NÖ Deregulierungsgesetz 2025
LGBLA_NI_20251229_104NÖ Deregulierungsgesetz 2025Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Oktober 2025 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem die NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), das NÖ Gemeindeverbandsgesetz, das NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz (NÖ GWLVG) und das Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden geändert werden sowie das NÖ Sammlungsgesetz 1974 aufgehoben wird und das NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz (NÖ LStFG), das NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), das NÖ Campingplatzgesetz 1999, das NÖ Landeskulturwachengesetz, das NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz (NÖ PSMG), das NÖ Bienenzuchtgesetz, das NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) und das NÖ Fischereigesetz 2001 (NÖ FischG 2001) geändert werden sowie das Gesetz über Jagd- und Fischereiaufseher aufgehoben wird und das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007), das NÖ Forstausführungsgesetz, das NÖ Veranstaltungsgesetz, das NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005), das NÖ Starkstromwegegesetz, das NÖ Kleingartengesetz, das NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 (NÖ GSG 2002), das NÖ Straßengesetz 1999, das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977 (NÖ GÄG 1977), das NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), das NÖ Bestattungsgesetz 2007, die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), die NÖ Aufzugsordnung 2016 (NÖ AO 2016), das NÖ Pflichtschulgesetz 2018 und das NÖ Weinbaugesetz 2019 (NÖ WBG 2019) geändert werden sowie das NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz aufgehoben wird (NÖ Deregulierungsgesetz 2025)
Artikel 1
Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
Artikel 2
Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)
Artikel 3
Änderung des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes
Artikel 4
Änderung des NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetzes (NÖ GWLVG)
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden
Artikel 6
Aufhebung des NÖ Sammlungsgesetzes 1974
Artikel 7
Änderung des NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes (NÖ LStFG)
Artikel 8
Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000)
Artikel 9
Änderung des NÖ Campingplatzgesetzes 1999
Artikel 10
Änderung des NÖ Landeskulturwachengesetzes
Artikel 11
Änderung des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes (NÖ PSMG)
Artikel 12
Änderung des NÖ Bienenzuchtgesetzes
Artikel 13
Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG)
Artikel 14
Änderung des NÖ Fischereigesetzes 2001 (NÖ FischG 2001)
Artikel 15
Aufhebung des Gesetzes über Jagd- und Fischereiaufseher
Artikel 16
Änderung des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG 2007)
Artikel 17
Änderung des NÖ Forstausführungsgesetzes
Artikel 18
Änderung des NÖ Veranstaltungsgesetzes
Artikel 19
Änderung des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978
Artikel 20
Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 (NÖ ElWG 2005)
Artikel 21
Änderung des NÖ Starkstromwegegesetzes
Artikel 22
Änderung des NÖ Kleingartengesetzes
Artikel 23
Änderung des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002 (NÖ GSG 2002)
Artikel 24
Änderung des NÖ Straßengesetzes 1999
Artikel 25
Änderung des NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977 (NÖ GÄG 1977)
Artikel 26
Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)
Artikel 27
Änderung des NÖ Bestattungsgesetzes 2007
Artikel 28
Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
Artikel 29
Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014)
Artikel 30
Änderung der NÖ Aufzugsordnung 2016 (NÖ AO 2016)
Artikel 31
Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018
Artikel 32
Änderung des NÖ Weinbaugesetzes 2019 (NÖ WBG 2019)
Artikel 33
Aufhebung des Amtshaftungsausgleichsfondsgesetzes
Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert:
„(1) Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ist gegen Bescheide der Gemeindeorgane
„(14) § 60 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 60 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 weiterzuführen.“
Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, wird wie folgt geändert:
„(1) Im eigenen Wirkungsbereich ist gegen Bescheide des Magistrats
„(14) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 16 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 weiterzuführen.“
Das NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600, wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 5 Z 3 lautet:
§ 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten nachstehende Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 für die Geschäftsführung der Verbandsorgane sinngemäß: § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2 erster Satz, § 45 Abs. 1 bis 3, § 46, § 47, § 48 Abs. 2 und 3, § 49, § 50 Abs. 1 bis 3, § 51 Abs. 2 bis 5, § 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster und zweiter Satz, Abs. 5, 6 und 7 erster und dritter Satz, § 54 und § 56 Abs. 1 dritter und vierter Satz, Abs. 2 zweiter Satz sowie Abs. 3 erster und zweiter Satz mit der Maßgabe, dass das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden, dem (den) Schriftführer(n) und nur einem Mitglied des Verbandsvorstandes zu unterfertigen ist, § 60 Abs. 1 sowie § 121.“
„(5) § 9 Abs. 5 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 9 Abs. 5 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 weiterzuführen.“
Das NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz, LGBl. 1650, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 5 Z 3 lautet:
§ 16 Z 2 lit. a lautet:
Im § 18 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 6 Abs. 5 und § 16 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 und § 16 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 weiterzuführen.“
Das Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, LGBl. 1652, wird wie folgt geändert:
(1) Die Wassergebührenordnung ist durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel des Verbandes durch zwei Wochen kundzumachen. Sie tritt am Monatsersten, der dem Ende der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgt, in Kraft, sofern nicht in der Wassergebührenordnung ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird. Je eine Kopie dieser Kundmachung ist an den Amtstafeln der Verbandsgemeinden durch zwei Wochen anzuschlagen.
