Gesetz über die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung in Niederösterreich
LGBLA_NI_20251110_77Gesetz über die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung in NiederösterreichGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. September 2025 beschlossen:
Gesetz über die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung in Niederösterreich (NÖ HosPalVG)
(1) Dieses Gesetz regelt die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung in Niederösterreich und umfasst
(2) Nicht umfasst sind die stationären und teilstationären Angebote der spezialisierten Hospiz- und Palliativversorgung.
(1) Ziel ist die flächendeckende Versorgung der Palliativpatientinnen und Palliativpatienten durch spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung in Niederösterreich.
(2) Als Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung (§ 4) hat das Land unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse, die Bevölkerungsstruktur, die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse und seiner Hospiz- und Palliativplanung die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung nach Maßgabe der budgetären Mittel sicherzustellen.
(3) Das Land als Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung hat als Träger von Privatrechten zur Erreichung der Ziele gemäß Abs.1 und 2 die Versorgung mit spezialisierter mobiler Hospiz- und Palliativversorgung selbst einzurichten oder durch Vereinbarungen mit Trägern oder sonstigen geeigneten Einrichtungen sicherzustellen. Die beabsichtigte Leistungserbringung hat im Einklang mit den Zielen der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativplanung (§ 5) und dem regionalen Bedarf zu stehen.
Im Sinne des Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung umfasst folgende Betreuungs- bzw. Unterstützungsleistungen:
(1) Das Land hat durch die Hospiz- und Palliativplanung sicherzustellen, dass die Ziele der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung erreicht werden.
(2) Die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativplanung hat insbesondere folgende Ziele:
Die Aufgaben des Landes in der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativplanung sind insbesondere:
(1) Zu den Aufgaben der Koordinierung der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung zählen insbesondere:
(2) Das Land kann sich zur Erfüllung der Aufgaben der Koordinierung der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung geeigneter Einrichtungen durch Abschluss von Verträgen bedienen.
(3) Als geeignete Einrichtung im Sinne des Abs. 2 wird insbesondere der Landesverband Hospiz Niederösterreich angesehen.
(1) Das Land kann Trägern der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung und Organisationen, die für das Land insbesondere im Bereich der Administration oder Koordination Unterstützung leisten, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und nach Maßgabe der budgetären Mittel, Förderungen gewähren. Ein Rechtsanspruch auf die Förderungen besteht nicht.
(2) Die näheren Bestimmungen zur Förderung, insbesondere über die Voraussetzungen, die einzuhaltenden Qualitätsstandards und die Höhe, sind in Form von Richtlinien der Landesregierung zu regeln.
(3) Sofern ein Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung
(4) Für die Tragung der Kosten in den Angelegenheiten der spezialisierten mobilen Hospizversorgung findet der 8. Abschnitt des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, sinngemäß Anwendung.
(5) Die Landesregierung ist sachlich zuständige Behörde für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinde über die Leistung von Beiträgen in den Angelegenheiten des Abs. 4.
(1) Die Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung sowie die geeignete Einrichtung gemäß § 7 sind im Rahmen der Betreuung im Gesundheits- und Sozialbereich ermächtigt und verpflichtet personenbezogene Daten der Palliativpatientinnen und Palliativpatienten sowie ihrer ehrenamtlichen und nicht ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verarbeiten.
(2) Die Landesregierung und die Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung können von Palliativpatientinnen und Palliativpatienten folgende Datenkategorien verarbeiten:
(3) Die Landesregierung kann von ehrenamtlichen und nicht ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung folgende Datenkategorien verarbeiten:
(4) Den Trägern der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung wird von der Landesregierung eine einheitliche Softwarelösung für die Datenerhebung nach Abs. 2 zur Verfügung gestellt. Die Daten werden von der Landesregierung für die Durchführung des Qualitätsmanagements und zur Validierung einer Statistik mit aggregierten Daten gemäß den Vorgaben des § 10 Abs. 3 HosPalFG, BGBl. I Nr. 29/2022 verwendet. Die Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung haben diese Daten über die zur Verfügung gestellte Softwarelösung oder auf sonstigem sicheren elektronischen Weg bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten durch die Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung erfolgt unentgeltlich.
(5) Zur Softwarelösung der Landesregierung werden Schnittstellen eingerichtet. Diese Schnittstellen ermöglichen keinen Vollzugriff auf die Daten, sondern lediglich auf Informationen, die im Einzelfall nötig sind, um Palliativpatientinnen und Palliativpatienten zu behandeln und im Einzelfall Gesundheitsdaten zu ergänzen. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage dieses Gesetzes zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 6 unter Beachtung der Vorgaben von Art. 9 Abs. 2 lit. c und h der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Schnittstellen werden zur Landesregierung, zur Notruf NÖ GmbH, zur NÖ Landesgesundheitsagentur sowie zu anderen Trägern der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung eingerichtet.
(6) Die Landesregierung, die Notruf NÖ GmbH und die NÖ Landesgesundheitsagentur werden ermächtigt, über eine Schnittstelle zur Softwarelösung nach Abs. 5 zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 6 im Interesse der betroffenen Palliativpatientinnen und Palliativpatienten Daten zu verarbeiten. Die Verarbeitung erfolgt gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c und h DSGVO.
(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, mehrere Datensätze, die dieselbe Palliativpatientin oder denselben Palliativpatienten betreffen, zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 6 zu einem Datensatz zusammenzuführen. Diese Verarbeitung erfolgt gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO .
(8) Die Landesregierung, die Notruf NÖ GmbH und die NÖ Landesgesundheitsagentur sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO, ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 2 bis Abs. 6 zu verarbeiten.
(9) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO obliegt jedem der gemeinsam Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutzgrundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(10) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(11) Sofern ein Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung die Daten nicht über die Softwarelösung des Landes übermittelt, ist dieser für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen alleine verantwortlich gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO.
(12) Verarbeitungen von personenbezogenen Daten, die auf Grundlage dieses Gesetzes automationsunterstützt verarbeitet werden, sind lückenlos zu protokollieren. Protokolldaten sind 30 Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung oder Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.
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