Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017 - Änderung
LGBLA_NI_20251218_98Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 10. Dezember 2025 aufgrund des § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2025, verordnet:
Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017
Die Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017, LGBl. Nr. 7/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 Z 1 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 2 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 3 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 4 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 5 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 6 lit. a lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 6 lit. b lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 7 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 8 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 9 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 3 wird der Betrag „€ 23,82“ durch den Betrag „€ 24,78“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 4 wird der Betrag „€ 31,74“ durch den Betrag „€ 33,02“ ersetzt.
Im § 2 wird der Betrag „€ 16,09“ durch den Betrag „€ 16,74“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt:
„€ 5,86“ durch „€ 6,10“
„€ 12,28“ durch „€ 12,77“
„€ 16,09“ durch „€ 16,74“
„€ 20,26“ durch „€ 21,07“
Im § 3 Abs. 2 wird der Betrag „€ 6,96“ durch den Betrag „€ 7,24“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 3 wird der Betrag „€ 5,74“ durch den Betrag „€ 5,97“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 5 wird die Fassungsbezeichnung „BGBl. I Nr. 144/2024“ durch die Fassungsbezeichnung „BGBl. I Nr. 26/2025“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 6 wird der Betrag „€ 16,09“ durch den Betrag „€ 16,74“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 5 wird der Betrag „€ 8,18“ durch den Betrag „€ 8,51“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 3 wird der Betrag „€ 7,27“ durch den Betrag „€ 7,56“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 8 wird der Betrag „€ 16,09“ durch den Betrag „€ 16,74“ und die Fassungsbezeichnung „BGBl. I Nr. 144/2024“ durch die Fassungsbezeichnung „BGBl. I Nr. 26/2025“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 9 wird der Betrag „€ 4,43“ durch den Betrag „€ 4,61“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 10 wird die Fassungsbezeichnung „BGBl. I Nr. 144/2024“ durch die Fassungsbezeichnung „BGBl. I Nr. 26/2025“ ersetzt.
Dem § 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) §§ 1, 2, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 98/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
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