(2) Die Wassergebührenordnung ist nach Ablauf der Kundmachungsfrist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung des Verbandes durch Verordnung aufzuheben und gleichzeitig die Gründe hierfür dem Verband mitzuteilen. Die Aufhebungsverordnung ist vom Obmann in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen. Die Verordnung der Landesregierung tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Kundmachungstages in Kraft. Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der vom Verband erlassenen Verordnung bei der Aufsichtsbehörde, ist ihre Aufhebung nicht mehr zulässig.“
„(1) In Verfahren zur Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Gebühren sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018, und des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, mit der Maßgabe anzuwenden, dass in I. Instanz der Obmann entscheidet und der innergemeindliche Instanzenzug in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, ausgeschlossen ist. Sofern die Möglichkeit der Berufung gegen die Entscheidung des Obmanns nicht ausgeschlossen ist, geht der Instanzenzug unter sinngemäßer Anwendung des § 60 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, an den Verbandsvorstand.“
„(6) Die §§ 28 und 32 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 32 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 weiterzuführen.“
Das NÖ Sammlungsgesetz 1974, LGBl. 4650, wird aufgehoben. Die Aufhebung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
Das NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. 4700, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Stiftungssatzung ist der Stiftungsbehörde entweder in dreifacher Ausfertigung oder in elektronischer Form vorzulegen. Bei elektronischer Einbringung entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.“
§ 10 Abs. 2 Z 1 lautet:
§ 11a Abs. 3 lautet:
„(3) Auf der Satzung ist die erfolgte Genehmigung zu beurkunden und eine Ausfertigung den Vertretungsorganen der Stiftung auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.“
„(5) Folgende Maßnahmen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde:
„(4) Die geänderte Stiftungssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Stiftungsbehörde entweder in dreifacher Ausfertigung oder in elektronischer Form vorzulegen. Diese hat die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Stiftungssatzung zu beurkunden und eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan der Stiftung auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.“
„(1) Die Fondssatzung ist der Fondsbehörde entweder in dreifacher Ausfertigung oder in elektronischer Form vorzulegen. Bei elektronischer Einbringung entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.“
§ 27 Abs. 2 Z 1 lautet:
§ 28a Abs. 3 lautet:
„(3) Auf der Satzung ist die erfolgte Genehmigung zu beurkunden und eine Ausfertigung den Vertretungsorganen des Fonds auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.“
„(3) Die geänderte Fondssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Fondsbehörde entweder in dreifacher Ausfertigung oder in elektronischer Form vorzulegen. Diese hat die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Fondssatzung zu beurkunden und eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan des Fonds auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.“
„In das Register sind unter einer laufenden Nummer jeweils das Datum und die Geschäftszahl der Erledigung einzutragen, wobei im Fall der Änderungen der Namen und Adressen der Vertretungsorgane der Stiftung (des Fonds) oder der Adresse der Stiftung (des Fonds) lediglich die Eintragung der Änderung ohne förmliche Erledigung erfolgt.“
„(3) Die Regelungen betreffend Sitz (§§ 10 Abs. 2 Z 1, 27 Abs. 2 Z 1) sind für jene Stiftungen und Fonds anwendbar, die nach Inkrafttreten der Änderungen neu errichtet werden oder für die eine Satzungsänderung erfolgt.“
„(2) §§ 10 Abs. 1, 10 Abs. 2, 11a Abs. 3, 13 Abs. 5, 16 Abs. 4, 27 Abs. 1, 27 Abs. 2, 28a Abs. 3, 33 Abs. 3, 38 Abs. 3 und 41 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, wird wie folgt geändert:
„(2) In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen.
„(13) § 31 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Das NÖ Campingplatzgesetz 1999, LGBl. 5750, wird wie folgt geändert:
„(1) Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung und der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung die Errichtung und Ausstattung von Campingplätzen im Land Niederösterreich.“
„(2) Behörde ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Die Berufung gegen Bescheide ist ausgeschlossen.“
(1) Die Errichtung sowie jede Erweiterung eines Campingplatzes ist mindestens 6 Wochen vorher anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Plan und eine Beschreibung (2-fach) anzuschließen. Diese Anzeige kann auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.
(2) Für das Anzeigeverfahren gilt § 15 Abs. 3 bis 7 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015 in der geltenden Fassung sinngemäß.“
„(3) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und § 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung von LGBl. Nr. 104/2025 anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“
Das NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 2 vierter Spiegelstrich entfällt.
