NÖ Tourismusgesetz 2023 - Änderung
LGBLA_NI_20251211_96NÖ Tourismusgesetz 2023 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Oktober 2025 beschlossen:
Änderung des NÖ Tourismusgesetzes 2023 (NÖ TourG 2023)
Das NÖ Tourismusgesetz 2023, LGBl. Nr. 40/2023, wird wie folgt geändert:
„§ 9 Finanzierung der Landestourismusorganisation und der regionalen Tourismusdestinationen“
„§ 9a Finanzierung der regionalen Tourismusdestinationen durch die Gemeinden“
„(3) Die regionalen Tourismusdestinationen im Sinne dieses Gesetzes sind:
„(2) Die Landestourismusorganisation hat der NÖ Landesregierung bis 31. März eines jeden Kalenderjahres eine Liste über die direkten und indirekten Beteiligungen der Gemeinden an den regionalen Tourismusdestinationen bzw. der örtlichen Zugehörigkeit der Gemeinden zu einer regionalen Tourismusdestination vorzulegen.“
(1) Jede Gemeinde leistet direkt an die regionale Tourismusdestination, welcher sie gemäß § 6 Abs. 2 örtlich zugeordnet ist, jährlich einen Fixbeitrag von € 1.000,-- als Basisfinanzierung.
(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag verändert sich jährlich mit dem Beginn eines neuen Kalenderjahres, erstmals mit Beginn des Jahres 2028, in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum vom 1. Jänner des vorvergangenen bis zum 1. Jänner des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Dabei ist der valorisierte Betrag kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden und von der NÖ Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Zusätzlich zum im Abs. 1 genannten Fixbeitrag leistet jede Gemeinde den unter § 11 Abs. 2 festgelegten Anteil an den Gesamteinnahmen aus den Nächtigungstaxen als Finanzierungsbeitrag direkt an die jeweilige regionale Tourismusdestination.
(4) Für die Abrechnung des Finanzierungsbeitrages mit den regionalen Tourismusdestinationen ist § 17 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Der jährliche Fixbeitrag gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ist mit der zweiten Abrechnung gemäß § 17 Abs. 4, sohin bis spätestens 15. Mai eines jeden Kalenderjahres, an die jeweilige regionale Tourismusdestination zu entrichten.“
(1) Im Jahr 2024 gebühren 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungstaxe der Gemeinde und 50 % des Abgabenbetrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.
(2) Die Einnahmen aus der Nächtigungstaxe werden beginnend mit dem Kalenderjahr 2025 wie folgt aufgeteilt:
Jahr
Gemeindeanteil
Landesanteil
Anteil der regionalen Tourismusdestination
2025
55 %
45 %
2026
46 %
40 %
14 %
2027
51 %
35 %
14 %
Ab 2028
56 %
30 %
14 %
(3) Ist die Berechnung der Finanzkraft einer Gemeinde nach landesrechtlichen Bestimmungen erforderlich, so ist der Gemeindeanteil an der Nächtigungstaxe zu berücksichtigen.“
§ 13 Abs. 2 Z 7 lautet:
Im § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die regionale Tourismusdestination kann, sofern es zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, der betroffenen Gemeinde für die Kalenderjahre 2026 und 2027 („Übergangszeit“), durch schriftliche Vereinbarung Abschläge von bis zu 50 % des nach § 9a jährlich zu leistenden Fixbetrages und vierteljährlich zu leistenden Finanzierungsbeitrages von 14 % der Gesamteinnahmen aus den Nächtigungstaxen, vertraglich gewähren.
„(6) Die Bestimmungen des §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 2, 9, 9a, 11 und 13 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. § 9a Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Finanzierungsbeitrag der Gemeinden an die regionalen Tourismusdestinationen erstmals mit der Fälligkeit Mai 2026 abzurechnen ist.“
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