NÖ Landesverfassung 1979 und Geschäftsordnung – LGO 2001 - Änderung
LGBLA_NI_20250512_52NÖ Landesverfassung 1979 und Geschäftsordnung – LGO 2001 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. März 2025 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem die NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979) und die Geschäftsordnung – LGO 2001 geändert werden (NÖ Landtags-Datenschutznovelle 2025)
Artikel 1
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979)
Artikel 2
Änderung der Geschäftsordnung – LGO 2001
Die NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001, wird wie folgt geändert:
„(5) Die Geschäftsordnung hat Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten im Bereich des Landtages zu treffen. Für die Aufsicht über Verarbeitungen personenbezogener Daten des Landtages einschließlich seiner Mitglieder in Ausübung ihres Mandates sowie im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landtages ist das Parlamentarische Datenschutzkomitee zuständig.“
(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner verfassungs- und einfachgesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten.
(2) Der Landesrechnungshof ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, Seite 1 für Datenverarbeitungen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
(3) Für die Aufsicht über Verarbeitungen personenbezogener Daten des Landesrechnungshofes sowie im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landesrechnungshofes ist das Parlamentarische Datenschutzkomitee zuständig.“
Die Geschäftsordnung – LGO 2001, LGBl. 0010, wird wie folgt geändert:
„Datenverarbeitungen des Landtages“
Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 70 bis 73:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt § 73a samt Eintrag.
Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 73 folgende Einträge angefügt:
„§ 74 Verfahren vor Veröffentlichung
§ 75 Sicherheits- und Datenschutzbelehrung
§ 76 Rechtsschutz; Parlamentarisches Datenschutzkomitee
§ 77 Änderung der Geschäftsordnung
§ 78 Informationsverfahren und umgesetzte EU-Richtlinien
§ 79 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 80 Inkrafttreten und Aufhebung älteren Rechtes“
(Verfassungsbestimmung) Im § 39 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.
Der (bisherige) Abschnitt VIII erhält die Bezeichnung „Abschnitt IX“.
(Verfassungsbestimmung) Der (bisherige) § 70 erhält die Bezeichnung § 77.
Die (bisherigen) §§ 71 bis 73 erhalten die Bezeichnungen §§ 78 bis 80. Die Überschrift des (bisherigen) § 73a entfällt. Im bisherigen § 73a erhalten die Abs. 1, 2 und 3 die Bezeichnung 3, 4 und 5 und werden im § 80 (neu) nach Abs. 2 angefügt.
Nach § 69 wird folgender Abschnitt VIII (neu) eingefügt:
(1) Der Präsident kann die Namen, Daten betreffend die Wahl (z. B. Wahlkreis, Wahlpartei), Daten betreffend die politische Tätigkeit im Landtag (z. B. Mandatsperioden, Ausschussfunktionen, Klubzugehörigkeit), berufliche Kontaktdaten und weitere Daten betreffend die Biographie (z. B. Bildungsweg, berufliche Tätigkeit, Ehrungen) der Mitglieder des Landtages sowie Daten betreffend ehemalige Mitglieder des Landtages und die derzeitigen und ehemaligen Mitglieder der Landesregierung im Internet veröffentlichen.
(2) Der Präsident kann alle einlaufenden Verhandlungsgegenstände, alle auf diese bezogenen Verhandlungsunterlagen und Materialien, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen des Landtages, sowie alle Verlangen nach diesem Landesgesetz im Internet veröffentlichen.
(3) Verhandlungsgegenstände nach § 31 Abs. 1 Z 15 und 16 sind in der Weise zu veröffentlichen, dass keine personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, die andere Personen als Mitglieder des Landtages betreffen, verarbeitet werden; den Mitgliedern des Landtages sind diese Verhandlungsgegenstände auf Verlangen im Sinne des § 42 vollinhaltlich zuzuleiten.
(1) Der Landtag einschließlich dessen Mitglieder sowie Organe sind berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu verarbeiten.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, Seite 1 (im Folgenden: DSGVO) ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.
(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Kontrolle der Vollziehung einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf den Landesrechnungshof bei der Erfüllung seiner verfassungs- und einfachgesetzlichen Aufgaben sinngemäß anzuwenden.
(1) Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, dessen Mitglieder sowie Organe einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag. Der Landtag handelt durch die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Organe und Mitglieder. Weigert sich ein Mitglied des Landtages, einer rechtskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung zu entsprechen, so erfolgt die Verarbeitung nicht mehr zur Erfüllung der Aufgaben des Landtages.
(2) In Bezug auf dem Landtag von der Landesregierung, dem Landesrechnungshof, dem Rechnungshof, der Volksanwaltschaft oder anderen Urhebern zugeleitete Verhandlungsgegenstände und Materialien sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 DSGVO und § 1 DSG beim jeweiligen Urheber als Verantwortlichem geltend zu machen. Der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen. Der Urheber ist für die Veröffentlichung datenschutzrechtlich verantwortlich.