§ 4 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
§ 8 dritter Satz lautet:
„Der Widerruf der Bestellung bzw. die Zurücklegung der Funktion oder eines Dienstbereiches, wenn ein solcher im Dienstausweis eingetragen ist, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Dienstausweis zu vermerken.“
„(4) Die Eintragung der örtlichen Dienstbereiche in den Dienstausweisen hat ab dem Inkrafttreten des Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 zu entfallen. Bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 ausgestellte Dienstausweise behalten ihre Gültigkeit.
(5) §§ 8 und 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 3 Abs. 2 vierter Spiegelstrich und 4 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.“
Das NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170, wird wie folgt geändert:
„(14) Werden Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vor dem 1. Jänner 2030 nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 erstellt, so sind sie spätestens bis zum 30. Jänner des auf das Jahr der Verwendung des Pflanzenschutzmittels folgenden Jahres in ein solches Format umzuwandeln.“
„(2) Die Fortbildungsmaßnahmen sind von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu veranstalten und haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Darüber hinaus hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer Weiterbildungskurse von anderen Veranstaltern, die gleichwertige Informationen vermitteln, als Weiterbildungskurse im Sinne dieser Bestimmung anzuerkennen. Diese Weiterbildungskurse sind der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung zur Kenntnis zu bringen. Die Anerkennung hat formlos zu erfolgen und ist nur im Falle der Verweigerung der Anerkennung bescheidmäßig darüber abzusprechen. Bei Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen ist die Anerkennung zu widerrufen. Weiterbildungskurse, die in einem anderen Bundesland anerkannt wurden oder dort als anerkannt gelten, gelten als im Sinne dieser Bestimmung anerkannt.“
„(3) § 4 Abs. 14 und § 6 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Das NÖ Bienenzuchtgesetz, LGBl. 6320, wird wie folgt geändert:
Die Wanderung mit Bienenvölkern ist zulässig, wenn der Wanderimker oder die Wanderimkerin
„(1) Die Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin mindestens fünf Tage vor der Zuwanderung zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie hat insbesondere folgende Daten zu enthalten:
Im § 8 Abs. 2 entfällt die Z 1 und erhalten die (bisherigen) Ziffern 2 und 3 die Bezeichnung Z 1 und 2.
§ 12 Abs. 1 Z 6 entfällt.
§ 12 Abs. 1 Z 8 lautet:
§ 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Die im § 10 Abs. 7 geregelte Aufgabe der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie unterliegt bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe den Weisungen der Landesregierung.“
„(2) §§ 6, 8 Abs. 1, 8 Abs. 2, 12 Abs. 1 Z 8 und 13 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 12 Abs. 1 Z 6 außer Kraft.“
Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert:
„(4) Für die Geltendmachung des Anspruches der Befugnis zur Eigenjagd sind die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.“
„Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Ausschussmitglied dieser Übertragungsart zugestimmt hat. In diesem Fall genügt eine Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Eine Verletzung der Form und Frist gilt als geheilt, wenn dieses Ausschussmitglied zur Sitzung erscheint oder dem Obmann schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bekannt gibt, dass es von der Einberufung der Sitzung in Kenntnis war. Eine telefonische Bekanntgabe ist nicht geeignet, eine mangelhafte Ladung zu sanieren.“
„(2) Die Kaution ist durch eine Bankgarantie eines Kreditinstitutes zu erlegen, das einen Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat. Diese Bankgarantie hat auf den Namen des Pächters, falls dieser jedoch eine Jagdgesellschaft ist, auf den Namen eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft zu lauten und für die Laufzeit der gesamten Jagdperiode zu gelten. Einer solchen Bankgarantie ist eine Bürgschaft eines Kreditinstitutes, das einen Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat, gleichzuhalten, in der es sich verpflichtet, als Bürge oder Zahler zu haften.“
§ 34 Abs. 5 entfällt.
Im § 37 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Mit einem solchen Beschluss kann festgelegt werden, dass die vorgesehene Verwendung des eventuell nicht abgeholten bzw. überwiesenen Pachtschillings bis zur allfälligen Änderung des Beschlusses gültig ist.“
„Der so errechnete Betrag ist auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden.“
„(10) Die näheren Vorschriften über den Vorgang bei der Abnahme der Prüfung werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen. Hierbei sind die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.“
„(3) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe dürfen Personen, die bei Verübung einer strafbaren Handlung an Sachen betreten werden, die ihrer Aufsicht unterliegen, zum Zweck der Vorführung vor die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2024, festnehmen. Wenn sich der Betretene der Festnahme durch Flucht zu entziehen versucht, so ist das zur Ausübung des Jagdschutzes berufene Organ berechtigt, ihn auch über seinen örtlichen Aufsichtsbereich hinaus zu verfolgen und festzunehmen. Die Verfolgung über die Landesgrenze auf Grund dieses Gesetzes ist nicht zulässig. Das zur Ausübung des Jagdschutzes berufene Organ hat den Festgenommenen unverzüglich der sachlich und örtlich zuständigen Behörde vorzuführen und Anzeige zu erstatten. Fällt der Grund für die Festnahme schon vorher weg, so ist der Festgenommene, unbeschadet der Anzeigepflicht, frei zu lassen. Rechte und Pflichten der öffentlichen Wachen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, sowie die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2024, bleiben unberührt. Vorläufig in Beschlag genommene Gegenstände sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben.“
„(12) Die näheren Vorschriften über die Zulassung zur Berufsjägerprüfung, über den Prüfungsstoff und über den Vorgang bei der Abnahme der Prüfung werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen. Hierbei sind die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.“
„Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für
„Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für revierübergreifende Abschüsse von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – sowie von Auer- und Birkhahnen jährlich bis längstens 31. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschussplan (§ 80), der dem auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formular entspricht, vorzulegen oder zu übermitteln.“
„Der Jagdausübungsberechtigte hat eine Abschussliste zu führen und dafür das auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.“
„Die Abschussliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres in ein elektronisches System, das der Landesjagdverband zu führen hat, einzutragen und eine Kopie davon, die dem auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formular entspricht, der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen oder zu übermitteln.“
„Ist ein Datentransfer zwischen den elektronischen Systemen des Landesjagdverbandes und der Behörde möglich, ersetzt der Transfer der Daten der Abschussliste eine Übermittlung einer Kopie an die Behörde.“
§ 86 Abs. 1 erster Spiegelstrich entfällt.
