NÖ Bauordnung 2014 – Änderung
LGBLA_NI_20260105_1NÖ Bauordnung 2014 – ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2025 beschlossen:
Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
Die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, wird wie folgt geändert:
„Periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen“
„Unabhängige Kontrollsysteme“
„Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Anlagendatenbank“
„Gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen“
„Gebäudetechnische Systeme“
„§ 44b Einbeziehung erneuerbarer Energie
§ 44c Renovierungspass“
„Verpflichtung zur Errichtung von Solarenergieanlagen“
§ 4 Z 12a entfällt.
§ 4 Z 13 lautet:
Im § 4 Z 13a werden folgende Unterabsätze angefügt:
„am Standort erzeugte erneuerbare Energie: in oder auf einem bestimmten Gebäude, oder auf dem Grundstück, auf dem sich dieses Gebäude befindet, erzeugte erneuerbare Energie;
„Heizkessel: die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner bzw. Brennraum zur Abgabe der Verbrennungswärme an Flüssigkeiten;“
„Nennwärmeleistung: die maximale Wärmeleistung in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads;“
„Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude mit einer sehr hohen Gesamtenergieeffizienz, die nicht schlechter ist als das der EU-Kommission gemeldete kostenoptimale Niveau (OIB Dokument zum Nachweis der Kostenoptimalität der Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 gemäß Artikel 5 zu 2010/31/EU vom 30.1.2024), und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch erneuerbare Energie – einschließlich am Standort oder in der Nähe erzeugter erneuerbarer Energie – gedeckt wird;“
Im § 4 Z 15 werden nach dem fünften Unterabsatz folgende Unterabsätze angefügt:
§ 4 Z 15a erster Absatz lautet:
§ 4 Z 22 lautet:
§ 4 Z 23 lautet:
§ 4 Z 23a lautet:
Nach § 4 Z 23a werden folgende Z 23b und Z 23c eingefügt:
Nach § 4 Z 26 werden folgende Z 26a, 26b und 26c eingefügt:
Im § 4 Z 27a entfällt der erste Spiegelstrich.
Nach § 4 Z 28 wird folgende Z 28a eingefügt:
Nach § 4 Z 30 werden folgende Z 30a und 30b eingefügt:
Im § 4 Z 32 wird nach dem zweiten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:
Im § 4 Z 32 lautet der letzte Spiegelstrich:
§ 17 Z 20 lautet:
Im § 22 Abs. 1 tritt im zweiten Klammerausdruck anstelle des Zitates „§ 4 Z 27a“ das Zitat „§ 1 Abs. 1 Z 20 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBI. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung“.
Im § 32 lauten die Überschrift und die Abs. 1 bis 10:
(1) Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind vom Eigentümer periodisch
(2) Blockheizkraftwerke, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind vom Eigentümer periodisch auf die von ihnen ausgehenden Emissionen überprüfen zu lassen.
(3) Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen und auch Kombinationen daraus, mit einer Nenn- bzw. Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind vom Eigentümer wie folgt periodisch überprüfen zu lassen:
(4) Die Verpflichtung des Abs. 3 gilt nicht für
(5) Mit der Überprüfung nach Abs. 1 bis 3 dürfen nur befugte Fachleute betraut werden.
(6) Die Überprüfung hat gemäß den Regeln der Technik zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der dem Eigentümer der Anlage auszuhändigen ist. Alle bei der Inspektion festgestellten Sicherheitsprobleme sind anzugeben. Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage sind im Prüfbericht festzuhalten.
(7) Wenn es die Baubehörde aufgrund einer Mitteilung oder amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln auch außerhalb von periodischen Überprüfungen von der Baubehörde auf ihre einwandfreie Funktion und auf die von ihr ausgehenden Emissionen zu überprüfen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(8) Ergibt eine Überprüfung einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel oder eines Blockheizkraftwerks nach Abs. 1 bis 3 einen Mangel hinsichtlich der einwandfreien Funktion oder der ausgehenden Treibhausgasemissionen ist dieser binnen 6 Wochen vom Eigentümer beheben zu lassen. Ist der Mangel behoben, ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(9) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen betreffen die Verpflichtungen der Abs. 1 bis 8 den Betreiber der Feuerungsanlage.
