NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung - Änderung
LGBLA_NI_20251110_78NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. September 2025 beschlossen:
Änderung der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung (NÖ LAK-WO)
Die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, LGBl. 9005, wird wie folgt geändert:
„In erster Linie sind die auf dem Vorschlag enthaltenen Personen zu berufen, die das passive Wahlrecht in die Landarbeiterkammer besitzen.“
„(3) Die Muster Anlagen 1 und 4 sind für die Verwendung durch die Wahlkommission mit entsprechender Bezeichnung zu versehen.“
„(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe gegenüber demjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder gegenüber einem von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.“
„Das Los hat der Landeswahlleiter zu ziehen.“
„In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes gegenüber dem Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.“
„Ausgenommen sind hievon jedenfalls Entscheidungen gemäß §§ 21 Abs. 1 und 32 Abs. 1.“
„Alle Berichtigungsanträge, auch nur mangelhaft belegte, sind von der Gemeindewahlbehörde bzw. von der Wahlkommission entgegenzunehmen.“
„(1) Die Landarbeiterkammer hat den Wahlberechtigten aufgrund des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses eine Wählerverständigungskarte, ein leeres Wahlkuvert, den unausgefüllten amtlichen Stimmzettel sowie ein verschließbares Rücksendekuvert zu übermitteln. Die Übermittlung hat tunlich spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag zu erfolgen. Das Rücksendekuvert hat auf der Rückseite jedenfalls ein Feld für
„Jene Wähler, die mittels Briefwahl ihre Stimme abgegeben haben, können vor dem Wahltag durch den Wahlleiter bereits im Abstimmungsverzeichnis vorerfasst werden.“
„Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben oder übersendet hat, wird, unbeschadet der Bestimmung des § 48 Abs. 5 vierter Satz, von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst.“
„Die Gemeindewahlbehörde hat den eigenen Wahlakt, und, falls die Gemeinde in Sprengel eingeteilt ist, auch die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, bestehend aus der Niederschrift, den Wählerverzeichnissen, den Abstimmungsverzeichnissen, den ungeöffneten Wahlkuverts und den Briefumschlägen der eingelangten Wahlkuverts im amtlich aufgelegten, verschlossenen Umschlag, der mehrfach mit der Gemeindestampiglie an den Verschlussstellen zu versehen ist, der Bezirkswahlbehörde am Wahltag durch Boten unverzüglich zu übermitteln.“
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