§ 110 Abs. 5 entfällt.
§ 123 Abs. 2 lautet:
„(2) Für das Entschädigungsverfahren sind die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.“
„(7) §§ 12 Abs. 4, 22 Abs. 1, 34 Abs. 2, 37 Abs. 5 und Abs. 9, 60 Abs. 10, 64 Abs. 3, 70 Abs. 12, 81 Abs. 1 und Abs. 1a, 84 Abs. 1 und Abs. 5, 123 Abs. 2 und 142 Abs. 14 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 86 Abs. 1 erster Spiegelstrich und 110 Abs. 5 außer Kraft. § 34 Abs. 5 tritt mit Beginn der nächsten Jagdperiode außer Kraft.“
„(14) § 34 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 ist auf Pachtverträge der laufenden Jagdperiode nicht anzuwenden.“
Das NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Fischereiaufseher dürfen Personen, die bei Verübung einer strafbaren Handlung an Sachen betreten werden, die ihrer Aufsicht unterliegen, zum Zweck der Vorführung vor die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2024, festnehmen. Wenn sich der Betretene der Festnahme durch Flucht zu entziehen versucht, so ist der Fischereiaufseher berechtigt, ihn auch über seinen örtlichen Aufsichtsbereich hinaus zu verfolgen und festzunehmen. Die Verfolgung über die Landesgrenze auf Grund dieses Gesetzes ist nicht zulässig. Der Fischereiaufseher hat den Festgenommenen unverzüglich der sachlich und örtlich zuständigen Behörde vorzuführen und Anzeige zu erstatten. Fällt der Grund für die Festnahme schon vorher weg, so ist der Festgenommene, unbeschadet der Anzeigepflicht, frei zu lassen. Rechte und Pflichten der öffentlichen Wachen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, sowie die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2024, bleiben unberührt. Vorläufig in Beschlag genommene Gegenstände sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben.“
„(5) § 17 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Das Gesetz über Jagd- und Fischereiaufseher, LGBl. 6560, wird aufgehoben. Die Aufhebung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
Das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, wird wie folgt geändert:
Wird mit dem Rechtserwerb ein beruflicher Zweck verfolgt, sind die Landesregierung bzw. das Landesverwaltungsgericht verpflichtet, über den verfahrenseinleitenden Antrag bzw. die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach dem jeweiligen Einlangen zu entscheiden.“
„(6) § 24 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Das NÖ Forstausführungsgesetz, LGBl. 6851, wird wie folgt geändert:
§ 2 lit. d entfällt.
§ 3 lautet:
Das Teilungsverbot gemäß § 15 Forstgesetz 1975 entfällt unter nachfolgenden Voraussetzungen und bedarf keiner forstbehördlichen Bewilligung, wenn
„Strafbestimmungen und Verfahrensvorschriften“
Sämtliche Anbringen können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.“
„(3) § 3, die Überschrift des VII. Hauptstücks und § 25 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 lit. d außer Kraft.“
Das NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. c entfällt. Im § 4 Abs. 1 Z 2 erhält die lit. d die Bezeichnung lit. c.
§ 9 erster Satz lautet:
„Schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen müssen sichtbar den Namen und den Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die Bezeichnung und Sitz sowie den Namen jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, enthalten.“
§ 10 Abs. 3 Z 2 lit. c entfällt. Im § 10 Abs. 3 Z 2 erhält die lit. d die Bezeichnung lit. c.
§ 13 lautet:
(1) Alle zur Vorführung bestimmten Filme sind auf Verlangen des Herstellers oder Verleihers auf ihren künstlerischen und kulturellen Wert durch die Landesregierung zu prädikatisieren. Die Prädikatisierung hat sich auf die Bezeichnung “besonders wertvoll”, “wertvoll” und “sehenswert” zu beschränken.