(10) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Perioden, den Umfang, das Verfahren, die Prüfmodalitäten und den Inhalt über das Ergebnis der Überprüfung der Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln, Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen, Klimaanlagen und Lüftungsanlagen sowie die Art und den Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der Melde- und Vorlagepflichten hinsichtlich mittelgroßer Feuerungsanlagen zu regeln. Ebenfalls ist darin die einheitliche Ausgestaltung der Prüfberichte festzulegen.“
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung ein unabhängiges Kontrollsystem für die gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a Z 3 sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise einzurichten und dabei die Vorgaben gemäß Anhang VI der Richtlinie (EU) 2024/1275 (§ 69 Abs. 1 Z 16) zu beachten. Dementsprechend ist in der Verordnung auch eine Mindestanzahl an jährlichen Stichproben festzulegen, um die festgelegten Qualitätsziele zu erreichen. Die Baubehörden haben die Richtigkeit der Eingabedaten jener Energieausweise aus ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich zu prüfen, welche ihnen im Rahmen des unabhängigen Kontrollsystems zur Überprüfung zugeteilt werden.
(2) Die Baubehörde hat für die Prüfberichte für Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen gemäß § 32 Abs. 3 ein unabhängiges Kontrollsystem einzurichten.
(3) Die Baubehörde hat ein unabhängiges Kontrollsystem für Renovierungspässe einzurichten, sobald für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich Renovierungspässe in der Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eingetragen sind.
(4) Die Baubehörde hat ein unabhängiges Kontrollsystem für Intelligenzfähigkeitsindikatoren einzurichten, sobald für Gebäude aus ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich Intelligenzfähigkeitsindikatoren in der Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eingetragen sind.
(5) Die Landesregierung darf mit Verordnung die Perioden und ein Mindestmaß für die Anzahl der Stichproben zu den gemäß Abs. 2 bis 4 einzurichtenden Kontrollsystemen festlegen, wenn ein Bedarf für eine einheitliche Regelung entsteht oder die Kontrollsysteme der Baubehörden keine ausreichenden Festlegungen enthalten.“
(1) Die Landesregierung hat Datenbanken für die elektronische Erfassung
„Renovierungspässe können freiwillig in die Datenbank eingetragen werden.“
„Die Verarbeitung der Daten der Energieausweise, Renovierungspässe und Intelligenzfähigkeitsindikatoren sowie der Anlagendatenblätter und Prüfberichte über die periodischen Überprüfungen der Anlagen nach Abs. 1 ist zulässig durch:“
„(8) Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter erhalten einen einfachen und gebührenfreien Zugang zum vollständigen Energieausweis ihrer Gebäude sowie einen direkten Zugang zu Daten ihrer Gebäudesysteme, soweit sie in der Datenbank vorhanden sind.
„(11) Folgende Daten werden maschinenlesbar und über eine geeignete digitale Schnittstelle öffentlich zugänglich gemacht sowie auf Anfrage zur Verfügung gestellt:
Im § 37 Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „§ 44 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 44 Abs. 9“ ersetzt.
Im § 37 Abs. 1 Z 9 wird das Zitat „§ 32 Abs. 1, 2, 3 oder 4“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 1, 2 oder 3“ ersetzt.
Im § 37 Abs. 1 Z 10 wird das Zitat „§ 32 Abs. 9“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 8“ ersetzt.
§ 37 Abs. 1 Z 10a und 10b lauten und wird folgende Z 10c angefügt:
Im § 37 Abs. 1 Z 11 wird das Zitat „§ 32 Abs. 8 oder 9“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 7 oder 8“ und das Zitat „§ 35 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 35 Abs. 5“ersetzt.
§ 37 Abs. 1 Z 12 lautet:
Im § 37 Abs. 1 wird nach Ziffer 15 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffern 16 und 17 angefügt:
§ 37 Abs. 2 Z 2 lautet:
Im § 41 Abs. 4 wird das Zitat „§ 65 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 65 Abs. 7“ ersetzt.
