1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung - Änderung
LGBLA_NI_20250611_571. NÖ Gemeindeverbändeverordnung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 10. Juni 2025 aufgrund der §§ 20 bis 22 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600 in der Fassung LGBl. Nr. 8/2022, verordnet:
Änderung der 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung
Die 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung, LGBl. 1600/2, wird wie folgt geändert:
„Musikschule Lilienfeld – Hainfeld – im Gemeindeverband Traisen-Gölsental“
„(3) Der Übergang des Gemeindesverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Hainfeld“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband der Musikschule Lilienfeld“ sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und den Verbandsversammlungen am 2. Dezember 2024 und am 4. Dezember 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2, 3, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 13, 14 und 15) werden genehmigt. Der Übergang und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2025 wirksam. Zu den bisher verbandsangehörigen Gemeinden Annaberg, Eschenau, Kleinzell, Lilienfeld und Türnitz treten mit dem Zusammenschluss daher die Gemeinden Altenmarkt an der Triesting, Hainfeld, Kaumberg, Ramsau und Rohrbach an der Gölsen hinzu.“
„(40) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer der Gemeinde Loosdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 25. November 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2025 wirksam.“
„(20) Der Beitritt der Gemeinden Purgstall an der Erlauf, Steinakirchen am Forst und Wang sowie die von der Verbandsversammlung am 18. November 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2023 wirksam.
(21) Die Übertragung der Errichtung und des Betriebes von Breitbandinfrastruktur durch die Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bauabwicklung sowie aller jener Leistungen, die für die Errichtung der Breitbandinfrastruktur erforderlich sind einschließlich Förderabwicklung, die Organisation des aktiven und passiven Netzbetriebes und die Finanzierung der Errichtung für die Gemeinden Allhartsberg, Amstetten, Aschbach-Markt, Biberbach, Ernsthofen, Ertl, Euratsfeld, Ferschnitz, Haag, Kematen an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Oed-Oehling, St. Pantaleon-Erla, St. Peter in der Au, St. Valentin, Seitenstetten, Sonntagberg, Viehdorf, Weistrach, Winklarn, Wolfsbach, Zeillern, Purgstall an der Erlauf, Steinakirchen am Forst und Wang sowie die von der Verbandsversammlung am 18. November 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 3, 5, 13, 14, 17 und 19) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2024 wirksam.
(22) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen, für die Gemeinden Ertl und Hollenstein an der Ybbs, ferner die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Gebrauchsabgabe hinsichtlich Tarifpost 9 und 13, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen, für die Gemeinden Hollenstein an der Ybbs und Opponitz sowie die von der Verbandsversammlung am 18. November 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2025 wirksam.“
„(5) Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden, das sind Aggsbach-Markt, Emmersdorf an der Donau, Maria Laach am Jauerling, Mühldorf, Raxendorf und Weiten, sowie von der Verbandsversammlung am 23. April 2025 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband Musikschule Jauerling“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband Musikschule Wachau“ wird genehmigt. Der Übergang wurde am 1. Jänner 2025 wirksam.“
„(12) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben und Kanalgebühren, der Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren der Gemeinde Hohenwarth – Mühlbach a. M. sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 3. Dezember 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 3, 9, 13, 14, 15 und 16) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2025 wirksam.
(13) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer der Gemeinde Maissau sowie die von der Verbandsversammlung am 24. März 2025 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2025 wirksam.“
„(9) Die von der Verbandsversammlung am 12. November 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§ 15) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2025 wirksam.“
„(25) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben und Kanalgebühren, der Kommunalsteuer und der Vollziehung des § 32 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2025, der Gemeinden Großhofen und Markgrafneusiedl sowie die in der Verbandsversammlung am 18. November 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2025 wirksam.“
„(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandversammlung am 3. April 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 16, 17 und 18) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2025 wirksam.“
„(3) Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden, das sind Albrechtsberg, Kirchschlag, Kottes-Purk, Ottenschlag, Sallingberg und Weinzierl am Walde, sowie von der Verbandsversammlung am 28. November 2024 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Ottenschlag“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband der Musikschule Martinsberg“ wird genehmigt. Der Übergang wird am 1. Jänner 2026 wirksam.“
„(23) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabenpflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben und der Kanalbenützungsgebühren der Gemeinde Stratzing sowie die in der Verbandsversammlung am 3. April 2025 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2025 wirksam.“
„(3) Der Übergang des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Perschlingtal“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband der Musikschule Böheimkirchen-Kasten“ sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und den Verbandsversammlungen am 22. Oktober 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16 und 18) werden genehmigt. Der Übergang und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2025 wirksam. Zu den bisher verbandsangehörigen Gemeinden Böheimkirchen, Kasten bei Böheimkirchen und Kirchstetten treten mit dem Zusammenschluss daher die Gemeinden Michelbach, Pyhra und Stössing hinzu.“
„(2) Der Beitritt der Gemeinde Kaumberg sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 4. Dezember 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.