(2) Die Landesregierung kann bei der Prädikatisierung die von der gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder bzw. die von einer Kommission beim Bundesministerium für Bildung oder einer von Vertretern der Bundesländer beschickten Kommission zur Zulassung von Filmen erarbeiteten Stellungnahmen berücksichtigen.
(3) Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Filmvorführungen ab jenem Alter zu gestatten, für das der Film entsprechend der Filmdatenbank der Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Bildung freigegeben ist. Liegt keine Altersfreigabe vor, ist nur Personen der Besuch der Filmvorführung zu gestatten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Landesregierung im Interesse des Jugendschutzes durch Verordnung eine abweichende Altersfreigabe für die öffentliche Aufführung von Filmen festsetzen.
(4) Kinder dürfen in Begleitung eines Erziehungsberechtigten auch Filmvorführungen besuchen, für die eine um höchstens drei Jahre höhere Altersstufe festgelegt worden ist. Dies gilt jedoch nur für Filmvorführungen mit einer Altersfreigabe bis einschließlich zum vollendeten 14. Lebensjahr.
(5) Der Betreiber eines Kinos ist verpflichtet, die Altersgrenzen von Filmen auch bei der Kassa deutlich sichtbar anzubringen. Zur Überprüfung des Alters kann die Vorlage eines Lichtbildausweises verlangt werden. Personen, die das vorgesehene Mindestalter nicht aufweisen, ist der Zutritt zu verweigern.
(6) Programmvorschauen, Werbefilme und -bilder und dergleichen dürfen zusammen mit Filmen, die für Kinder oder Jugendliche bestimmt sind, nicht gezeigt werden, wenn sie die geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen der betreffenden Altersstufe gefährden können.“
§ 14 Abs. 1 Z 9 lautet:
Im § 14 Abs. 1 Z 12 tritt anstelle des Zitates „§ 13 Abs. 7“ das Zitat „§ 13 Abs. 5“.
§ 15 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Gemeinde, die Bezirksverwaltungsbehörde, die Landesregierung und im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, kann die Räumung von Veranstaltungen verfügen, wenn
„(2) § 4 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 3, § 13, § 14 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. “
Das NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, LGBl. 7600, wird wie folgt geändert:
„(11) Sämtliche Anbringen nach diesem Gesetz können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.“
„(3) § 1 Abs. 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800, wird wie folgt geändert:
„Dem Antrag sind folgende Unterlagen, erstellt von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu Befugten, soweit technisch möglich, in elektronischer Form oder in zweifacher Ausfertigung in Papier, anzuschließen:“
§ 6 Abs. 2 Z 4 entfällt. Im § 6 Abs. 2 erhalten die Ziffern 5 bis 7 die Bezeichnung Z 4 bis 6.
§ 6 Abs. 2 Z 8 entfällt. Im § 6 Abs. 2 erhalten die Ziffern 9 bis 12 die Bezeichnung Z 7 bis 10.
§ 6 Abs. 2 Z 13 entfällt. Im § 6 Abs. 2 erhalten die Ziffern 14 bis 17 die Bezeichnung Z 11 bis 14.
§ 6 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Behörde kann die Vorlage von Ausfertigungen (in Papier) aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erforderlichen Unterlagen oder Angaben verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.“
Im § 6 Abs. 5 tritt anstelle des Zitates „Abs. 2 Z 17“ das Zitat „Abs. 2 Z 14“.
Im § 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes (BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 205/2022) angemeldet ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage von Ausfertigungen von Antragsunterlagen in Papier, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen.
(8) Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Unterlagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Diese sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.“
Im § 11 Abs. 1 Z 6 tritt anstelle des Zitates „§ 6 Abs. 2 Z 17“ das Zitat „§ 6 Abs. 2 Z 14“.
§ 11 Abs. 4 lautet:
„(4) Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.“
§ 55 Abs. 2 Z 3 lautet:
Im § 75 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) §§ 6 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, 11 Abs. 1, Abs. 4 und 55 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Das NÖ Starkstromwegegesetz, LGBl. 7810, wird wie folgt geändert:
„Dem Ansuchen sind folgende Beilagen, soweit technisch möglich, in elektronischer Form oder in zweifacher Ausfertigung in Papier, anzuschließen:“
§ 6 Abs. 2 lit. c lautet:
§ 6 Abs. 4 lautet:
„(4) Wird durch die geplante elektrische Leitungsanlage das Gebiet mehr als einer Gemeinde berührt, so ist bei nicht-elektronischer Antragstellung für jede weitere Gemeinde eine weitere Ausfertigung der Unterlagen vorzulegen, wobei jedoch eine Beschränkung auf die für die jeweils in Betracht kommende Gemeinde bedeutungsvollen Unterlagen (z. B. Planausschnitte, Teilverzeichnisse) vorzunehmen ist.“
„(8) §§ 6 Abs. 2 und Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Das NÖ Kleingartengesetz, LGBl. 8210, wird wie folgt geändert:
Behörde ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Die Berufung gegen Bescheide ist ausgeschlossen.“
„(4) § 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung von LGBl. Nr. 104/2025 anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“
Das NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, LGBl. 8280, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 2 Z 2 lautet:
§ 7 Abs. 2 Z 3 entfällt. Im § 7 Abs. 2 erhalten die (bisherigen) Ziffern 4 und 5 die Bezeichnung Z 3 und 4.