§ 43a lautet:
Art. 10 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) gelten nicht für folgende Kategorien und Arten von Gebäuden:
„(1) Folgende Gebäude und deren Nutzungseinheiten müssen keine Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz (§ 43 Abs. 1 Z 6) und keine Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Abs. 3 bis 8 erfüllen:
(2) Neubauten von Gebäuden sind ab dem 1. Jänner 2030 (Antragstellung) als Nullemissionsgebäude auszuführen. Für Neubauten von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen gilt diese Verpflichtung bereits ab dem 1. Jänner 2028 (Antragstellung). Davon ausgenommen sind Neubauten, für die in begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer negativ ausfällt und die somit das kostenoptimale Niveau nicht erreichen.
(3) Bis zur Anwendung von Abs. 2 sind neue Gebäude als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten, für die in begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer negativ ausfällt und die somit das kostenoptimale Niveau nicht erreichen.
(4) Bei bestehenden Gebäuden sind, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist,
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz und Schwellenwerte für Nichtwohngebäude festzulegen. Die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz müssen mindestens gewährleisten, dass alle Nichtwohngebäude ab 2030 unterhalb des Schwellenwerts von 16 % liegen und ab 2033 unterhalb des Schwellenwerts von 26 % liegen.
(6) Bei Neubauten von Gebäuden ist ab dem 1. Jänner 2030 (Antragstellung) das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial gemäß Anhang III der Richtlinie (EU) 2024/1275 (§ 69 Abs. 1 Z 16) zu berechnen und im Energieausweis anzuführen. Bei Neubauten von Gebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 m² gilt diese Verpflichtung bereits ab dem 1. Jänner 2028 (Antragstellung).
(7) Die Anforderungen an die Energieeinsparung, den Wärmeschutz (§ 43 Abs. 1 Z 6) und die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz sind einzuhalten und ist die Erstellung eines Energieausweises erforderlich bei
(8) Die Gültigkeitsdauer eines Energieausweises darf 10 Jahre nicht überschreiten. Gebäudeeigentümer bei Energieausweisen unterhalb der Stufe C sind unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit des Energieausweises oder – wenn dies früher eintritt – fünf Jahre nach Ausstellung des Energieausweises zum Besuch einer Renovierungsberatung aufzufordern.
(9) Bei Gebäuden öffentlicher Einrichtungen mit starkem Publikumsverkehr sowie bei Nichtwohngebäuden, für die ein Energieausweis ausgestellt wurde, sind die ersten beiden Seiten des Energieausweises vom Eigentümer an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.“
(1) Alle neuen konditionierten Gebäude und bestehende Gebäude bei einem Austausch des Wärme- oder Kälteerzeugers sind, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, so zu planen und auszuführen, dass sie
(2) Nullemissionsnichtwohngebäude sind so zu planen und auszuführen, dass sie mit Mess- und Kontrollvorrichtungen zur Überwachung und Regelung der Raumluftqualität ausgestattet sind. Bei einer größeren Renovierung von bestehenden Nichtwohngebäuden sind, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, die Gebäude so zu planen und auszuführen, dass sie mit diesen gebäudetechnischen Systemen ausgestattet sind.
(3) Nichtwohngebäude, deren Klimaanlage, kombinierte Klima- und Lüftungsanlage, Heizungsanlage oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage eine Nenn- bzw. Nennwärmeleistung von mehr als 290 kW hat, sind, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und steuerung und bis zum 31. Dezember 2027 mit automatischen Beleuchtungssteuerungen auszustatten.
(4) Nichtwohngebäude, deren Klimaanlage, kombinierte Klima- und Lüftungsanlage, Heizungsanlage oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage eine Nenn- bzw. Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW hat, sind, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, bis zum 31. Dezember 2029 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung und mit automatischen Beleuchtungssteuerungen auszustatten.
(5) Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,
(6) Neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sind, sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktionell realisierbar ist, so zu planen und auszuführen, dass sie mit
(7) Die Gesamtenergieeffizienz von gebäudetechnischen Systemen ist bei nachträglichem Einbau oder Ersatz zu optimieren.
(8) Bei Installation eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind zu dokumentieren, vom Eigentümer des Gebäudes aufzubewahren und im Falle der Aufforderung der Behörde zur Überprüfung zu übermitteln.“
Bei
(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung von Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2024/1275 (§ 69 Abs. 1 Z 16) ein System von Renovierungspässen einzuführen.