(3) Abs. 2 erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einem Untersuchungsausschuss des Landtages gemäß §§ 29, 30 und 31 der Anlage 1 dieses Landesgesetzes vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.
(4) Abs. 2 ist auf den Landesrechnungshof bei der Erfüllung seiner verfassungs- und einfachgesetzlichen Aufgaben sinngemäß anzuwenden. In Bezug auf die von den der Kontrolle unterliegenden Stellen erlangten Informationen gemäß Art. 54 Abs. 2 NÖ LV 1979 sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 DSGVO und § 1 DSG bei der jeweiligen Stelle geltend zu machen. Die jeweilige Stelle hat den Landesrechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landesrechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
(1) Für Verhandlungsgegenstände, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Abs. 3 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2024, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h DSGVO nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8. Dasselbe gilt für sonstige Anträge und die dazu gefassten Beschlüsse, Verlangen, Berichte der Ausschüsse, Minderheitsberichte, Einberufungen zu Sitzungen, Verhandlungsschriften, Amtliche Verhandlungsschriften, Sitzungsberichte sowie sonstige parlamentarische Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren jeweilige Vorbereitung.
(2) Die nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. e sowie Art. 14 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 2 lit. f DSGVO finden keine Anwendung.
(3) Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder sowie Organe keine Anwendung
(4) Das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist. In Bezug auf wörtliche Protokolle über die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen in einem Untersuchungsausschuss des Landtages besteht das Recht auf Berichtigung für Auskunftspersonen bzw. Sachverständige nur im Rahmen und Umfang des § 28 Abs. 3 der Anlage 1 dieses Landesgesetzes.
(5) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG umfasst bei den in Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Website des Landtages.
(6) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 DSGVO kommen nicht zur Anwendung.
(7) Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO ist auf die Veröffentlichung der in Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
(8) Sämtliche in Abs. 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, dessen Mitglieder sowie Organe geeignet und erforderlich ist.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind auf den Landesrechnungshof bei der Erfüllung seiner verfassungs- und einfachgesetzlichen Aufgaben sinngemäß anzuwenden. Das Auskunftsrecht findet keine Anwendung hinsichtlich Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof bei Wahrnehmung seiner gesetzlich übertragenen Prüf- und Kontrollaufgaben.
(1) Hat der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, die nicht auf Grundlage eines Beschlusses erfolgt, hat er die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen. Soweit personenbezogene Daten nach dieser Abwägung geheim zu halten sind, hat der Präsident die Veröffentlichung gemäß § 71 zu unterlassen oder die betroffenen personenbezogenen Daten in den zu veröffentlichenden Dokumenten unkenntlich zu machen. Den Mitgliedern des Landtages sind diese Dokumente auf Verlangen im Sinne des § 42 vollinhaltlich zuzuleiten.
(2) Die Landtagsklubs und die im Landtag vertretenen Parteien machen dem Präsidenten je einen Datenschutzbeauftragten namhaft. Beziehen sich die datenschutzrechtlichen Bedenken auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem parlamentarischen Dokument, das von einzelnen oder mehreren Abgeordneten erstellt oder im Landtag eingebracht wurde, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten und den vom betreffenden Landtagsklub bzw. von der im Landtag vertretenen Partei namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten anzuhören. Der Präsident hat die betreffenden Abgeordneten und den jeweiligen Datenschutzbeauftragten über das Ergebnis einer solchen für den Landtag vorgenommenen datenschutzrechtlichen Prüfung zu informieren.
Alle Mitglieder des Landtages sind nachweislich über die einschlägigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten sowie über die Folgen einer Verletzung von Datenschutzvorschriften zu belehren.
(1) Der Präsident entscheidet für den Landtag über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Landtag in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Landtages.
(2) Bezieht sich ein Antrag oder Verfahren auf personenbezogene Daten, die von einzelnen oder mehreren Abgeordneten für den Landtag verarbeitet wurden bzw. werden, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihm gegenüber zu diesem Antrag bzw. zu diesem Verfahren schriftlich Stellung zu nehmen, und er hat den vom betreffenden Landtagsklub bzw. von der im Landtag vertretenen Partei namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten anzuhören. Er hat die betreffenden Abgeordneten und den jeweiligen Datenschutzbeauftragten von seiner für den Landtag vorzunehmenden Entscheidung zu informieren.
(3) Der Präsident hat den Tätigkeitsbericht des Parlamentarischen Datenschutzkomitees den Mitgliedern des Landtages im Wege der Landtagsklubs zur Information zu übermitteln; bei Abgeordneten, die keinem Klub angehören, erfolgt die Übermittlung an diese.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.