1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung - Änderung
LGBLA_NI_20251222_1031. NÖ Gemeindeverbändeverordnung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 16. Dezember 2025 aufgrund der §§ 20 bis 22 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025, verordnet:
Änderung der 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung
Die 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung, LGBl. 1600/2, wird wie folgt geändert:
„(45) Das Ausscheiden der Gemeinden Hochleithen, Michelbach, St. Anton an der Jeßnitz und Viehdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 23. April 2025 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2025 wirksam.”
„(30) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe) der Gemeinden Großgöttfritz und Schwarzenau, ferner der Wasserversorgungsabgaben (Wasseranschlussabgabe, Ergänzungsabgabe) der Gemeinde Schwarzenau sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2025 wirksam.
(31) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe), und der Wasserversorgungsabgaben (Wasseranschlussabgabe, Ergänzungsabgabe) der Gemeinden Bad Traunstein, Grafenschlag, Gutenbrunn, Sallingberg und Schönbach sowie die von der Verbandsversammlung am 5. Mai 2025 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2025 wirksam.
(32) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe) der Gemeinden Bärnkopf, Kirchschlag, Martinsberg und Schweiggers, ferner der Wasserversorgungsabgaben (Wasseranschlussabgabe, Ergänzungsabgabe) der Gemeinde Gutenbrunn sowie die von der Verbandsversammlung am 7. Oktober 2025 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2026 wirksam.”
„(4) Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden, das sind Gaaden, Hinterbrühl und Wienerwald, sowie von der Verbandsversammlung am 25. September 2025 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Franz Schubert Musikschule Hinterbrühl-Gaaden-Wienerwald“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband Musikschule Wienerwald Süd“ wird genehmigt. Der Übergang wird am 1. Jänner 2026 wirksam.”
„(7) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2025 wirksam.
(8) Der Beitritt der Gemeinden Katzelsdorf und Lanzenkirchen und die von der Verbandsversammlung am 28. August 2025 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1 - 7, 9, 10, 12 - 19) einschließlich der Namensänderung werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2026 wirksam.“
„(9) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 5. Dezember 2023 und am 26. November 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 5, 7 Abs. 2, 14 Abs. 2 und Anhang A) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2026 wirksam.”
„(5) Der Beitritt der Gemeinde Au am Leithaberge sowie die von der Verbandsversammlung am 4. Juni 2025 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 5 und 11) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2025 wirksam.“
„(2) Der Beitritt der Gemeinden Hofstetten-Grünau, Rabenstein an der Pielach und Weinburg sowie die von der Verbandsversammlung am 28. Oktober 2025 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2, 3, 5, 6, 9, 12, 13, 14 und 19) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2023 wirksam.“
„(11) Die Übertragung der Vollziehung der Rattenbekämpfung einschließlich der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge für die Gemeinde St. Bernhard-Frauenhofen wird genehmigt. Die Übertragung wird am 1. Jänner 2026 wirksam.”
„(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 1. April 2025 beschlossene Änderung der Satzung einschließlich der Namensänderung (§§ 1, 11, 13, 14) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2025 wirksam.”
„(5) Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden, das sind Altmelon, Arbesbach, Groß Gerungs, Langschlag und Rappottenstein, sowie von der Verbandsversammlung am 23. Oktober 2025 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Groß Gerungs“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband der Regionalmusikschule Waldviertel-Mitte“ wird genehmigt. Der Übergang wird am 1. Jänner 2026 wirksam.”
„(3) Der Beitritt der Gemeinden Asperhofen und Neulengbach sowie die von der Verbandsversammlung am 17. Oktober 2025 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2, 5 und 6) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2026 wirksam.”
„(5) Der Übergang des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Donauklang“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband der Musikschule Nibelungengau“, sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 6. Oktober 2025 beschlossene Neufassung der Satzung werden genehmigt. Der Übergang und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2026 wirksam. Zu den bisher verbandsangehörigen Gemeinden Artstetten-Pöbring, Klein-Pöchlarn, Leiben, Marbach an der Donau und Maria Taferl treten mit dem Zusammenschluss daher die Gemeinden Golling an der Erlauf, Krummnußbaum, Pöchlarn und Ybbs an der Donau.“
„(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 10 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2026 wirksam.”
„(2) Der Übergang des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Franz Schubert Musikschule Hinterbrühl-Gaaden-Wienerwald“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband der Musikschulen Brunn am Gebirge und Maria Enzersdorf am Gebirge“, sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 30. September 2025 beschlossene Neufassung der Satzung, welche auch die Namensänderung des übernehmenden Gemeindeverbandes enthält, werden genehmigt. Der Übergang und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2026 wirksam. Zu den bisher verbandsangehörigen Gemeinden Brunn am Gebirge und Maria Enzersdorf treten mit dem Zusammenschluss daher die Gemeinden Gaaden, Hinterbrühl und Wienerwald.“
„(5) Der Übergang des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Groß Gerungs“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband der Regionalmusikschule Waldviertel-Mitte“, sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 21. Oktober 2025 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 16 und unter Entfall des bisherigen § 18) werden genehmigt. Der Übergang und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2026 wirksam. Zu den bisher verbandsangehörigen Gemeinden Großgöttfritz, Rastenfeld, Schweiggers, Waldhausen und Zwettl-Niederösterreich treten mit dem Zusammenschluss daher die Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Groß Gerungs, Langschlag und Rappottenstein.“
„(3) Der Beitritt der Gemeinde Wilhelmsburg sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 21. August 2025 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2, 3, 5, 6, 10, 13, 14 und 19) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2026 wirksam.”
„(5) Die von der Verbandsversammlung am 25. Juli 2025 beschlossenen Änderungen der Satzung (§§ 9, 12, 13 und 14) werden genehmigt. Die Änderungen der Satzung wurden am 1. Jänner 2025 wirksam.”
„(2) Der Beitritt der Gemeinde Gumpoldskirchen sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 20. Oktober 2025 beschlossene Neufassung der Satzung werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2026 wirksam.”
„(2) Der Beitritt der Gemeinde Breitenfurt sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 18. August 2025 beschlossene Neufassung der Satzung einschließlich der Namensänderung werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2026 wirksam.”
„(3) Der Austritt der Gemeinde Lichtenwörth und die von der Verbandsversammlung dazu am 9. Oktober 2025 gegebene Zustimmung sowie die von der Verbandsversammlung am 15. Oktober 2025 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2 und 6 Abs. 1) werden genehmigt. Der Austritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2026 wirksam.”
„(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 10. März 2025 und am 26. Mai 2025 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 11, 12, 13 und 14) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2025 wirksam.”
„(2) Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden, das sind Golling an der Erlauf, Krummnußbaum, Pöchlarn und Ybbs an der Donau, sowie von der Verbandsversammlung am 1. Oktober 2025 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Donauklang“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband der Musikschule Nibelungengau“ wird genehmigt. Der Übergang wird am 1. Jänner 2026 wirksam.”
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