Im § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Sämtliche Anbringen können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.“
„(4) §§ 7 Abs. 2 und Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Das NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500, wird wie folgt geändert:
Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die
§ 4 Z 3 lautet:
§ 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Parteien des Verfahrens nach Abs. 2 sind neben den Grundeigentümern der Privatstraße die daran dinglich Berechtigten.“
„(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung darf ausschließlich vom Straßenerhalter gemäß § 4 Z 6 beantragt werden.
„(3) Liegen jedenfalls die nach Abs. 2 geforderten Unterlagen vor, hat die Behörde die Parteien und Nachbarn (§ 13 Abs. 1) nachweislich vom geplanten Vorhaben zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Behörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Behörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.
(4) Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist eine Verständigung nach Abs. 3 nicht erforderlich.
„(1) Außerhalb eines Ortsbereichs nach § 1 Abs. 1 Z 12 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, dürfen
„Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, setzt die Behörde den Aufteilungsschlüssel im Bescheid über die Bildung der Beitragsgemeinschaft fest.“
„(3) § 2, 4, 7 Abs. 3, 12 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, 13b Abs. 1 und 17 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Am 1. Jänner anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 2 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 weiterzuführen.“
Das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, LGBl. 9400, wird wie folgt geändert:
(1) Gegen die Bescheide der Organe einer Sanitätsgemeinde oder des Pensionsverbandes ist in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, die Berufung ausgeschlossen. Für Gemeinden gilt § 60 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000.
(2) Sofern die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
„(6) § 52 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 52 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 weiterzuführen.“
Das NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, wird wie folgt geändert:
Sämtliche Anbringen nach diesem Gesetz können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.“
„(17) § 87 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Das NÖ Bestattungsgesetz 2007, LGBl. 9480, wird wie folgt geändert:
„Gegenstand, Anwendungsbereich und Einbringung“
„(3) Sämtliche Anbringen nach diesem Gesetz können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.“
„(4) § 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, wird wie folgt geändert:
„(1) Baubehörde und örtliche Baupolizei ist
„Die Baubehörde hat über einen Antrag nach § 14, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, sowie über einen Antrag nach § 7 Abs. 6 binnen 3 Monaten zu entscheiden.“
„Bei einem Antrag nach § 14 für eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie hat die Baubehörde die Vollständigkeit des Antrages innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages zu bestätigen oder den Bauwerber aufzufordern, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls nicht alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen übermittelt wurden.“
„Sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, hat die Baubehörde über den Antrag binnen 3 Monaten ab dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages zu entscheiden.“
„(4) In baupolizeilichen Verfahren nach § 29 (Baueinstellungen) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.“
„Die Baubehörde hat über einen Antrag nach Abs. 1 binnen 8 Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden.“
„(4) Die Baubehörde hat eine Anzeige binnen 6 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.“
Im § 19 Abs. 3 entfällt der zehnte Spiegelstrich.
§ 21 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind zu berücksichtigen.“
„Die betroffene Öffentlichkeit ist berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht aufgrund einer Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Verletzung von Abs. 1 und 3 zu erheben.“
„Der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Ausfertigung der Baubewilligung samt den dazugehörigen Beilagen zu übermitteln:“
„Die Aufhebung eines Baubewilligungsbescheides darf jeweils bis spätestens 4 Monate ab
§ 24 Abs. 1 Z 1 erster Spiegelstrich lautet:
§ 24 Abs. 2 lautet:
„(2) Wird im Fall des Erlöschens der Baubewilligung aufgrund der nicht fristgerechten Fertigstellung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht und wird diese erteilt, so ist das Bauvorhaben innerhalb der nicht verlängerbaren Frist von 4 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der neuerlichen Baubewilligung fertig zu stellen, andernfalls diese neuerliche Baubewilligung erlischt.“
„(6) Das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach § 15 erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der Fristen nach § 15 Abs. 4, 5 und 5a begonnen worden ist. Abs. 1 Z 2 und 3 gilt sinngemäß. Wird eine Entscheidung, mit der die Ausführung eines Vorhabens untersagt wurde, aufgehoben, beginnt die Frist zur Ausführung mit dem Eintritt der Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung.“
„(8) Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof wird in diese Fristen nicht eingerechnet.“
„Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn
„Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Rechtskraft der Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen bzw. mit rechtskräftiger Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.“
„Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 und nicht raumbildende Maßnahmen (z. B. Vordächer) – oder einer großvolumigen Anlage rechtskräftig erteilt wird und
„In diesen Fällen ist nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Grundabtretung nach § 12 Abs. 2 aufgetragen wurde, oder nach Abschluss einer Vereinbarung über die Grundabtretung nach § 12 Abs. 3 die Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe vorzuschreiben.“
„(1) Ist die Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes weder auf dem eigenen Bauplatz noch auf einem Grundstück nach § 66 Abs. 3 oder 5 möglich und kommt auch kein Vertrag mit der Gemeinde nach § 66 Abs. 4 zustande, dann hat der Bauwerber nach der rechtskräftig getroffenen Feststellung gemäß § 66 Abs. 6 eine Spielplatz-Ausgleichsabgabe zu entrichten.“
„(1) Für einen Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise enthält, gilt die offene Bebauungsweise mit folgenden Ausnahmen:
(2) Für einen Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungshöhe enthält, gelten die Bauklassen I und II.