(2) Das System von Renovierungspässen kann von den Eigentümern von Gebäuden und Nutzungseinheiten freiwillig genutzt werden.
(3) Nach Möglichkeit ist für die Erstellung und Aktualisierung von Renovierungspässen ein eigens dafür vorgesehenes digitales Instrument bereit zu stellen. Dieses Instrument darf auch um eine Funktion erweitert werden, die es Gebäudeeigentümern und Gebäudeverwaltern ermöglicht, einen Entwurf eines vereinfachten Renovierungspasses zu simulieren und ihn zu aktualisieren, sobald eine Renovierung erfolgt oder eine Gebäudekomponente ersetzt wird.
(4) Renovierungspässe dürfen nur von dazu befugten Fachleuten (§ 25 Abs. 1) ausgestellt werden, wobei dies in einem für den Druck geeigneten digitalen Format zu erfolgen hat. Vor der Ausstellung eines Renovierungspasses ist das bestmögliche Vorgehen zu erläutern, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, und ein Augenschein des Gebäudes vorzunehmen.
(5) Renovierungspässe dürfen gemeinsam mit einem Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt werden.“
§ 45a Abs. 2 letzter Satz lautet:
§ 58 Abs. 4 und 5 entfallen.
64 Abs. 3 bis 8 lauten:
„(3) Wenn neue Nichtwohngebäude und bestehende Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, über mehr als 5 PKW-Stellplätze verfügen, ist
(4) Wenn bestehende Nichtwohngebäude über mehr als 20 PKW-Stellplätze verfügen, gelten folgende Nachrüstverpflichtungen:
(5) Bei Stellplätzen gemäß den Abs. 3 und 4, bei denen mit einer durchschnittlichen Abstelldauer der Elektrofahrzeuge von weniger als 2 Stunden gerechnet werden kann (z. B. Stellplätze bei Handelseinrichtungen oder Sportanlagen), kann anstelle von jeweils 2 Ladepunkten mit einer Leistung von mindestens 3,7 kW ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 20 kW errichtet werden.
(6) Wenn neue Wohngebäude und bestehende Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, über mehr als 3 PKW-Stellplätze verfügen, ist
(7) Abs. 3, 4 und 6 gelten nicht, wenn
(8) Die gemäß Abs. 3, 4 und 6 zu errichtenden Ladepunkte müssen intelligente Ladefunktionen sowie wenn zweckdienlich und verfügbar, bidirektionale Ladefunktionen unterstützen können. Sie müssen auf der Grundlage nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle und Standards, auf interoperable Weise und unter Einhaltung der in den gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1804 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Europäischen Normen und Protokolle betrieben werden können.“
„(8a) Neue und ersetzte nicht öffentlich zugängliche Normalladepunkte sind so zu installieren, dass sie
„(1) Wenn neue Nichtwohngebäude und bestehende Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, über mehr als 5 PKW-Stellplätze verfügen, sind Stellplätze für Fahrräder bereitzustellen die mindestens 15 % der durchschnittlichen oder mindestens 10 % der gesamten Nutzerkapazität des Gebäudes ausmachen, unter Berücksichtigung des erforderlichen Platzes auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder. Bei größeren Renovierungen gilt die Verpflichtung nur, wenn sich die PKW-Parkplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude befinden und die Renovierungsmaßnahmen die PKW-Parkplätze umfassen.
(2) Wenn bestehende Nichtwohngebäude über mehr als 20 PKW-Stellplätze verfügen, sind bis zum 1. Jänner 2027 Stellplätze für Fahrräder bereitzustellen die mindestens 15 % der durchschnittlichen oder mindestens 10 % der gesamten Nutzerkapazität des Gebäudes ausmachen, unter Berücksichtigung des erforderlichen Platzes auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder (Nachrüstverpflichtung).
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung für bestimmte Kategorien von Nichtwohngebäuden, bei denen der Zugang üblicherweise nicht mit Fahrrädern erfolgt, eine von Abs. 1 und 2 abweichende Anzahl von Fahrradstellplätzen festlegen.