(3) Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden, das sind Altenmarkt an der Triesting, Hainfeld, Kaumberg, Ramsau und Rohrbach an der Gölsen, sowie von der Verbandsversammlung am 4. Dezember 2024 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Hainfeld“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband der Musikschule Lilienfeld“ wird genehmigt. Der Übergang wurde am 1. Jänner 2025 wirksam.“
„(5) Der Beitritt der Gemeinden Zistersdorf, Hauskirchen, Neusiedl an der Zaya, Palterndorf-Dobermannsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 21. März 2025 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 3 und 6) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2025 wirksam.“
„(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 16. Oktober 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 3, 5, 7, 12, 13 und Tabelle 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2025 wirksam.“
„(4) Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden, das sind Hochneukirchen-Gschaidt und Krumbach, sowie von der Verbandsversammlung am 6. November 2024 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Bucklige Welt-Süd“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband der Musik- und Kunstschule Bucklige Welt“ wird genehmigt. Der Übergang wurde am 1. Jänner 2025 wirksam.“
„(4) Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden, das sind Michelbach, Pyhra und Stössing, sowie von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 2024 beschlossene Übergang des Gemeindesverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Perschlingtal“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband der Musikschule Böheimkirchen-Kasten“ wird genehmigt. Der Übergang wurde am 1. Jänner 2025 wirksam.“
„(4) Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden, das sind Hochwolkersdorf, Hollenthon, Lichtenegg, Schwarzenbach und Wiesmath, sowie von der Verbandsversammlung am 15. Oktober 2024 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Bucklige Welt-Mitte“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband der Musik- und Kunstschule Bucklige Welt“ wird genehmigt. Der Übergang wurde am 1. Jänner 2025 wirksam.“
„(2) Der Übergang des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Ottenschlag“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband der Musikschule Martinsberg“ sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und den Verbandsversammlungen am 21. und am 28. November 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2, 3, 5, 6, 7, 9, 11, 13 und 14) werden genehmigt. Der Übergang und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2026 wirksam. Zu den bisher verbandsangehörigen Gemeinden Grafenschlag, Gutenbrunn, Martinsberg, Schönbach und Bad Traunstein treten mit dem Zusammenschluss daher die Gemeinden Albrechtsberg, Kirchschlag, Kottes-Purk, Ottenschlag, Sallingberg und Weinzierl am Walde hinzu.“
„(2) Der Beitritt der Gemeinde Mönichkirchen sowie die von Verbandsversammlung am 30. Dezember 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 6, 7, 10 und 13) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2025 wirksam.“
„(2) Der Beitritt der Gemeinde Theresienfeld sowie die von der Verbandsversammlung am 4. Dezember 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 6, 10 und 20) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2025 wirksam.“
„(2) Der Übergang des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband Musikschule Jauerling“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband Musikschule Wachau“, sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und den Verbandsversammlungen am 23. Oktober 2024 und am 23. April 2025 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15) werden genehmigt. Der Übergang und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2025 wirksam. Zu den bisher verbandsangehörigen Gemeinden Bergern im Dunkelsteinerwald, Dürnstein, Mautern an der Donau, Rossatz-Arnsdorf, Spitz und Weißenkirchen in der Wachau treten mit dem Zusammenschluss daher die Gemeinden Aggsbach-Markt, Emmersdorf an der Donau, Maria Laach am Jauerling, Mühldorf, Raxendorf und Weiten hinzu.“
„(2) Der Übergang der Gemeindeverbände „Gemeindeverband der Musikschule Bucklige Welt-Mitte“ und „Gemeindeverband der Musikschule Bucklige Welt-Süd“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband der Musik- und Kunstschule Bucklige Welt“ sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und den Verbandsversammlungen am 10. Oktober 2024, am 6. November 2024 und am 20. Jänner 2025 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 6, 10, 13 und 15) wird genehmigt. Der Übergang und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2025 wirksam. Zu den bisher verbandsangehörigen Gemeinden Bad Schönau und Kirchschlag in der Buckligen Welt treten mit dem Zusammenschluss daher die Gemeinden Hochneukirchen-Gschaidt, Hochwolkersdorf, Hollenthon, Krumbach, Lichtenegg, Schwarzenbach und Wiesmath hinzu.“
Die von den Gemeinden Altendorf, Buchbach, Grafenbach-St. Valentin, Ternitz, Wartmannstetten und Wimpassing beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband Musikschule Schwarzatal Mitte“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2025 wirksam.“
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