(3) Für Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß.“
§ 54 Abs. 5 entfällt.
§ 63 Abs. 7 letzter Satz lautet:
„Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 1 vorzuschreiben.“
„Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 4 vorzuschreiben.“
„Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Größe des Spielplatzes ist die Spielplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 42 vorzuschreiben.“
„(21) § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 2a, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 8, § 23 Abs. 9, § 24 Abs. 1, § 24 Abs. 2, 6 und 8, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 54 Abs. 1 bis 3, § 63 Abs. 7, § 65 Abs. 4 und § 66 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. X104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten § 19 Abs. 3 zehnter Spiegelstrich und § 54 Abs. 5 außer Kraft. Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung, LGBl. Nr. 104/2025, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“
Das NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015, wird wie folgt geändert:
„(entfällt)“
und wird nach dem Eintrag zu § 52 folgende Zeile eingefügt:
„§ 52a Elektronische Einbringung“
§§ 7 bis 9 entfallen.
§ 13 Abs. 3 lautet:
„(3) Im örtlichen Entwicklungskonzept sind unter Berücksichtigung der strukturellen Verhältnisse und der jeweiligen Ausgangssituation grundsätzliche Aussagen zur Gemeindeentwicklung zu treffen, insbesondere zur
„(5) Die Gemeinde hat als Grundlage für die Aufstellung oder Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes den Zustand des Gemeindegebietes durch Untersuchung der naturräumlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten zu erforschen und deren Veränderungen ständig zu beobachten. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
„(2) Bei der Ausarbeitung und Änderung von Flächenwidmungsplänen sind folgende Planungsrichtlinien einzuhalten:
„Nach Rechtskraft der Baubewilligung für die Wiederrichtung eines erhaltenswerten Gebäudes oder Gebäudeteils (Abs. 5 Z 6), der Baubewilligung für die Erweiterung eines Wohngebäudes gemäß Abs. 5 Z 2, wenn damit die Bruttogeschoßfläche insgesamt 170 m² übersteigt, sowie der Änderung eines bisher betrieblich genutzten Gebäudes oder eines Teiles davon auf eine Wohnnutzung ist dem Gebäudeeigentümer, ist dieser nicht bekannt, dem Grundeigentümer eine Standortabgabe als eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, vorzuschreiben.“
„Die angrenzenden und/oder im Untersuchungsrahmen einbezogenen Gemeinden, die NÖ Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ sowie die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sind von der Auflegung schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen.“
„(9a) Wurden in der Mitteilung nach Abs. 5 keine Versagungsgründe festgestellt, erfolgt die Beschlussfassung in Übereinstimmung mit dem zur Prüfung vorgelegten Entwurf und wird Letzteres von einer fachlich geeigneten Person im Sinne des § 13 Abs. 4 bestätigt, bedarf dies keiner Genehmigung nach § 24 Abs. 11. Gleiches gilt dann, wenn lediglich die positiv beurteilten Änderungspunkte vom Gemeinderatsbeschluss umfasst sind, wobei in diesem Fall auch die Verlesungspflicht nach Abs. 9 letzter Satz entfällt.“
„(1) Ein örtliches Entwicklungskonzept darf nur abgeändert werden:
„(1a) Ein Flächenwidmungsplan darf nur abgeändert werden:
„(4) Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme gelten die Bestimmungen des § 24 sinngemäß. Vor Beginn eines neuen Verfahrens – ausgenommen Verfahren nach § 25a – sind alle offenen Verfahren abzuschließen. Als Beginn gilt jeweils die Auflage des Änderungsentwurfes. Es sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 25a zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung zu Beginn des Genehmigungsverfahrens vorzulegen.
Sofern für eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes keine strategische Umweltprüfung erforderlich ist, die Einhaltung der Verpflichtung zur Aufarbeitung und Darstellung hinsichtlich der in § 25 Abs. 4 sechster Satz aufgezählten Themen nachgewiesen ist und weiters
„Ein Bebauungsplan darf für die genannten Bereiche ersatzlos aufgehoben werden.“
§ 30 Abs. 2 Z 22 lautet:
Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
Sämtliche Anbringen können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.“
§ 53 Abs. 8 Z 4 lautet:
Im § 53 werden folgende Abs. 17 und 18 angefügt:
„(17) Die Verordnung über die Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates, LGBl. 8000/1, wird aufgehoben.