(4) Wenn neue Wohngebäude und bestehende Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, über mehr als 3 PKW-Stellplätze verfügen, sind mindestens 2 Stellplätze für Fahrräder für jede Wohneinheit bereitzustellen. Bei größeren Renovierungen gilt die Verpflichtung nur, wenn sich die PKW-Parkplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude befinden und die Renovierungsmaßnahmen die PKW-Parkplätze umfassen. Ist im Falle einer größeren Renovierung die Sicherstellung von 2 Fahrradstellplätzen für jede Wohneinheit nicht realisierbar, sind so viele Fahrradstellplätze wie angemessen bereitzustellen.
(5) Der Gemeinderat kann mit Verordnung unter Berücksichtigung lokaler Merkmale, einschließlich demografischer, geografischer und klimatischer Bedingungen, eine von Abs. 4 abweichende Anzahl von Fahrradstellplätzen für Wohngebäude festlegen. Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung nicht berührt.“
(1) Alle neuen Gebäude sind so zu planen und auszuführen, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die anschließende kosteneffiziente Installation von Solartechnologien zu ermöglichen.
(2) Geeignete Solarenergieanlagen sind, sofern dies technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional realisierbar ist, zu errichten:
(3) Auf Neu- oder Zubauten von Nichtwohngebäuden ist eine Photovoltaikanlage zu errichten, wenn gemäß § 44 Abs. 1 ein Energieausweis erstellt werden muss und in diesem ein außeninduzierter Kühlbedarf KBRK bezogen auf das Referenzklima größer als null ausgewiesenen ist. Die mindestens erforderliche Modulfläche der Photovoltaikanlage in m² ist folgendermaßen zu ermitteln: der außeninduzierte Kühlbedarf KBRK in kWh/m³a ist mit dem konditionierten Bruttovolumen VB in m³ und mit dem Faktor 0,01 zu multiplizieren.
(4) Werden auf Bauwerken Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW errichtet, ist am Bauwerk eine Photovoltaikanlage zu errichten. Die Modulfläche der Photovoltaikanlage muss zumindest 2 m² je kW der Summe der Nennleistungen dieser Klimaanlagen betragen.
Die Modulflächen von gemäß Abs. 2 und 3 errichteten Photovoltaikanlagen und von auf dem Bauwerk bereits bestehenden Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden.
(5) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 4 gelten nicht für
(6) Bei bestehenden Bauwerken sind die Solarenergieanlagen nur in jenem Ausmaß herzustellen, als hiezu ausreichend tragfähige Anbringungsflächen am Bauwerk zur Verfügung stehen. Bestehende Gründächer sowie die bestehende Isolierung von Dachböden oder Dächern sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob eine Solarenergieanlage technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional realisierbar ist.“
Im § 69 Abs. 1 wird in Z 15 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 16 angefügt:
Im § 70 werden folgende Abs. 22, 23, 25 und 28 eingefügt:
„(22) Das Inhaltsverzeichnis zu § 44b, § 4 Z 13a, Z 22, Z 23a und Z 28a, § 22 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Z 16 und Z 17, § 37 Abs. 2 Z 2 hinsichtlich der Ergänzung von Z 16 und Z 17, § 44b, § 45a Abs.2 und § 64 Abs. 8a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2026 treten am Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 Z 27a erster Spiegelstrich außer Kraft.
(23) Das Inhaltsverzeichnis zu § 43a, § 17 Z 20 und § 43a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2026 treten am 12. Februar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 Z 12a außer Kraft.
(25) Das Inhaltsverzeichnis zu § 32, § 33, § 33a, § 44a, § 44c und 66a, § 4 Z 13, Z 14, Z 15, Z 15a, Z 23, Z 23b, Z 23c, Z 26a, Z 26b, Z 26c, Z 30a, Z 30b und Z 32, § 32, § 33, § 33a Abs. 1, 2, 7, 8 und 11, § 37 Abs. 1 Z 4, Z 9, Z 10, Z 10a, Z 10b, Z 10c, Z 11 und Z 12, § 37 Abs. 2 Z 2 hinsichtlich der Ergänzung von Z 10c, § 41 Abs. 4, § 44 Abs. 1 bis 9, § 44a, § 44c, § 64 Abs. 3 bis 8, § 65, § 66a und § 69 Abs. 1 Z 16 treten am 29. Mai 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten § 58 Abs. 4 und 5 außer Kraft.
(28) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 1/2026 anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“
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