Berücksichtigung von Eigenmitteln - Änderung
LGBLA_NI_20251120_82Berücksichtigung von Eigenmitteln - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 18. November 2025 aufgrund der §§ 15 und 35 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200 in der Fassung LGBl. Nr. 49/2023, sowie der §§ 6 und 35 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 57/2024, verordnet:
Änderung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln
Die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, wird wie folgt geändert:
§ 2 Z 17 entfällt.
§ 3 Abs. 1 Z 2 lautet:
§ 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Darüber hinaus stellen die in § 2 Z 5, 6, 8, 9, 11, 12, 13, 14 und 15 genannten Geld- und Sachleistungen ein anrechenfreies Einkommen dar.“
„(9) § 2 Z 17 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2025 tritt mit Ablauf des 30. November 2025 außer Kraft. § 3 Abs. 1 Z 2 und § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2025 treten am 1. Dezember 2025 in Kraft.“
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