierenden Sitzung bis vor Beginn der Sitzung unterschriftlich erklären, dass sie ihre Wahl annehmen werden.“
„(2) Diese Wahlvorschläge müssen so viele Kandidaten enthalten, als der Wahlpartei Stadtsenatsstellen zukommen und müssen von mehr als der Hälfte der bestehenden Gemeinderäte der betreffenden Wahlpartei unterschrieben sein.“
Im § 88 Abs. 5 vierter Spiegelstrich wird nach dem zweiten Beistrich die Wortfolge „mit diesen in einer Lebensgemeinschaft lebende Personen“ und ein Beistrich eingefügt und nach dem Wort „Grad“ werden ein Leerzeichen und die Wortfolge „und Stiefkinder“ angefügt.
§ 88 Abs. 6 lautet nach dem letzten Spiegelstrich:
„Das Gleiche gilt für die sonstigen in § 88 Abs. 5 zweiter Satz genannten Personen.“
Im § 91 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „unterschriftlich“ ersetzt.
Im § 92 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „unterschriftlich“ ersetzt.
Im § 92 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „von mehr als der Hälfte der“ das Wort „bestehenden“ eingefügt.
Im § 93 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „unterschriftlich“ ersetzt.
Im § 94 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „unterschriftlich“ ersetzt.
Im § 95 Abs. 4 wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „unterschriftlich“ ersetzt.
§ 95 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Sowohl das Ausscheiden eines Gemeinderatsmitgliedes als auch die Einberufung eines Ersatzmitgliedes müssen durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.“
„Diese Regelung gilt für die Berechnung von Bruchzahlen in allen Hauptstücken.“
„(15) Art. 2 Z 13 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2026 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. § 47 Abs. 2 lit. j in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2026 tritt mit der Kundmachung in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 47 Abs. 2 lit. j in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2026 weiterzuführen. Art. 2 Z 1a, 1b, 1c, 13a, 13b und 13c des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2026 treten am 1. Jänner 2029 in Kraft; Verordnungen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen beschlossen wurden, sind nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten von Art. 2 Z 13a, 13b und 13c des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2026 kundzumachen.
(16) Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Kontrollausschuss gemäß § 88 Abs 6 letzter Satz in der Fassung LGBl. Nr. 10/2026 richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 10/2026, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 10/2026 gelegen ist.“
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