(18) Nicht als offene Verfahren im Sinne des § 25 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 gelten jene Verfahren, die vor dem 1. Jänner 2027 begonnen wurden und bis 1. Juli 2030 abgeschlossen werden.“
„(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 3 und 5, § 14 Abs. 2, § 20 Abs. 9, § 24 Abs. 5, 9 und 9a, § 25 Abs. 1, 1a und 4, § 25a, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2, § 52a sowie § 53 Abs. 8, 17 und 18 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 7 bis 9 außer Kraft.“
Die NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet nach § 13 und § 14 jeweils der Eintrag: „(entfällt)“
Im § 4 Abs. 4 wird folgender Satz in einer neuen Zeile angefügt:
„Sämtliche Anbringen können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.“
„(1) Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind:
§ 12 Abs. 2 und 3 entfallen.
§ 12 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Bestellung und Anerkennung von Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten. Ein Nachweis der Befugnis ist der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.“
„(8) Die Landesregierung hat ihre Bestellung zur Inspektionsstelle zu widerrufen, wenn diese Inspektionsstelle wiederholt gegen Pflichten verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat. Die Bestellung durch die Landesregierung endet, wenn die Inspektionsstelle
§§ 13 und 14 entfallen.
§ 15 lautet:
(1) Für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist eine Bewilligung nach § 4 Abs. 1 nicht erforderlich.
(2) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die entsprechend den gewerberechtlichen Bestimmungen betrieben werden, gelten nach diesem Gesetz als bewilligt, wenn auf diese die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Bestimmungen endet oder erloschen ist.“
„(4) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 4 Abs. 4, 12 Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 8 sowie 15 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 12 Abs. 2 und Abs. 3 sowie 13 und 14 außer Kraft.“
Das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018, wird wie folgt geändert:
„Vor Erteilung der Bewilligung bei berufsbildenden Pflichtschulen sind die Wirtschaftskammer Niederösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich anzuhören.“
„Vor Erteilung der Bewilligung sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen anzuhören.“
„(3) Die Stilllegung einer Schule kann von der Bildungsdirektion auf Antrag oder nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters durch Verordnung verfügt werden.“
„Vor Erteilung der Bewilligung sind bei einer berufsbildenden Pflichtschule die Wirtschaftskammer Niederösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich anzuhören.“
„Vor Erteilung der Bewilligung sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen anzuhören.“
„(7) Ist eine der Voraussetzungen für die Errichtung einer allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer berufsbildenden Pflichtschule weggefallen, kann die Bildungsdirektion, bei einer berufsbildenden Pflichtschule nach Anhörung der Landesregierung, der Wirtschaftskammer Niederösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich die Auflassung der Schule von Amts wegen anordnen.“
„Alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden sind anzuhören.“
„(1) Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen des § 8 gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der jeweiligen Schulerhalter der beteiligten allgemeinbildenden Pflichtschulen errichtet.“
„(3) Über die Organisationsform hat nach den örtlichen Erfordernissen die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.“
„(4) Über die Organisationsform und die Bewilligung zur Führung einer Sonderform nach den örtlichen Erfordernissen hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulforums zu entscheiden.“
„(9) Über die Organisationsform hat nach den örtlichen Erfordernissen die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters zu entscheiden.“
„(3) Über die Organisationsform hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulgemeinschaftsausschusses zu entscheiden.“
§ 40 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
Im § 111 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) §§ 5 Abs. 2 und Abs. 3, 6 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7, 7 Abs. 3, 9 Abs. 1, 21 Abs. 3, 26 Abs. 4, 31 Abs. 9 sowie 36 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 40 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft.“
Das NÖ Weinbaugesetz 2019, LGBl. Nr. 3/2020, wird wie folgt geändert:
„Anträge können bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum Ende des fünften Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, eingebracht werden.“
„(5) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Das NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz, LGBl. 1060, wird aufgehoben. Die Aufhebung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(1) Auf alle bis 31. Dezember 2025 beim NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds anhängigen Verfahren zur Ersatzleistung sind sämtliche Bestimmungen des NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetzes, LGBl. 1060 in der zuletzt geltenden Fassung, weiter anzuwenden.
(2) Der Abschluss des letzten anhängigen Verfahrens ist im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundzumachen. Mit dem dieser Kundmachung folgenden Tag gilt der NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds als aufgelöst.
(3) Zum Zeitpunkt des Abs. 2 noch bestehende Verpflichtungen des NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds gehen auf das Land Niederösterreich über. Diese Verpflichtungen sind aus den der Landesregierung zur Gewährung von Bedarfszuweisungen zur Verfügung stehenden Mitteln zu decken.
Das Vermögen des NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds ist nach Abschluss der gemäß § 2 Abs. 1 anhängigen Verfahren den NÖ Gemeinden nach dem Schlüssel auszuzahlen, nach dem die Einhebung der letzten Umlage gemäß § 7 NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz, LGBl. 1060 in der zuletzt geltenden Fassung, erfolgt ist.
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